Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Nach Freispruch: Revision ist eingelegt

Tod eines 33-Jährigen in Kehlen: Bundesgeri­chtshof soll Urteil des Landgerich­ts prüfen

- Von Roland Weiß

KEHLEN - Fristgerec­ht hat die Staatsanwa­ltschaft Ravensburg Revision beim Bundesgeri­chtshof eingelegt: Wie Erste Staatsanwä­ltin Christine Weiss am Montagmorg­en auf Anfrage der SZ mitteilte, wendet sich diese gegen das Urteil des Landgerich­ts Ravensburg vom 24. März. In ihm war ein 27-Jähriger vom Vorwurf des Totschlags freigespro­chen worden. Bei einer tätlichen Auseinande­rsetzung in Kehlen hatte er am 1. Juli einen 33-Jährigen mit 15 Messerstic­hen getötet.

„Wir haben Revision eingelegt“, bestätigte Christine Weiss seitens der Staatsanwa­ltschaft Ravensburg. Heißt: Der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe wird sich mit dem Fall beschäftig­en. Zuvor muss jedoch erst das schriftlic­he Urteil des Landgerich­ts Ravensburg vorliegen: Innerhalb von fünf Wochen sind die Urteilsgrü­nde zuzustelle­n. Wenn dies geschehen ist, „begründen wir unsere Revision“, erklärt die Erste Staatsanwä­ltin das weitere Vorgehen.

Befragt danach, wie oft Revision in Karlsruhe eingelegt werde, meinte Christine Weiss, ohne dies beziffern zu wollen: „Das kommt nicht so oft vor.“

Drei Möglichkei­ten sind denkbar, wie die Reaktion aus Karlsruhe (vermutlich in einigen Monaten) aussehen kann. Der Bundesgeri­chtshof bestätigt das Urteil. Oder er bestätigt es nicht. Oder das Urteil wird teilweise nicht bestätigt. In beiden letzteren Fällen würde dies zu einer Rückverwei­sung ans Landgerich­t Ravensburg führen.

Rückblende: In ihrem Urteil hatte die fünfköpfig­e Schwurgeri­chtskammer (drei Richter, zwei Schöffen) den 27-jährigen Syrer vom Vorwurf des Totschlags freigespro­chen und ihm Notwehr zugesproch­en. Von der Staatsanwa­ltschaft war am vierten und letzten Prozesstag eine Haftstrafe in Höhe von acht Jahren und vier Monaten wegen Totschlags in einem minderschw­eren Fall gefordert worden. Dem folgte die Kammer nicht. Vielmehr sah sie die Merkmale einer Notwehrsit­uation vorliegen und entschied daher zugunsten des Angeklagte­n.

In der Schwäbisch­en Zeitung hatte es dazu – aus der Sitzung und mit Bezug auf das Urteil – geheißen: „Die Aggression sei eindeutig von dem späteren Opfer ausgegange­n. Der 33jährige Obdachlose hatte den Syrer in der Unterkunft an der Hirschlatt­er Straße aufgesucht, um sich für eine wenige Tage zuvor durch ihn erlittene Messerbedr­ohung zu rächen.“

Eine Diskrepanz in den Einschätzu­ngen hatte es bereits im Vorfeld gegeben: Der Fall war vorab vom Landgerich­t als Notwehrsit­uation eingestuft worden, sodass von dort eine Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wurde. Erst nach der Beschwerde der Staatsanwa­ltschaft dagegen samt Anordnung des Oberlandes­gerichts Stuttgart kam er vor der Schwurgeri­chtskammer in Ravensburg als Totschlag zur Verhandlun­g.

Um Revision einzulegen, haben die Prozessbet­eiligten im Strafrecht (also auch die Staatsanwa­ltschaft Ravensburg) stets nur eine Woche Zeit.

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FOTO: ROLAND RASEMANN Gegen den Freispruch für den 27-Jährigen durch das Landgerich­t Ravensburg hat die Staatsanwa­ltschaft Revision eingelegt.

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