Schwäbische Zeitung (Tettnang)
Verwaltungsgericht sieht es anders als die Gemeinde
In Brochenzells „Vogelsiedlung“darf ein Dreifamilienhaus gebaut werden – Harmonische Bebauung nicht gegeben
MECKENBEUREN - Gleich zweimal hat sich jüngst im Technischen Ausschuss (TA) der Blick auf die „Vogelsiedlung“in Brochenzell gerichtet. Abschlägig beschieden wurde ein Bauantrag aus der Palmstraße (siehe Kasten). Zur Sprache kam zudem die Gerichtsverhandlung rund um ein Vorhaben aus dem Zeisigweg, dem der TA im Februar 2017 das Einvernehmen verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen sah dies anders, was zu einer außergerichtlichen Einigung führte.
Im Bericht der Vorsitzenden wies Bürgermeisterin Elisabeth Kugel bei der Sitzung im Bildungszentrum auf den Fortgang vor Gericht hin. Zur Vorgeschichte gehört, dass Voranfragen zu dem Vorhaben im Zeisigweg vom TA im Herbst 2016 und Frühjahr 2017 abgelehnt worden waren. Letztere hatte ein Dreifamilienhaus zum Inhalt, für das die Firsthöhe um 70
Zentimeter niedriger ausgefallen war als bei der ersten Anfrage. Doch sah der Ausschuss die direkte Nachbarbebauung als entscheidend an – und hier wäre das neue Gebäude um 1,3/1,9 Meter höher dagestanden. In der eingereichten Dimension erschien das Projekt dem TA (bei einer Enthaltung und einer Gegenstimme) daher als nicht mehrheitsfähig.
Für den Ausschuss bedeutsam, dass diese Häuserreihe im Zeisigweg westlich der Schussen den Siedlungsrand
Brochenzells nach Süden hin (Richtung Sammletshofen) bildet. Die angrenzende Fläche befinde sich laut Hochwassergefahrenkarte im Bereich des HQ 100, bleibt also frei von Bauten, hieß es damals.
Durchaus ein Thema war 2017 im TA, dass es in der gegenüberliegenden Häuserreihe höhere Gebäude gebe. Allerdings wurde seitens der Verwaltung eine trennende Wirkung der Straße angenommen, sodass nur die Höhen in derselben Reihe zur Beurteilung
herangezogen wurden. Anders sah dies das Verwaltungsgericht, vor dem der Bauherr geklagt hatte. Nach einer Ortsbegehung und Verhandlung im Juli 2020 kam es zu einer außergerichtlichen Einigung, dass die Entscheidung der Gemeinde zu ersetzen sei und die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet wurde, das Einvernehmen zu erteilen.
Das Gericht hatte das gegenüberliegende Grundstück mit in die Beurteilung einbezogen – und nicht, wie der TA, der Straße trennende Wirkung zugestanden. Die harmonische Bebauung wurde daher bereits zuvor als durchbrochen angesehen.
Die Folge: In der jüngsten TA-Sitzung tauchte unter den Einvernehmenserteilungen der Bürgermeisterin der gleichlautende Bauantrag aus dem Zeisigweg (“Dreifamilienhaus, zwei Garagen, ein Carport, ein Schopf“) auf. Stimmt nun noch die Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt zu, herrscht Baurecht.