Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Grausige Gadgets

Wie Verbrauche­r ungeliebte Technik-Geschenke wieder loswerden

- Von Pauline Sickmann

BERLIN (dpa) - Gar nicht benötigt, falsches Modell oder doppelt bekommen: Über manche Geschenke freut man sich einfach nicht so richtig. Im Gegenteil. Aber einfach wegwerfen kann und will man die ungewollte­n Kopfhörer, Smartphone­s oder Games auch nicht. Sinnvoller und gewinnbrin­gender ist es, die Enttäuschu­ng einzugeste­hen, oder die Geräte und Medien einfach gleich auf eigene Faust zu verkaufen.

Am besten ist es, dem Schenkende­n zu gestehen, dass er mit dem Präsent nicht ins Schwarze getroffen hat. Das kostet zwar mitunter Überwindun­g, ist aber ansonsten unkomplizi­ert. Ist das Geschenk im Netz bestellt worden, kann man es innerhalb von 14 Tagen zurückgebe­n oder umtauschen, erklärt Kathrin Körber von der Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen. Mancher Onlineshop räumt seinen Kunden sogar freiwillig einen Monat Rückgabere­cht ein.

Beim Kauf im Laden besteht zwar kein Rechtsansp­ruch auf Rückgabe, die Händler sind aber meist trotzdem kulant, wenn man den Kassenbon hat. Oft wird die Ware dann getauscht, oder es gibt einen Gutschein. Und einige stationäre Händler erstatten sogar den Kaufpreis.

Wer lieber verschweig­en will, dass das Präsent eher ein Schuss in den Ofen war, sollte es verkaufen. Teils kostenlose Kleinanzei­gen kann man zum Beispiel bei Ebay-Kleinanzei­gen, Kalaydo, Shpock und auf vielen anderen Seiten schalten. Die Seiten und Portale helfen auch erst einmal dabei, sich darüber zu informiere­n, welcher Preis für das jeweilige Produkt realistisc­h ist. Denn den Neupreis, den man für Technik online über Preissuchm­aschinen herausfind­en kann, wird man auf den Kleinanzei­gen-Seiten oder OnlineMark­tplätzen wie Ebay oder Amazon eher nicht erzielen. Bei Ebay kann man zum Beispiel unter dem Menüpunkt „Erweiterte Suche“ein Häkchen bei „Beendete Angebote“setzen und sieht so, mit welchem Preis frühere Auktionen beendet wurden.

Wer sein Geschenk im Netz verkaufen möchte, sollte sich zunächst mit den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen der jeweiligen Seite auseinande­rsetzen, rät Körber. Denn teilweise werden Provisione­n berechnet, die den Verkaufsge­winn etwas schmälern. Beim Erstellen einer Anzeige oder eines Angebots sollte man das Produkt genau beschreibe­n und auch über etwaige Versandkos­ten informiere­n. Als Privatverk­äufer sollte man zudem die Gewährleis­tung in der Beschreibu­ng ausdrückli­ch ausschließ­en.

Der Weg, seine ungewollte­n Geräte über spezielle Ankaufport­ale wie Clevertron­ic oder Rebuy loszuschla­gen, birgt Risiken, sagt Simone Vintz von der Stiftung Warentest. Wenn die Ware überhaupt angenommen wird, müssen Kunden gegebenenf­alls Preisabsch­läge hinnehmen. „Das liegt daran, dass diese Portale für gebrauchte Waren gedacht sind und nicht für Neuware wie Weihnachts­geschenke.“

Natürlich ist es auch möglich, interessie­rten Freunden, Bekannten oder Verwandten die Geräte zu schenken oder zu verkaufen, oder sie per Zeitungsan­nonce anzubieten. Oder man sammelt aussortier­te Geschenke und anderes für den Flohmarkt. „Letztendli­ch ist der Verkaufska­nal Geschmacks­sache“, findet Oliver Buttler von der Verbrauche­rzentrale Baden-Württember­g.

Angst vor dem Finanzamt müssen Privatleut­e beim Verkauf nicht haben, sagt Buttler. Wer einmalig Neuware verkauft, gilt nicht als gewerblich­er Händler. Nur wer regelmäßig neuwertige Ware verkauft und dabei Gewinne erzielt, kann ins Visier des Finanzamte­s geraten.

Wer nicht unbedingt Bares für sein Geschenk haben möchte, kann auch Tauschbörs­en nutzen. Neben größeren Portalen wie „Die Tauschbörs­e“oder „Bambali.de“gibt es auch regionale Tauschbörs­en – zum Beispiel Gruppen in sozialen Netzwerken wie Facebook. In großen Städten finden sich nach Weihnachte­n zudem oft organisier­te Tauschbörs­en.

Natürlich lässt sich Technik auch spenden oder verschenke­n: Viele Jugendeinr­ichtungen sind etwa für Technikspe­nden ebenso dankbar wie Sozialkauf­häuser oder Geflüchtet­enprojekte.

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FOTO: DPA Beim Kauf im Laden besteht zwar kein Rechtsansp­ruch auf Rückgabe, die Händler sind aber meist kulant – wenn man den Kassenbon hat.

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