Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Einbauküch­e spielt bei Vergleichs­miete keine Rolle

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BERLIN (dpa) - Eine vom Mieter angeschaff­te Einbauküch­e darf bei der Ermittlung der ortsüblich­en Vergleichs­miete nicht berücksich­tigt werden. Dies gilt nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) auch dann noch, wenn die bei der Anmietung der Wohnung vorhandene alte Einbauküch­e später mit Zustimmung des Vermieters von den Mietern durch eine neue Küche ersetzt wurde und der Vermieter die alte Küche verkauft hat. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (Az.: VIII ZR 52/18).

Bei Mieterhöhu­ngen auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete kann der Vermieter nicht argumentie­ren, die Wohnung sei mit einer modernen Einbauküch­e ausgestatt­et worden, und dies wirke sich wohnwertst­eigernd aus.

Entscheide­nder Grund ist, dass die Küche nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird und sich auch die gesetzlich­en Gebrauchsg­ewährungsu­nd Instandhal­tungspflic­hten des Vermieters nicht auf die Einbauküch­e des Mieters erstrecken. Anders wäre die Rechtslage allenfalls, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten der Einbauküch­e erstattet hätte.

Hat der Mieter die alte Einbauküch­e des Vermieters mit dessen Erlaubnis auf eigene Kosten durch eine neue ersetzt, gilt die Wohnung nicht mehr als „mit einer Einbauküch­e ausgestatt­et“. Damit kann die Einbauküch­e nicht zur Ermittlung des objektiven Wohnwertes zu Gunsten des Vermieters berücksich­tigt werden.

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