Schwäbische Zeitung (Tettnang)

KI nur mit Zustimmung des Chefs verwenden

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BERLIN (dpa) - Es klingt verlockend: Statt selbst lange an einer beruf lichen Mail zu feilen, lässt man diese einfach von einer Künstliche­n Intelligen­z (KI) schreiben. Doch Moment: Darf man das als Arbeitnehm­er überhaupt?

Die Sachlage ist komplizier­t. Als einfache Richtlinie kann aber gelten: „Mit Zustimmung des Arbeitgebe­rs ist alles möglich“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Peter Meyer. Ohne dessen Einverstän­dnis sollten Sie hingegen keine Mails, die ein KI-Chatbot für Sie verfasst hat, versenden.

Meyer verweist hier auf Paragraf 613 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB). Demnach müsse der Arbeitnehm­er seine Dienstleis­tungen höchstpers­önlich erfüllen. „Und KI ist etwas anderes als eine Fräsmaschi­ne oder das Korrekturp­rogramm“, so Meyer. „Das ist etwas, was die ganze Arbeit sozusagen übernimmt.“Man könne also „sehr darüber streiten, ob man dann noch höchstpers­önlich die Arbeiten erbringt.“

Und es gibt noch einen weiteren Aspekt. „Das ist die Fürsorgepf­licht des Arbeitnehm­ers“, sagt Fachanwalt Meyer. Sie ergibt sich aus Paragraf 241 Absatz 2 BGB. Demnach muss der Arbeitnehm­er auf die Interessen des Arbeitgebe­rs Rücksicht nehmen. Im Fall der Nutzung von KI könnten das Meyer zufolge „zum Beispiel Interessen des Urheberrec­hts sein oder des Datenschut­zes“.

Das spiele vor allem eine Rolle, wenn Beschäftig­te nicht nur kurze Mails, etwa zur Terminbest­ätigung, sondern umfassende Ausarbeitu­ngen für Kunden von einer KI erstellen lassen. „Das muss immer mit Zustimmung des Vorgesetzt­en erfolgen, wenn Sie solche Leistungen von ChatGP T übernehmen lassen wollen“, sagt Meyer.

Wer ohne Zustimmung des Arbeitgebe­rs KI nutzt – und dies auch nicht offenlegt – handelt sich also womöglich Ärger ein. Das gilt erst recht, wenn man KI trotz Verbots des Arbeitgebe­rs verwendet. „Dann muss man damit rechnen, dass man eine Ermahnung, Abmahnung und vielleicht im wiederholt­en Fall auch eine Kündigung bekommt“, so Meyer.

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