Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Beliebte Irrtümer im Straßenver­kehr

Warum es wichtig sein kann, auf deutschen Autobahnen höchstens 130 km/h zu fahren

- Von Hanne Schweitzer

Die Verkehrsre­geln auf deutschen Straßen sind eigentlich eindeutig. Und doch sitzen Autofahrer im Alltag immer wieder Irrtümern auf. Ein Überblick über häufige Missverstä­ndnisse:

Irrtum 1: Halteverbo­te mit dem Zusatz „werktags“gelten nicht am Samstag.

Halteverbo­te gelten immer – also 24 Stunden, sieben Tage die Woche. Es gibt jedoch Zusatzschi­lder, die das Halteverbo­t beispielsw­eise auf Werktage beschränke­n. Allerdings gehört der Samstag sehr wohl zu den Werktagen. Knöllchen am ersten Tag des Wochenende­s haben deshalb vor Gericht in der Regel Bestand. Verkehrssc­hilder, die am gesamten Wochenende nicht gelten, tragen das Zusatzschi­ld „Mo-Fr“.

Irrtum 2: Die Richtgesch­windigkeit auf Autobahnen hat keine Bedeutung.

Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgesch­windigkeit von 130 km/h. Zwar kann man nicht bestraft werden, wenn man auf der ansonsten freigegebe­nen Schnellstr­aße über diese Marke kommt. Ganz unproblema­tisch ist das Überschrei­ten aber dennoch nicht. Kritisch wird es bei einem Unfall, dann ist eine Mithaftung des Schnellfah­rers sehr wahrschein­lich. Hierzu hat der Bundesgeri­chtshof schon 1992 festgestel­lt, dass man jenseits der 130 km/h in haftungsre­levanter Weise die vom Auto per se ausgehende Gefahr vergrößert. Selbst wenn man unverschul­det in einen Unfall verwickelt wird, kann es sein, dass man eine Teilschuld zugesproch­en bekommt. Schließlic­h hat sich der Fahrer nicht wie ein „Idealfahre­r“verhalten. Der Fall liegt anders, wenn bewiesen wird, dass der Unfall auch bei einer Geschwindi­gkeit von 130 km/h oder weniger passiert wäre.

Irrtum 3: Nach einem Unfall muss man die Autos genau so stehen lassen.

Für die Beweisführ­ung mag es besser sein, wenn die Wagen nach dem Zusammenst­oß stehen bleiben, bis die Polizei den Unfall aufgenomme­n hat. Doch für die Sicherheit könnte es fatal sein. Um andere Verkehrste­ilnehmer nicht zu gefährden und den Verkehrsfl­uss nicht zu behindern, sollten Beteiligte nach Möglichkei­t die Straße räumen. Am besten macht man vorher Fotos von der Unfallsitu­ation.

Irrtum 4: Blockiert jemand meinen privaten Parkplatz, darf ich ihn zuparken.

● Zuparken gilt als Nötigung. Am besten ruft man in solchen Fällen die Polizei, die dann versucht, den Halter ausfindig zu machen. Wer selbst ein Abschleppu­nternehmen beauftragt, um den störenden Parker entfernen zu lassen, muss in Vorkasse gehen und die Kosten vom Halter des falsch geparkten Pkw zurückford­ern. Ob das gelingt, hängt auch von den Umständen ab. Falls dem Parkplatzb­esitzer beispielsw­eise zugemutet werden kann, auf einem anderen freien Platz in der Nähe zu parken, greift die Schadensmi­nderungspf­licht. Man könnte also auf den Kosten sitzenblei­ben.

Irrtum 5: Wer bei einer Fahrbahnve­rengung bis vorn durchfährt, ist ein Drängler.

Das ist falsch. Damit der Verkehr reibungslo­s fließt, gilt laut Straßenver­kehrsordnu­ng das Reißversch­lusssystem bei Fahrspuren, die enden oder aufgrund von Hinderniss­en nicht nutzbar sind. Dabei müssen sich Fahrzeuge abwechseln­d in die weiterführ­ende Spur einfädeln. Wer sich zu früh einordnet, nutzt die Fahrbahn nicht bestmöglic­h aus und verursacht oder verlängert damit eher einen Stau. Wer sich also erst unmittelba­r vor Ende des Fahrstreif­ens einordnet, mogelt sich nicht durch, sondern macht alles richtig.

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FOTO: DPA Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgesch­windigkeit von 130 km/h.

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