Schwäbische Zeitung (Tettnang)
Richterin weist Klage ab
Uferrenaturierung in Kressbronn: Kläger sollen sich ans Verwaltungsgericht wenden
KRESSBRONN/RAVENSBURG - Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg hat den Rechtsweg für das Verfahren, das klären soll, wie die Grundstücksgrenzen bei Uferrenaturierung in Kressbronn verlaufen, als unzulässig erklärt. Die Vorsitzende Gabriele Uhl verweist damit den Rechtsstreit an ein anderes Gericht – an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Das teilte sie am Donnerstag den Klägern und ihren Anwälten mit.
Ihre Entscheidung begründete die Richterin damit, dass die Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend machen und nicht etwa einen zivilrechtlichen: „Das Land Baden-Württemberg stützt seine staatlich-hoheitliche Befugnis zu diesen Arbeiten auf den zu vollziehenden Planfeststellungsbeschluss. Deshalb liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor“, begründet das Gericht seine Entscheidung.
Franz Bernhard, Pressesprecher und Richter am Landgericht Ravens- burg, stuft den weiteren Erfolg der Klage als eher gering ein. „Es ist sehr schwierig, die Rechtskraft des Planungsfeststellungsbeschluss ungültig zu machen“, lautet seine Einschätzung. Die Kressbronner Uferrenaturierung sei eine beschlossene Sache, die vergleichbar sei mit dem Beschluss, eine Bundesstraße zu bauen. „In solchen Fällen wird auch das Eigentum eingeschränkt. Die Eigentumsposition gilt nicht schrankenlos“, sagt Bernhard – und ergänzt: „Es sind schon so viele Jahre vergangenen, seitdem der Planfeststellungsplan besteht, das könnte vor dem Verwaltungsgericht zum Problem für die Kläger werden.“
Schon bei der Anhörung vergangene Woche hatte sich abgezeichnet, dass die Vorsitzende Gabriele Uhl den von den Klägern gewählten Rechtsweg infrage stellt (die SZ berichtete). „Sie wollen abwehren, dass das Land den Planfeststellungsbeschluss umsetzt. Das ist ein öffentlich-rechtliches Anliegen, kein zivilrechtliches.“Die Richterin hatte zudem beide Kläger darauf hingewiesen, dass sie ihre Grundstücke erst nach dem Planfeststellungsbeschluss gekauft hätten, weshalb sich die Vorsitzende nicht auf die späte Klage einlassen wollte: „Sie wissen seit Jahren, dass dort ein Weg entlang führen soll“, sagte sie.
Wie berichtet beziehen sich die Klagen auf die Grundstücksgrenzen. Hintergrund ist das Wassergesetz von 1906, bei dem die Grundstücksgrenzen auf dem Stand eines mittleren Hochwassers festgesetzt worden waren. 1960 wurde diese Regelung geändert, die Grundstücke seien größer geworden, weil die Grenze nun durch die Höhe des mittleren Wasserstands definiert werden, wie einer der Kläger, Rafael Baur, im SZGespräch erläuterte. Hierüber bestünde auch Einigkeit mit dem Regierungspräsidium. Ob es sich auf die Grundstücke in Kressbronn auswirkt, weil die Grenzen nicht damals schon neu festgesetzt wurden, müsse aber geklärt werden. Am 1. Februar 2017 reichte Baur einen entsprechenden Antrag beim Landratsamt Friedrichshafen gestellt, die Grenzen entsprechend dem neuen Wassergesetz festzusetzen, doch dieses sei dem nicht nachgekommen. Deshalb habe man am 1. Juni am Landgericht Klage eingereicht.
„Es ist sehr schwierig, die Rechtskraft des Planungsfeststellungsbeschluss ungültig zu machen.“
Franz Bernhard, Pressesprecher und Richter am Landgericht Ravensburg
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Ein zu der Entscheidung der Richterin gibt es im Internet unter www.schwaebische.de/ entscheidungufer