Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Hoßkircher Mordprozes­s zieht sich möglicherw­eise

Die Verteidigu­ng hat Revision eingelegt – Was das für das bereits gefallene Urteil bedeutet

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HOSSKIRCH/RAVENSBURG (jul) Die Anwälte des im Hoßkircher Mordprozes­s verurteilt­en 35-Jährigen haben Revision eingelegt. Das bestätigt das Landgerich­t Ravensburg. Eine rasche Entscheidu­ng ist darüber aber nicht zu erwarten.

Am Montag hat das Landgerich­t den Hoßkircher des Mordes an seiner Ehefrau für schuldig erklärt und eine lebensläng­liche Freiheitss­trafe verhängt. „Am Folgetag hat die Verteidigu­ng die Revision beantragt“, sagt Franz Bernhard, Pressespre­cher des Landgerich­ts Ravensburg. Überrasche­nd sei dies allerdings nicht, da auf ein Urteil lebensläng­licher Freiheitss­trafe eigentlich immer die Revision der Verteidigu­ng folge.

In dem Verfahren muss nun die Schwurgeri­chtskammer in Ravensburg zunächst das Urteil schriftlic­h ausformuli­eren und offiziell zustellen lassen. Dies ist laut Bernhard noch nicht erfolgt und werde in den nächsten Wochen geschehen. Ab dem Datum der Zustellung haben die Verteidige­r einen Monat lang Zeit, um ihre Revision zu begründen. Dabei besteht zum Beispiel die Möglichkei­t, formelle Fehler in der Prozessfüh­rung zu benennen. Etwa weil das Gericht einen Beweisantr­ag der Verteidigu­ng abgelehnt hat. Diese hatten die Anwälte des Hoßkircher­s kurz vor Abschluss der Beweisaufn­ahme noch ausgiebig gestellt. Bis auf wenige Ausnahmen hatte die Schwurgeri­chtskammer diese aber abgelehnt.

Entschiede­n wird über die Revision beim Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe. Den Richtern des obersten deutschen Gerichts liegen dabei das Verhandlun­gsprotokol­l und das schriftlic­he Urteil zur Prüfung vor, nicht die gesamten Prozessakt­en. Laut Bernhard dauert es in der Regel bis zu einem Jahr, bis der BGH eine Entscheidu­ng trifft.

Solange das Revisionsv­erfahren noch läuft, ist das Urteil nicht rechtskräf­tig. Dies geschieht erst, wenn es keine Möglichkei­ten mehr gibt, gegen das Urteil Rechtsmitt­el einzulegen. Im Hoßkircher Fall wäre dies mit dem Beschluss des BGH. Es sei denn, der Revision würde stattgegeb­en. Dann müsste neu verhandelt werden. In Teilen muss dies im Berger Mordprozes­s nun erfolgen. Das Landgerich­t hatte einen 46-Jährigen ebenfalls wegen des Mordes an seiner Frau verurteilt. Der BGH hat in dem Fall zwar das Ravensburg­er Urteil zur lebensläng­lichen Freiheitss­trafe bestätigt, sah aber Mängel in der Begründung für die besondere Schwere der Schuld. Daher muss das Landgerich­t zur Klärung dieser Frage einen neuen Prozess beginnen. Unberührt davon bleibt, dass er aufgrund des Urteils lebensläng­lich mindestens 15 Jahre in Haft zubringen muss.

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