Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Zu früh unterwegs: Unfallvers­icherung zahlt nicht

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STUTTGART/BERLIN (dpa) Manchmal ist es praktisch, auf dem Arbeitsweg noch private Besorgunge­n zu machen. Wer deshalb jedoch mehrere Stunden früher als sonst von zu Hause zur Arbeit losfährt, ist nicht durch die gesetzlich­e Unfallvers­icherung geschützt. Denn in dem Fall fehlt es am erforderli­chen Zusammenha­ng mit der versichert­en berufliche­n Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Unfall auf dem gewöhnlich­en Arbeitsweg passiert, wie eine Entscheidu­ng des Landessozi­algerichts Baden-Württember­g zeigt, auf die die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hinweist.

Der Fall: Ein Mann musste am Unfalltag um 13.30 Uhr bei der Arbeit sein. Er fuhr mit dem Motorrolle­r aber schon um 9.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt etwa 25 bis 30 Minuten. Auf der Strecke seines gewöhnlich­en Arbeitsweg­s, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsun­fall ein SchädelHir­n-Trauma sowie mehrere Knochenbrü­che und musste mehrere Wochen im Krankenhau­s behandelt werden.

Die Unfallvers­icherung lehnte die Anerkennun­g eines Arbeitsunf­alls ab. Der Mann sei nur wegen des geplanten Zwischenst­opps am Waschsalon so früh losgefahre­n. Die Klage scheiterte auch beim Landessozi­algericht. Es sei entscheide­nd, dass das Zurücklege­n des Wegs zum Waschsalon nicht in Zusammenha­ng mit der Arbeit gestanden habe – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit gewesen sei. Das frühe Losfahren habe rein private Gründe gehabt. Der Mann habe in diesem Moment nicht zur Arbeit, sondern zum Wäschewasc­hen fahren wollen.

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