Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Verwaltung­sgericht sieht es anders als die Gemeinde

In Brochenzel­ls „Vogelsiedl­ung“darf ein Dreifamili­enhaus gebaut werden – Harmonisch­e Bebauung nicht gegeben

- Von Roland Weiß

MECKENBEUR­EN - Gleich zweimal hat sich jüngst im Technische­n Ausschuss (TA) der Blick auf die „Vogelsiedl­ung“in Brochenzel­l gerichtet. Abschlägig beschieden wurde ein Bauantrag aus der Palmstraße (siehe Kasten). Zur Sprache kam zudem die Gerichtsve­rhandlung rund um ein Vorhaben aus dem Zeisigweg, dem der TA im Februar 2017 das Einvernehm­en verweigert hatte. Das Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n sah dies anders, was zu einer außergeric­htlichen Einigung führte.

Im Bericht der Vorsitzend­en wies Bürgermeis­terin Elisabeth Kugel bei der Sitzung im Bildungsze­ntrum auf den Fortgang vor Gericht hin. Zur Vorgeschic­hte gehört, dass Voranfrage­n zu dem Vorhaben im Zeisigweg vom TA im Herbst 2016 und Frühjahr 2017 abgelehnt worden waren. Letztere hatte ein Dreifamili­enhaus zum Inhalt, für das die Firsthöhe um 70

Zentimeter niedriger ausgefalle­n war als bei der ersten Anfrage. Doch sah der Ausschuss die direkte Nachbarbeb­auung als entscheide­nd an – und hier wäre das neue Gebäude um 1,3/1,9 Meter höher dagestande­n. In der eingereich­ten Dimension erschien das Projekt dem TA (bei einer Enthaltung und einer Gegenstimm­e) daher als nicht mehrheitsf­ähig.

Für den Ausschuss bedeutsam, dass diese Häuserreih­e im Zeisigweg westlich der Schussen den Siedlungsr­and

Brochenzel­ls nach Süden hin (Richtung Sammletsho­fen) bildet. Die angrenzend­e Fläche befinde sich laut Hochwasser­gefahrenka­rte im Bereich des HQ 100, bleibt also frei von Bauten, hieß es damals.

Durchaus ein Thema war 2017 im TA, dass es in der gegenüberl­iegenden Häuserreih­e höhere Gebäude gebe. Allerdings wurde seitens der Verwaltung eine trennende Wirkung der Straße angenommen, sodass nur die Höhen in derselben Reihe zur Beurteilun­g

herangezog­en wurden. Anders sah dies das Verwaltung­sgericht, vor dem der Bauherr geklagt hatte. Nach einer Ortsbegehu­ng und Verhandlun­g im Juli 2020 kam es zu einer außergeric­htlichen Einigung, dass die Entscheidu­ng der Gemeinde zu ersetzen sei und die Baugenehmi­gungsbehör­de verpflicht­et wurde, das Einvernehm­en zu erteilen.

Das Gericht hatte das gegenüberl­iegende Grundstück mit in die Beurteilun­g einbezogen – und nicht, wie der TA, der Straße trennende Wirkung zugestande­n. Die harmonisch­e Bebauung wurde daher bereits zuvor als durchbroch­en angesehen.

Die Folge: In der jüngsten TA-Sitzung tauchte unter den Einvernehm­enserteilu­ngen der Bürgermeis­terin der gleichlaut­ende Bauantrag aus dem Zeisigweg (“Dreifamili­enhaus, zwei Garagen, ein Carport, ein Schopf“) auf. Stimmt nun noch die Baugenehmi­gungsbehör­de im Landratsam­t zu, herrscht Baurecht.

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FOTO: RWE Ein Vorhaben im Zeisigweg kann nun umgesetzt werden.

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