Schwäbische Zeitung (Tettnang)
Namensliste gehört zu staatlichen Regeln
Der neuen Verordnung des Landes-Kultusministeriums zufolge dürfen seit 3. April bei Bestattungen sowie Totengebeten alle Personen, die in gerader Linie verwandt sind oder die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, anwesend sein.
Zusätzlich dürfen fünf weitere Personen an der Beerdigung teilnehmen. Wie der Geistliche sind auch die Bestatter und weitere Helfer darauf nicht anzurechnen.
Alle Trauergäste müssen vor der Beerdigung auf einer Namensliste mit den Kontaktdaten (gegebenenfalls gar unter Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses) aufgelistet werden.
Eine Trauerfeier in der üblichen Form ist derzeit nicht möglich. „Bitte haben Sie Verständnis, dass auch in den schweren Zeiten der Trauer die Bestimmungen des Infektionsschutzes eingehalten werden müssen. Helfen Sie alle mit, die Ausbreitung dieser schweren Lungenkrankheit zu verlangsamen. Deshalb muss auch auf körperliche Gesten der Kondolenz und Anteilnahme (Umarmungen, Küsse, Händeschütteln) verzichtet und die Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter unbedingt beachtet werden“, gibt die Verordnung vor.
Ein Blick in den angrenzenden Freistaat Bayern: Hier sind die Ausgangsbeschränkungen maßgeblich. Eine Trauerfeier mit der gesamten Familie und dem Freundeskreis ist daher nicht möglich – an einer Beerdigung dürfen zurzeit maximal 15 Menschen teilnehmen. Die Trauergäste sollen zudem mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Viele Angehörige entscheiden sich Presseberichten zufolge für eine Feuerbestattung, um zu einem späteren Zeitpunkt mit Familie und Freunden Abschied nehmen zu können.
Zu den rechtlichen Vorgaben: Während Erdbestattungen nur bis zu vier Tage nach dem Tod durchgeführt werden dürfen, gibt es für Urnenbeisetzungen keine zeitlichen Fristen in Bayern, teilt der dortige LandesBestatterverband mit. Konkret für Lindau: Für die Stadt gilt, dass auf den Friedhöfen in Aeschach, Oberreitnau und Reutin Erdbestattungen dann möglich sind, wenn die Aussegnung am Grab stattfinden kann. In der Aussegnungshalle sind keine Trauerfeiern erlaubt. (sz)