Schwäbische Zeitung (Tettnang)
Selbsttest reicht nicht aus für den Friseur
FRIEDRICHSHAFEN (at) - Groß war die Aufregung am Dienstag bei den Friseuren im Bodenseekreis: Nach der neuen Coronaverordnung dürfen sie nur den Kunden die Haare schneiden, die einen aktuellen, negativen Schnelltests nachweisen können. Dabei reicht – anders als in der SZ am Dienstag berichtet – ein mitgebrachter, selbst durchgeführter Test nicht aus. Darauf weisen der Fachverband der Friseure und die Kreishandwerkerschaft hin.
„Der Schnelltest muss in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert“, schreibt der Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg in Bezug auf die neue Verordnung. Zulässig seien auch angeleitete Selbsttests, die im Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt und dokumentiert werden. Die Tests sind demnach am gleichen Kalendertag, jedoch maximal 24 Stunden nachdem der Test durchgeführt wurde, gültig. „Private unbeaufsichtigte Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.“
Der Nachweis könnte also auch mit einem selbst gekauften Schnelltest erbracht werden, die Durchführung müsste aber dokumentiert werden. Theoretisch könnte der Test also auch direkt beim Friseur gemacht werden, wenn der den Testvorgang überwacht. „Der personelle Aufwand wäre aber immens“, sagt Wolfgang Künze, der Geschäftsführer Kreishandwerkerschaft Bodenseekreis, „und bei den zeitlichen Taktungen bei den Friseuren ist das praktisch unmöglich.“Verschiebungen verursachten ja wiederum einen Kundenstau. Das Telefon stand bei Künze am Dienstagmorgen kaum mehr still. Im Bericht der SZ über die neue Verordnung hatte ein Satz für Verwirrung gesorgt: „Es reicht laut Kreisverwaltung aber auch ein selbst durchgeführter Schnelltest, etwa mit einem Set aus der Apotheke.“Mittlerweile ist aber klar, dass dieser Test auch dokumentiert werden muss. „Selbsttests sind nicht zulässig, da diese ohne Anleitung, Überwachung oder sonstiger Beteiligung von geschultem Personal durchgeführt werden und nicht überprüfbar sind“, schreibt ein Sprecher des Landessozialministeriums dazu auf Anfrage der SZ. Eine Bescheinigung eines negativen Schnelltests sei nach der Coronaverordnung maximal für 24 Stunden nach der Testdurchführung gültig. „Der Test muss nicht vor Ort beim Friseur gemacht werden, zahlreiche Teststellen, unter anderem kommunale Testzentren und Apotheken, stehen dafür zur Verfügung.“