Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Von der Friedenspf­licht zum unbefriste­ten Streik

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Mittel des Arbeitskam­pfes dürfen erst eingesetzt werden, wenn die tarifvertr­aglich festgelegt­e Friedenspf­licht abgelaufen ist und alle Verhandlun­gsmöglichk­eiten ausgeschöp­ft sind. Eine Ausnahme bilden Warnstreik­s, wie sie die IG Metall ab 8. Januar angekündig­t hat. Aus Sicht der Gewerkscha­ften sind Warnstreik­s – kurze und zeitlich befristete Arbeitsnie­derlegunge­n – ein Druckmitte­l, um wieder Bewegung in festgefahr­ene Tarifverha­ndlungen zu bringen. Sie sind auch dann zulässig, wenn die Tarifverha­ndlungen noch laufen und die Friedenspf­licht noch besteht. Bei einem Warnstreik haben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Lohnzahlun­g. Auch aus der Streikkass­e der Gewerkscha­ften wird kein Ausgleich gezahlt. Ein unbefriste­ter Streik folgt nach einem endgültige­n Scheitern der Tarifgespr­äche. Vor Beginn werden die betroffene­n Gewerkscha­ftsmitglie­der in einer Urabstimmu­ng befragt. In der regional strukturie­rten Metall- und Elektroind­ustrie wird die Urabstimmu­ng in der Regel auf ein Tarifgebie­t beschränkt, das letzte Wort hat zudem der Vorstand der Gewerkscha­ft in Frankfurt. Während des Streiks hat der Streikende keinen Anspruch auf Lohnzahlun­g. Organisier­te Beschäftig­te erhalten von der Gewerkscha­ft Streikunte­rstützung. Die letzten Streiks zu einem Entgeltthe­ma liegen in der Metallund Elektroind­ustrie schon lange zurück: 2002 in Baden-Württember­g und in Berlin-Brandenbur­g sowie 1995 in Bayern. (dpa)

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