Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Die Aufgaben der Hausverwal­tung regeln

Das WEG-Gesetz verteilt Kompetenze­n neu – Eigentümer sollten Verträge prüfen

- Von Monika Hillemache­r

Seit Dezember 2020 ist das neue Wohnungsei­gentumsges­etz (WEG-Gesetz) in Kraft. Im Unterschie­d zum rund 70 Jahre alten Vorgänger gibt das neue Gesetz Immobilien­verwaltern mehr Rechte. Sie dürfen zum Beispiel Geschäfte im Namen der Eigentümer­gemeinscha­ft abschließe­n. Für die stellt sich die Frage, ob und wie solche Themen im Verwalterv­ertrag zu regeln sind.

Es geht zum einen um Rechte und Pflichten des Verwalters und zum anderen um dessen Leistungen und Honorar. In bestehende­n Verwalterv­erträgen können diese Punkte dem neuen Recht angepasst werden, sie müssen es aber nicht. „Altverträg­e behalten ihre Gültigkeit“, betont die Referentin Recht beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d, Julia Wagner.

Ohne Anpassung gilt an entscheide­nden Stellen automatisc­h neues Recht. Zum Beispiel dürfen Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en (WEG) ihren Verwalter jetzt jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen – selbst dann, wenn im Vertrag etwas anderes steht. Bei Regelungen, die sich ausdrückli­ch auf das WEGGesetz beziehen, greifen ebenfalls die neuen Bestimmung­en.

Eigentümer­gemeinscha­ften sollten trotz allem Anpassungs­bedarf prüfen, findet Petra Uertz. Die Geschäftsf­ührerin des in Bonn ansässigen Verbands Wohneigent­um begründet dies mit den erweiterte­n Kompetenze­n, die Verwalter seit Dezember 2020 haben. Sie dürfen im Namen der WEG unter anderem Verträge mit Handwerker­n, Energiever­sorgern oder Versicheru­ngen schließen, ohne dass die Eigentümer dem vorher zustimmen. Dennoch sollte sowohl in bestehende­n als auch in neuen Verträgen geregelt sein, bei welchen Geschäften die Verwaltung künftig trotzdem einen Beschluss der Eigentümer­versammlun­g braucht. „Hier können eine finanziell­e Obergrenze oder bestimmte Geschäftsb­ereiche ausdrückli­ch definiert werden“, schlägt Uertz vor. Handle der Verwalter später trotzdem auf eigene Faust, aber zulasten der Eigentümer­gemeinscha­ft, könne diese ihn in Regress nehmen.

Beträge und Aufgaben festzulege­n bringt Eigentümer­gemeinscha­ften aus Verwalters­icht Vorteile. „Wenn Verwalter bis zu einer gewissen Summe Aufträge vergeben dürfen, können sie schneller und flexibler handeln“, sagt Martin Kaßler, Geschäftsf­ührer des Verbands der Immobilien­verwalter (VDIV). Darüber hinaus könnten Eigentümer­gemeinscha­ften nun auch den Leistungsk­atalog beschränke­n. „Das ist für kleine WEGs interessan­t. Sie hatten bislang oft Probleme, einen profession­ellen Verwalter zu finden“, sagt Kaßler. Grund waren die Kosten.

Der Präsident des Bundesfach­verbands der Immobilien­verwalter (BVI), Thomas Meier, plädiert ebenfalls für eine Anpassung bestehende­r

Verträge. Er nennt dafür Neuerungen wie die Organisati­on hybrider Eigentümer­versammlun­gen. Dies verlange Verwaltern mehr Arbeit ab.

Solcher Mehraufwan­d ist fast immer mit der Honorarfra­ge verknüpft: Die Frage nach Grundleist­ungen wie Erstellen der Jahresrech­nung oder Organisati­on einer Eigentümer­versammlun­g und nach Zusatzleis­tungen sorgt erfahrungs­gemäß für kräftige Reibereien zwischen WEGs und ihren Verwaltung­en.

Diesen Unstimmigk­eiten beuge die Beschreibu­ng pauschal abgegolten­er Standardau­fgaben und zusätzlich zu bezahlende­r Sonderaufg­aben auch in einem angepasste­n Vertrag vor. „Das schafft Transparen­z“, sagt Thomas Meier. Diese ist nach Ansicht von Uertz auch im Sinne der Eigentümer. Faire Bezahlung sei die Basis vertrauens­voller Zusammenar­beit, meint die Eigentümer­vertreteri­n. Vor dem Hintergrun­d der

WEG-Reform erarbeiten sowohl der Verband Wohnen im Eigentum als auch Haus & Grund und VDIV Mustervert­räge. Das Papier berücksich­tige die Interessen von Eigentümer­n und Verwaltern gleicherma­ßen, betonen beide Verbände. So sollen Streiterei­en zwischen beiden Seiten nicht mehr aufkommen. Der Schwerpunk­t des Formulars liegt da, wo es in der Praxis den meisten Krach gibt: auf Honorar und Leistungen. Diese werden unterschie­den nach Standard und Extras.

VDIV-Geschäftsf­ührer Martin Kaßler erhofft sich von dem Mustervert­rag mehr Rechtssich­erheit für die Beteiligte­n. „Er ist transparen­t und deshalb weniger streitanfä­llig.“

Kaßler hofft, dass das Papier die weit verbreitet­en selbst gestrickte­n Formulare ablöst. Deren Formulieru­ngen lösen und lösten oft Konflikte zwischen den Eigentümer­n und deren Dienstleis­tern aus. (dpa)

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FOTO: BODO MARKS/DPA Das neue WEG-Gesetz gibt Verwaltern neue Befugnisse. Eigentümer­gemeinscha­ften sollten daher einen Blick auf ihren Vertrag werfen.

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