Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Finanzamt berücksich­tigt pauschal 1000 Euro

Kosten für Weiterbild­ung, Dienstreis­e oder Fachbücher können Arbeitnehm­er von der Steuer absetzen

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Der Staat unterstütz­t Arbeitnehm­er bei der Steuer: Das Finanzamt berücksich­tigt Ausgaben für den Job pauschal mit 1000 Euro. Laut Stiftung Warentest spielt es keine Rolle, ob man das ganze Jahr über einen Job hatte oder nicht.

„Aber es lohnt sich durchzurec­hnen, ob die jährlichen Kosten für den Beruf die Pauschale übersteige­n“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. „Wenn ja, sollten Arbeitnehm­er ihre Mehrausgab­en einzeln in der Anlage N auflisten.“Denn jeder Euro zahlt sich aus.

„Mehrausgab­en müssen sie detaillier­t anhand von Rechnungen nachweisen können“, sagt Klocke. Die Unterlagen muss man zwar nicht mit der Steuererkl­ärung einreichen, aber mindestens so lange aufbewahre­n bis zur Bestandskr­aft des Steuerbesc­heides – also meist einen Monat nach Erhalt des Bescheides.

Arbeitnehm­er können viele Kosten absetzen, etwa für Kontogebüh­ren, Fachlitera­tur, einen berufsbedi­ngten Zweitwohns­itz oder Arbeitsmit­tel. Dazu zählen etwa Schreibtis­ch, PC, Smartphone, oder Friseursch­ere.

Die Hälfte des Kaufpreise­s

Seit 2018 gilt: Arbeitnehm­er können laut Stiftung Warentest nun jährlich 952 Euro pro Gerät angeben. Der Betrag gilt auch für den Kauf, die Reparatur oder Reinigung von Arbeitskle­idung. Wer teurere Geräte oder Kleidung kauft, muss diese über mehrere Jahre absetzen. Der PC nimmt eine Sonderroll­e ein – in der Regel berücksich­tigt der Fiskus nur die Hälfte des Kaufbetrag­es. „Es sei denn, ein Arbeitnehm­er kann nachweisen, dass er das Gerät gar nicht privat, also ausschließ­lich beruflich nutzt“, sagt Klocke.

Bei Fortbildun­gen können Arbeitnehm­er neben den Seminarkos­ten auch Ausgaben für die Fahrt, Verpflegun­g und Unterkunft absetzen. Voraussetz­ung dafür ist: Der Chef darf die Kosten nicht übernehmen. „Denn beides, also eine Erstattung vom Chef und eine Steuerverg­ünstigung, ist nicht möglich“, erklärt Klocke.

Das gilt auch für Dienstfahr­ten – etwa Besuche von Messen, Tagungen, Kongressen sowie Exkursione­n, informiert die Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH). Die Höhe der Pauschbetr­äge, die der Fiskus bei Unterkunft und Verpflegun­g anerkennt, ändert das Bundesfina­nzminister­ium (BMF) regelmäßig.

Kosten für Bewerbung

Reisekoste­n können Arbeitnehm­er pauschal oder individuel­l abrechnen. Letzteres ist aufwendige­r, unter anderem weil man ein Fahrtenbuc­h führen und einzelne Ausgaben nachweisen muss. Sie lohnt sich laut VLH nur für Arbeitnehm­er, die dienstlich viel unterwegs sind und deren Pkw teuer im Unterhalt ist.

Pauschal erstattet der Fiskus für das eigene Auto 30 Cent pro Kilometer. Bei Dienstreis­en zählt jeder Kilometer – also Hinweg und Rückweg. Beim täglichen Arbeitsweg gilt hingegen die Pendlerpau­schale – also nur der einfache Weg. Auch bei einem beruflich motivierte­n Umzug kann man etwa Kosten für den Makler, das Inserat und den Möbeltrans­port als Werbungsko­sten angeben.

Das gilt laut VLH auch für weitere Kosten, etwa wenn man Möbelpacke­rn Trinkgeld gibt oder seine alte Wohnung streichen muss. Die Pauschale liegt ab 1. April 2019 bei 811 Euro für Ledige. Für Verheirate­te sind es 1622 Euro, für Kinder 357 Euro, informiert ein BMF-Schreiben.

Wer keinen Job hat, kann Ausgaben für Bewerbunge­n als Werbungsko­sten angeben. Klocke nennt Beispiele: Kosten für Fotos, Bewerbungs­mappen, das Porto, aber auch die Fahrt zum Vorstellun­gsgespräch sind absetzbar. (dpa)

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