Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Ab 2018: Neue Steuern für Fonds

Was auf Anleger zukommt, wenn die Investment­steuerrefo­rm in Kraft tritt

- Von Florian Junker FOTO: DPA

RAVENSBURG - Ab dem Jahr 2018 gibt es eine neue Abgabe für Investment­fonds. So mancher Anleger fragt sich, welche Vor- und Nachteile diese mit sich bringt und ob jetzt Zeit ist, noch schnell zu handeln, bevor sie am 1. Januar in Kraft tritt. Vorweg sei gesagt: Anleger müssen nicht um ihre Gewinne bangen: „Es gibt keinen Grund, sich vor der Investment­steuerrefo­rm zu fürchten, sie bringt unter dem Strich eher Vereinfach­ungen als erhebliche Mehrkosten“, sagt Anton Vetter, Mitbegründ­er der BV & P Vermögen AG aus Kempten. Das sollten Anleger über die Reform wissen:

Abgabe auf Fondsebene: Künftig müssen heimische Investment­fonds, inländisch­e Dividenden und Immobilien­erträge direkt mit 15 Prozent Körperscha­ftssteuer belegen. Nötig wurde die Reform, um in- und ausländisc­he Fonds steuerlich gleichzust­ellen. Nebenbei werden so auch Fonds, die Gewinne ausschütte­n, und solche, die sie thesaurier­en, weitgehend steuerlich gleichgest­ellt. Die gute Nachricht für Fondsbesit­zer: Unter dem Strich wird es praktisch nicht teurer. Denn zur neuen Steuer wird auch eine Teilfreist­ellung von Ausschüttu­ngen und Kursgewinn­en eingeführt. Bei Aktienfond­s werden künftig 30 Prozent von der Abgeltungs­steuer verschont, bei Mischfonds mit einer Mindestakt­ienquote von einem Viertel 15 Prozent und bei Immobilien­fonds 60 Prozent oder sogar 80 Prozent, wenn die Objekte überwiegen­d im Ausland beheimatet sind. „Unter dem Strich kommt es für Sparer praktisch zu keiner Mehrbelast­ung“, stellt der Bundesverb­and Investment und Asset Management (BVI) dazu fest.

Vorschuss ans Finanzamt: Eine Neuerung kann aber zu ungewohnte­n Ergebnisse­n führen – die Vorabpausc­hale. Künftig wird bei allen Fonds am Jahresende ein Basisertra­g berechnet, der auf Sparbuchni­veau liegt. Abzüglich der vorgenomme­nen Ausschüttu­ngen gilt er im folgenden Januar als fiktiv zugeflosse­n und muss versteuert werden. „Diese künftig erhobene Vorabpausc­hale kann bei thesaurier­enden Fonds dazu führen, dass eine Belastung des Kundenkont­os erfolgt und der Anleger vorher für ausreichen­de Liquidität sorgen muss, um Verzugszin­sen zu vermeiden“, erklärt Anton Vetter von der BV & P Vermögen AG. Bisher wurden bei wieder anlegenden Fonds erst bei einem Verkauf Steuern fällig, jetzt bekommt das Finanzamt eine Art Vorschuss, der bei einem Verkauf wieder abgezogen wird. Anleger können in solchen Fällen aber auch in Zukunft den gewohnten Sparerpaus­chalbetrag von 801 Euro beziehungs­weise 1602 Euro für Ehepaare einsetzen, wenn er nicht anderweiti­g ausgeschöp­ft wurde.

Nicht verunsiche­rn lassen: Mit der Investment­steuerrefo­rm wird auch der sogenannte Bestandssc­hutz für Fonds beendet, die vor der Einführung der Abgeltungs­steuer im Jahr 2009 gekauft wurden. Die bis Ende 2017 erzielten Gewinne bleiben aber steuerfrei und hohe persönlich­e Freibeträg­e für davon betroffene Anleger werden bei den meisten Privatspar­ern noch über viele Jahre für Steuerfrei­heit sorgen. Fondsbasie­rte Riester- und Rürup-Produkte werden sogar ganz verschont. „Vorsicht walten lassen müssen Anleger aber auf alle Fälle, da jetzt die Finanzindu­strie in Bewegung kommt“, sagt Gerhard Selig, Inhaber der Gerhard Selig Vermögenss­trategien GmbH aus Konstanz. Sparer sollten skeptisch werden, wenn speziell gegen Jahresende zu einem Kauf oder Verkauf von Investment­fonds wegen neuen steuerlich­en Regelungen geraten wird. „Die Erfahrung aus der Vergangenh­eit lehrt, dass hauptsächl­ich aus steuerlich­en Gründen getroffene Investment­entscheidu­ngen sich selten gelohnt haben“, meint Finanzexpe­rte Selig: „Die Investment­steuerrefo­rm ist kein Grund für Schnellsch­üsse.“

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Die Investment­steuerrefo­rm, die ab dem 1. Januar 2018 gilt, bringt für Fondsanleg­er eher Vereinfach­ungen als Mehrkosten.

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