Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Diese Policen greifen bei Diebstähle­n

Versicheru­ngen schauen meist genau hin und zahlen manchmal nur bei Raub

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Wohnungsei­nbruch

Für den Schaden durch einen Wohnungsei­nbruch kommt die Hausratver­sicherung auf. Der Versicheru­ngsschutz umfasst das gesamte bewegliche Eigentum, das in der Wohnung und den dazugehöri­gen Nebenräume­n untergebra­cht ist. Das können etwa Möbel, Bücher, Kleidung oder elektronis­che Geräte sein. „Bei den meisten Tarifen sind auch im Urlaub Kamera, Laptop oder Handy gegen Einbruchdi­ebstahl versichert, sofern die Ferienunte­rkunft verschloss­en war“, sagt Sandra Klug von der Verbrauche­rzentrale Hamburg.

Entwenden der Tasche ohne Gewalt, ist nicht von der Hausratver­sicherung gedeckt.

Smartphone

Handys sind Teil des Hausrats, deshalb sind sie auch über die Hausratver­sicherung geschützt. Wird das Mobiltelef­on etwa bei einem Einbruchdi­ebstahl aus der Wohnung gestohlen, ersetzt der Versichere­r den Wiederbesc­haffungswe­rt. Gleiches gilt, wenn der Versichert­e unterwegs ausgeraubt wird. Je nach Vertrag können Handys auch versichert sein, wenn sie zum Beispiel aus dem abgeschlos­senen Hotelzimme­r gestohlen werden.

Smartphone­besitzer können sich auch mit speziellen Handyversi­cherungen gegen eine Vielzahl von Schäden, so auch Diebstahl, absichern. Es gibt unterschie­dliche Verträge. In manchen Tarifen ist das Handy nur bei einem Raub oder einem Einbruchdi­ebstahl

versichert. Andere Tarife versichern auch den einfachen Diebstahl – etwa die Entwendung in einem unaufmerks­amen Moment. Verbrauche­rschützer raten von solchen Handyversi­cherungen allerdings ab, weil sie oft teuer sind und der mögliche Schaden überschaub­ar ist.

Bargeld

„Nach einem Einbruch in die Wohnung entschädig­t der Versichere­r gestohlene­s Geld bis zu einer bestimmten Höchstgren­ze, in der Regel 3000 Euro“, sagt KäferRohrb­ach. Höhere Summen Bargeld sind somit nicht automatisc­h versichert, können aber individuel­l, etwa bei Aufbewahru­ng in einem Tresor, mitversich­ert werden.

Generelles

„Wichtig ist, dass ein Schaden schnell gemeldet wird“, sagt Verbrauche­rschützeri­n Klug. Zum einen bei der Polizei, zum anderen beim Versichere­r. Vom Versichere­r erhalten Betroffene ein Formular, das auszufülle­n ist. Dem Formular sind Fotos, Belege und Rechnungen der betroffene­n Gegenständ­e beizulegen. Der Versichere­r prüft den Schaden in Höhe und Entstehung, lotet also aus, wie es zu dem Diebstahl kommen konnte. Wenn fahrlässig­es Verhalten beispielsw­eise zum Wohnungsei­nbruch beigetrage­n hat, kann es unter Umständen zur Leistungsk­ürzung kommen. „Geöffnete Fenster beim Verlassen des Hauses“seien ein typisches Beispiel für eine solche Fahrlässig­keit, sagt Käfer-Rohrbach.

Und was ist mit dem Beitrag – steigt er automatisc­h nach einer Schadensme­ldung? „Nein, der Beitrag steigt nicht wie etwa bei einer Kfz-Haftpf lichtversi­cherung“, sagt Klug. Was der Versichere­r aber tun kann: den Vertrag kündigen.

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FOTO: KAROLIN KRÄMER/DPA Ein Griff in die Tasche und das Handy ist weg. Jetzt stellt sich die Frage: einfacher Diebstahl oder Raub?

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