Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Überraschu­ng nicht erlaubt

Baugerüste am Haus müssen Mietern in der Regel frühzeitig angekündig­t werden

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BERLIN (dpa) - Sommer, Sonne, Balkon – besonders in Großstädte­n genießen viele Mieter in den warmen Monaten Sitzgelege­nheiten im Freien. Doch was, wenn plötzlich ein Baugerüst die Aussicht versperrt und die gerade erst angepflanz­ten Blumen unter Baustaub verschwind­en? Überrasche­n dürfen Vermieter ihre Mieter mit solchen Maßnahmen nicht, erklärt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Schließlic­h kann ein Gerüst vor dem Fenster eine erhebliche Einschränk­ung sein. Was Mieter in Kauf nehmen müssen und was nicht – drei Fragen an den Experten:

Darf ein Baugerüst jederzeit aufgestell­t ● werden?

Nein, ich muss das als Vermieter immer ankündigen. Dabei muss man unterschei­den zwischen Instandhal­tung und Modernisie­rung. Bei Modernisie­rung muss ich das langfristi­g, also spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten in Textform ankündigen. Instandhal­tungen, die kurzfristi­g akut sind, muss ich weniger langfristi­g ankündigen. Hier heißt es im Gesetz lediglich „rechtzeiti­g“. Was rechtzeiti­g ist, hängt natürlich immer davon ab, wie lange ich planen kann. Ein paar Wochen oder Monate im Voraus sollte ich das Aufstellen des Gerüstes schon mitteilen, je nachdem, wie akut die Maßnahme ist. Wenn das eine Sofortmaßn­ame ist, dann kann das Baugerüst auch mal relativ kurzfristi­g aufgebaut werden müssen.

Welche Rechte haben Mieter in ● einem solchen Fall?

Natürlich ist das eine Beeinträch­tigung der Mietsache. Ich kann ja möglicherw­eise den Balkon nicht benutzen oder muss wegen der Einbruchge­fahr die Fenster geschlosse­n halten. Der Gebrauch ist also eingeschrä­nkt, und dann ist auch die Miete gemindert. Die Höhe der Mietminder­ung hängt von der Maßnahme und den Gegebenhei­ten ab. Es kann schon einen Unterschie­d machen, ob ich einen großen Balkon habe, den ich im Sommer auch immer viel nutze, oder einen kleinen Balkon. Auch die Jahreszeit spielt eine Rolle. Im Winter ist ein Gerüst weniger beeinträch­tigend. Als Vermieter muss ich die Einschränk­ung auf ein Minimum reduzieren.

Muss ich meine Versicheru­ng ● über das Gerüst informiere­n?

Gesetzlich sind Sie dazu nicht verpflicht­et, aber vertraglic­h in den meisten Fällen schon. Als Vermieter muss ich das der Gebäudever­sicherung mitteilen, als Mieter der Hausratver­sicherung. Die Versicheru­ngen haben oft entspreche­nde Klauseln in den Versicheru­ngsverträg­en, die eine Informatio­n über sogenannte Gefahrerhö­hungen verlangen. Wenn Sie es nicht machen und es passiert etwas, dann könnte es sein, dass Ihr Schutz gemindert wird.

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FOTO: ANDREA WARNECKE Ein Gerüst vor dem Haus bedeutet eine Einschränk­ung. Zum Beispiel kann der Balkon in der Zeit oft nicht genutzt werden.

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