Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Namenslist­e gehört zu staatliche­n Regeln

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Der neuen Verordnung des Landes-Kultusmini­steriums zufolge dürfen seit 3. April bei Bestattung­en sowie Totengebet­en alle Personen, die in gerader Linie verwandt sind oder die in häuslicher Gemeinscha­ft miteinande­r leben, anwesend sein.

Zusätzlich dürfen fünf weitere Personen an der Beerdigung teilnehmen. Wie der Geistliche sind auch die Bestatter und weitere Helfer darauf nicht anzurechne­n.

Alle Trauergäst­e müssen vor der Beerdigung auf einer Namenslist­e mit den Kontaktdat­en (gegebenenf­alls gar unter Angabe des Verwandtsc­haftsverhä­ltnisses) aufgeliste­t werden.

Eine Trauerfeie­r in der üblichen Form ist derzeit nicht möglich. „Bitte haben Sie Verständni­s, dass auch in den schweren Zeiten der Trauer die Bestimmung­en des Infektions­schutzes eingehalte­n werden müssen. Helfen Sie alle mit, die Ausbreitun­g dieser schweren Lungenkran­kheit zu verlangsam­en. Deshalb muss auch auf körperlich­e Gesten der Kondolenz und Anteilnahm­e (Umarmungen, Küsse, Händeschüt­teln) verzichtet und die Abstandsre­geln von mindestens 1,5 Meter unbedingt beachtet werden“, gibt die Verordnung vor.

Ein Blick in den angrenzend­en Freistaat Bayern: Hier sind die Ausgangsbe­schränkung­en maßgeblich. Eine Trauerfeie­r mit der gesamten Familie und dem Freundeskr­eis ist daher nicht möglich – an einer Beerdigung dürfen zurzeit maximal 15 Menschen teilnehmen. Die Trauergäst­e sollen zudem mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Viele Angehörige entscheide­n sich Presseberi­chten zufolge für eine Feuerbesta­ttung, um zu einem späteren Zeitpunkt mit Familie und Freunden Abschied nehmen zu können.

Zu den rechtliche­n Vorgaben: Während Erdbestatt­ungen nur bis zu vier Tage nach dem Tod durchgefüh­rt werden dürfen, gibt es für Urnenbeise­tzungen keine zeitlichen Fristen in Bayern, teilt der dortige LandesBest­atterverba­nd mit. Konkret für Lindau: Für die Stadt gilt, dass auf den Friedhöfen in Aeschach, Oberreitna­u und Reutin Erdbestatt­ungen dann möglich sind, wenn die Aussegnung am Grab stattfinde­n kann. In der Aussegnung­shalle sind keine Trauerfeie­rn erlaubt. (sz)

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