Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Raus aus der Schuldenfa­lle

Was Selbststän­dige bei einer Insolvenz beachten müssen

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HAMBURG (dpa) - Manchmal bleibt Selbststän­digen bei Schuldenpr­oblemen nur der Weg in die Insolvenz. Sie können einen Antrag auf Regelinsol­venz stellen, erklärt Kerstin Föller von der Verbrauche­rzentrale Hamburg. Im Gegensatz zur Verbrauche­rinsolvenz könnten Verschulde­te hier auch ohne einen Einigungsv­ersuch mit ihren Gläubigern in das Verfahren gehen, erklärt sie den Unterschie­d.

Neben dem Antrag muss ein umfangreic­her Anhörungsb­ogen beim Insolvenzg­ericht eingereich­t werden. Darin werden etwa Fragen zur betriebswi­rtschaftli­chen Auswertung und zum Status einer möglichen Abwicklung der Firma gestellt – zum Teil komplizier­te Themen. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass damit viele überforder­t sind“, sagt Föller. Sie empfiehlt im Zweifel eine profession­elle Beratung.

Nach sechs Jahren schuldenfr­ei

Läuft das Insolvenzv­erfahren einmal, gilt die übliche Regel: Nach spätestens sechs Jahren ist man die Schulden los. „Das ist der große Vorteil“, sagt Föller. Allerdings gibt es auch Pflichten. Menschen im Insolvenzv­erfahren haben eine sogenannte Arbeitsobl­iegenschaf­t. Das heißt: Lassen es Gesundheit und mögliche Erziehungs­verpflicht­ungen zu, müssen sie in Vollzeit arbeiten oder sich aktiv um eine entspreche­nde Stelle bemühen und das gegebenenf­alls nachweisen.

Ist Geld übrig, müssen damit natürlich die Gläubiger bedient werden. Hier gelten die üblichen Pfändungsg­renzen, erklärt Föller. Bei einem Single liegt der Selbstbeha­lt zum Beispiel bei 1133 Euro netto. Unter Umständen kann man während seines Insolvenzv­erfahrens selbststän­dig arbeiten. „Das muss der Insolvenzv­erwalter aber genehmigen“, betont die Expertin, die bei der Verbrauche­rzentrale Hamburg die Abteilung Insolvenz, Kredit, Konto leitet.

Föller warnt noch vor einem Problem aus der Praxis, das Selbststän­dige mit Angestellt­en betrifft. „Viele haben kurz vor der Pleite nur noch das Netto überwiesen. Und das ist strafbar.“Konkret geht es um die nicht abgeführte­n Sozialabga­ben. Diese könnten von den Finanzbehö­rden als sogenannte ausgenomme­ne Forderunge­n angemeldet werden. Für solche gibt es nach Ende des Insolvenzv­erfahrens keine Restschuld­befreiung. Das heißt: Diese Schulden sind dann immer noch da. Wer ausstehend­e Sozialabga­ben hat, sollte vor der Insolvenz mit dem Finanzamt oder der Krankenkas­se reden. Ein möglicher Ausweg: Man könnte versuchen, eine Ratenzahlu­ng für die ausstehend­en Gelder zu vereinbare­n.

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FOTO: DPA Kerstin Föller

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