Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Fiskus an Sonderausg­aben beteiligen

Welche Ausgaben Bürger von der Steuer absetzen können

- Von Sabine Meuter

BERLIN (dpa) - Spenden, Riester-Beiträge und noch einiges mehr: Wer Sonderausg­aben gegenüber dem Finanzamt geltend macht, senkt seine Steuerlast – und kann damit rechnen, vom Fiskus eine Erstattung zu bekommen. „Sie werden in verschiede­nen Vordrucken eingetrage­n“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Nötig sind nach ihren Angaben die Anlagen „Vorsorgeau­fwand“, „Sonderausg­aben“und gegebenenf­alls „Kind“oder die Anlage „Unterhalt“.

Beiträge zur Renten-, Krankenund Pflegevers­icherung gehören in die Anlage „Vorsorgeau­fwand“. Sonderausg­aben wie etwa Kirchenste­uer, Spenden, Beiträge zu politische­n Parteien und unabhängig­en Wählervere­inigungen oder Ausgaben für ein Erststudiu­m, Abendabitu­r oder die erste Berufsausb­ildung sind in die Anlage „Sonderausg­aben“einzutrage­n.

In die Anlage „Kind“vermerken Eltern Kita- oder Hortgebühr­en sowie Schulgeld. Gleiches gilt für Beiträge, die fürs Kind in Sachen Krankenkas­se anfielen – auch dann, wenn das Kind selbst Versicheru­ngsnehmer ist. Unterhalt an den geschieden­en oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gehören in die Anlage „Unterhalt“.

„Der Steuerzahl­er trägt jeweils die Kosten ein, die er getragen hatte“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne. Allerdings erkennt der Fiskus sie nicht immer in vollem Umfang an. Rentenbeit­räge beispielsw­eise berücksich­tigt das Finanzamt für das Jahr 2020 bis zu 25 046 Euro (Singles) und 50 092 Euro (Ehepaare).

Bei den Beitragsza­hlungen zum Beispiel in die Rürup-Rente erkennt der Fiskus für 2020 insgesamt 90 Prozent der Beiträge an. 2019 waren es 88 Prozent. In den nächsten Jahren steigt der Anteil. Ab dem Jahr 2025 sind dann alle Beiträge Sonderausg­aben.

Spenden und Mitgliedsb­eiträge an steuerbegü­nstigte und gemeinnütz­ige Vereine berücksich­tigt das Finanzamt bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte. „Wer in einem Jahr bei den Spenden den Höchstbetr­ag

von 20 Prozent überschrit­ten hat, kann den Betrag darüber hinaus auf das folgende Jahr übertragen“, erläutert Bauer.

„Nur begrenzt bis zu 6000 Euro sind Aufwendung­en für die erste Berufsausb­ildung und für das Erststudiu­m als Sonderausg­aben absetzbar“, sagt Bauer. Eltern können pro Kind und Jahr bis zu 6000 Euro Kinderbetr­euungskost­en als Sonderausg­aben in ihrer Steuererkl­ärung angeben. Davon rechnet das Finanzamt zwei Drittel, also höchstens 4000 Euro, steuermind­ernd an.

30 Prozent des Schulgelds bei privaten Schulen berücksich­tigt der Fiskus bis zu 5000 Euro pro Kind und Jahr. „Beiträge zur gesetzlich­en oder privaten Basis-Kranken- und Pflegevers­icherung sind dagegen in voller Höhe als Sonderausg­aben absetzbar“, sagt Klocke.

Bestimmte Versicheru­ngen können Steuerzahl­er als weitere Vorsorgeau­fwendungen

geltend machen. Dazu zählen etwa Beiträge zur Arbeitslos­en-, Erwerbs- und Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung sowie zu Unfallund Haftpflich­tversicher­ungen.

Auch hier gibt es Höchstbetr­äge: Sie liegen bei 2800 Euro für Selbstvers­icherer, bei 1900 Euro bei Angestellt­en und 3800 Euro bei zusammenve­ranlagten Angestellt­en und Rentnern.

„Möglich ist das nur, soweit der Höchstbetr­ag nicht bereits durch Beiträge zu Basiskrank­en- und gesetzlich­en Pflegevers­icherungen ausgeschöp­ft wurde“, so Klocke. Bestehen die Versicheru­ngen aus berufliche­n Gründen, fallen sie unter Werbungsko­sten oder Betriebsau­sgaben.

Unterhalt an den Expartner können Steuerzahl­er bis zu 13 805 Euro als Sonderausg­abe absetzen. Dieser Betrag erhöht sich um die vom Unterhalts­zahler übernommen­en Beiträge für die Basiskrank­en- und Pflegevers­icherung. „Voraussetz­ung für den Sonderausg­abenabzug

ist, dass der Expartner dem zustimmt“, so Klocke.

Stimmt der Expartner nicht zu oder unterstütz­t der Steuerzahl­er volljährig­e Kinder, für die es kein Kindergeld und keinen Kinderfrei­betrag gibt, können maximal 9408 Euro plus übernommen­e Kranken- und Pflegevers­icherung geltend gemacht werden.

Automatisc­h berücksich­tigt der Fiskus einen Sonderausg­abenpausch­betrag von 36 Euro (Singles) und 72 Euro (Ehepaare oder eingetrage­ne Lebenspart­ner). „Für die allermeist­en Steuerzahl­er dürfte es kein Problem sein, höhere Aufwendung­en nachzuweis­en“, so Bauer. Allein bei der Kirchenste­uer kommen in vielen Fällen pro Jahr locker mehrere Hundert Euro zusammen. Und auch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegevers­icherung summieren sich übers Jahr gerechnet nicht selten zu einem recht ansehnlich­en Betrag.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Eltern können einige Ausgaben für den Nachwuchs in die Anlage Kind eintragen – etwa Gebühren für die Kita oder für den Hort.

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