Schwäbische Zeitung (Tettnang)

BGH stärkt Verbrauche­r bei der Partnerver­mittlung

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KARLSRUHE (dpa) - 8330 Euro hatte eine Seniorin aus Nordrhein-Westfalen einst gezahlt für 21 Vorschläge einer Partnerver­mittlungsa­gentur. Doch sie blieb allein und wollte ihr Geld zurück. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) stärkte der Frau am Donnerstag den Rücken. Das Urteil ist aber nicht so einfach auf andere übertragba­r (Az. III ZR 169/20).

Im konkreten Fall hatte die Seniorin im Mai 2018 auf eine Kontaktanz­eige eines vermeintli­chen Herrn reagiert. Die Nummer gehörte aber der Agentur „Glück für Zwei“. Einen Tag später kam ein Mitarbeite­r mit einem Vertrag, den sie unterschri­eb: Das Institut sollte ihr 21 passende Kandidaten vorschlage­n. Am nächsten Tag holte „Glück für Zwei“das Geld ab, der Bote brachte die ersten drei Partnervor­schläge mit. Einen Herrn traf die Frau dreimal, dann wollte er nicht mehr. Die anderen beiden waren nach ihren Angaben vergeben. Deshalb kündigte sie eine Woche nach Vertragssc­hluss. Unmittelba­r danach bekam sie noch 17 Kandidaten vorgeschla­gen.

Jetzt kommen die juristisch­en Kniffligke­iten: Die Frau hatte unterschri­eben, dass sie ihr Widerrufsr­echt verliere, wenn die Agentur den Vertrag vollständi­g erfüllt. Diese argumentie­rte, sie habe gemäß Vertrag 21 Vorschläge zusammenge­stellt. Das sah der dritte Zivilsenat am BGH allerdings anders: Für den Kunden sei allein die Zusendung der ausführlic­hen Partnervor­schläge mit Namen und Kontaktdat­en von Bedeutung. Und hiervon hatte die Klägerin bis zu ihrer Kündigung eben erst drei bekommen. Deshalb wiesen die Richter die Revision der Agentur zurück, die der Frau nun 7139 Euro überweisen muss. Weil der Fall seine Besonderhe­iten hat, ist er nicht ohne Weiteres auf andere übertragba­r.

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