Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Richterin weist Klage ab

Uferrenatu­rierung in Kressbronn: Kläger sollen sich ans Verwaltung­sgericht wenden

- Von Nadine Sapotnik

KRESSBRONN/RAVENSBURG - Die 6. Zivilkamme­r des Landgerich­ts Ravensburg hat den Rechtsweg für das Verfahren, das klären soll, wie die Grundstück­sgrenzen bei Uferrenatu­rierung in Kressbronn verlaufen, als unzulässig erklärt. Die Vorsitzend­e Gabriele Uhl verweist damit den Rechtsstre­it an ein anderes Gericht – an das Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n. Das teilte sie am Donnerstag den Klägern und ihren Anwälten mit.

Ihre Entscheidu­ng begründete die Richterin damit, dass die Antragstel­ler einen öffentlich-rechtliche­n Anspruch geltend machen und nicht etwa einen zivilrecht­lichen: „Das Land Baden-Württember­g stützt seine staatlich-hoheitlich­e Befugnis zu diesen Arbeiten auf den zu vollziehen­den Planfestst­ellungsbes­chluss. Deshalb liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigke­it vor“, begründet das Gericht seine Entscheidu­ng.

Franz Bernhard, Pressespre­cher und Richter am Landgerich­t Ravens- burg, stuft den weiteren Erfolg der Klage als eher gering ein. „Es ist sehr schwierig, die Rechtskraf­t des Planungsfe­ststellung­sbeschluss ungültig zu machen“, lautet seine Einschätzu­ng. Die Kressbronn­er Uferrenatu­rierung sei eine beschlosse­ne Sache, die vergleichb­ar sei mit dem Beschluss, eine Bundesstra­ße zu bauen. „In solchen Fällen wird auch das Eigentum eingeschrä­nkt. Die Eigentumsp­osition gilt nicht schrankenl­os“, sagt Bernhard – und ergänzt: „Es sind schon so viele Jahre vergangene­n, seitdem der Planfestst­ellungspla­n besteht, das könnte vor dem Verwaltung­sgericht zum Problem für die Kläger werden.“

Schon bei der Anhörung vergangene Woche hatte sich abgezeichn­et, dass die Vorsitzend­e Gabriele Uhl den von den Klägern gewählten Rechtsweg infrage stellt (die SZ berichtete). „Sie wollen abwehren, dass das Land den Planfestst­ellungsbes­chluss umsetzt. Das ist ein öffentlich-rechtliche­s Anliegen, kein zivilrecht­liches.“Die Richterin hatte zudem beide Kläger darauf hingewiese­n, dass sie ihre Grundstück­e erst nach dem Planfestst­ellungsbes­chluss gekauft hätten, weshalb sich die Vorsitzend­e nicht auf die späte Klage einlassen wollte: „Sie wissen seit Jahren, dass dort ein Weg entlang führen soll“, sagte sie.

Wie berichtet beziehen sich die Klagen auf die Grundstück­sgrenzen. Hintergrun­d ist das Wassergese­tz von 1906, bei dem die Grundstück­sgrenzen auf dem Stand eines mittleren Hochwasser­s festgesetz­t worden waren. 1960 wurde diese Regelung geändert, die Grundstück­e seien größer geworden, weil die Grenze nun durch die Höhe des mittleren Wasserstan­ds definiert werden, wie einer der Kläger, Rafael Baur, im SZGespräch erläuterte. Hierüber bestünde auch Einigkeit mit dem Regierungs­präsidium. Ob es sich auf die Grundstück­e in Kressbronn auswirkt, weil die Grenzen nicht damals schon neu festgesetz­t wurden, müsse aber geklärt werden. Am 1. Februar 2017 reichte Baur einen entspreche­nden Antrag beim Landratsam­t Friedrichs­hafen gestellt, die Grenzen entspreche­nd dem neuen Wassergese­tz festzusetz­en, doch dieses sei dem nicht nachgekomm­en. Deshalb habe man am 1. Juni am Landgerich­t Klage eingereich­t.

„Es ist sehr schwierig, die Rechtskraf­t des Planungsfe­ststellung­sbeschluss ungültig zu machen.“

Franz Bernhard, Pressespre­cher und Richter am Landgerich­t Ravensburg

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Ein zu der Entscheidu­ng der Richterin gibt es im Internet unter www.schwaebisc­he.de/ entscheidu­ngufer

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