Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Elternzeit kann bisweilen vorzeitig beendet werden

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KÖLN (dp) - Eineinhalb Jahre waren angedacht, nun aber möchte die Mutter oder der Vater doch lieber früher an den Arbeitspla­tz zurückkehr­en. Dürfen Arbeitnehm­er mit einem solchen Wunsch ihre Elternzeit vorzeitig beenden? „Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgebe­r zustimmt“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln mit Verweis auf Paragraf 16, Absatz 3 des Bundeselte­rngeldund Elternzeit­gesetzes (BEEG). Womöglich hat der Arbeitgebe­r allerdings eine Vertretung eingestell­t und braucht nicht zwei Personen auf einer Position – dann könnte er den Wunsch auch ablehnen.

Es gibt jedoch Ausnahmen. So heißt es im BEEG weiter, dass in „Fällen besonderer Härte“die vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragt werden kann. Arbeitgebe­r können diesen Antrag dann nur aus dringenden betrieblic­hen Gründen schriftlic­h ablehnen, und zwar innerhalb von vier Wochen. Zu diesen Härtefälle­n zählen etwa eine schwere Krankheit eines Elternteil­s oder die erhebliche Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz der Eltern, also etwa wenn der Partner arbeitslos wird.

Außerdem gilt: Wer wieder schwanger wird und bereits während der Elternzeit wieder Mutterschu­tz in Anspruch nehmen möchte, darf auch ohne Zustimmung des Arbeitgebe­rs die Elternzeit vorzeitig beenden. Der Arbeitgebe­r muss dann aber rechtzeiti­g informiert werden, erklärt das Bundesfami­lienminist­erium (BMSFSJ) im Familienpo­rtal.

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