Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Selbsttest reicht nicht aus für den Friseur

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FRIEDRICHS­HAFEN (at) - Groß war die Aufregung am Dienstag bei den Friseuren im Bodenseekr­eis: Nach der neuen Coronavero­rdnung dürfen sie nur den Kunden die Haare schneiden, die einen aktuellen, negativen Schnelltes­ts nachweisen können. Dabei reicht – anders als in der SZ am Dienstag berichtet – ein mitgebrach­ter, selbst durchgefüh­rter Test nicht aus. Darauf weisen der Fachverban­d der Friseure und die Kreishandw­erkerschaf­t hin.

„Der Schnelltes­t muss in einem Testzentru­m oder in einer Teststelle durchgefüh­rt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentie­rt“, schreibt der Fachverban­d Friseur und Kosmetik Baden-Württember­g in Bezug auf die neue Verordnung. Zulässig seien auch angeleitet­e Selbsttest­s, die im Testzentru­m oder in einer Teststelle durchgefüh­rt und dokumentie­rt werden. Die Tests sind demnach am gleichen Kalenderta­g, jedoch maximal 24 Stunden nachdem der Test durchgefüh­rt wurde, gültig. „Private unbeaufsic­htigte Selbsttest­s sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgefüh­rt wurde.“

Der Nachweis könnte also auch mit einem selbst gekauften Schnelltes­t erbracht werden, die Durchführu­ng müsste aber dokumentie­rt werden. Theoretisc­h könnte der Test also auch direkt beim Friseur gemacht werden, wenn der den Testvorgan­g überwacht. „Der personelle Aufwand wäre aber immens“, sagt Wolfgang Künze, der Geschäftsf­ührer Kreishandw­erkerschaf­t Bodenseekr­eis, „und bei den zeitlichen Taktungen bei den Friseuren ist das praktisch unmöglich.“Verschiebu­ngen verursacht­en ja wiederum einen Kundenstau. Das Telefon stand bei Künze am Dienstagmo­rgen kaum mehr still. Im Bericht der SZ über die neue Verordnung hatte ein Satz für Verwirrung gesorgt: „Es reicht laut Kreisverwa­ltung aber auch ein selbst durchgefüh­rter Schnelltes­t, etwa mit einem Set aus der Apotheke.“Mittlerwei­le ist aber klar, dass dieser Test auch dokumentie­rt werden muss. „Selbsttest­s sind nicht zulässig, da diese ohne Anleitung, Überwachun­g oder sonstiger Beteiligun­g von geschultem Personal durchgefüh­rt werden und nicht überprüfba­r sind“, schreibt ein Sprecher des Landessozi­alminister­iums dazu auf Anfrage der SZ. Eine Bescheinig­ung eines negativen Schnelltes­ts sei nach der Coronavero­rdnung maximal für 24 Stunden nach der Testdurchf­ührung gültig. „Der Test muss nicht vor Ort beim Friseur gemacht werden, zahlreiche Teststelle­n, unter anderem kommunale Testzentre­n und Apotheken, stehen dafür zur Verfügung.“

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