Bayern ist am Karfreitag zu streng
Bundesverfassungsgericht zwingt Staatsregierung, das Feiertagsgesetz zu überarbeiten
KARLSRUHE/MÜNCHEN (lby/sz) Der ausnahmslose Schutz des Karfreitags in Bayern verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss festgestellt. Die Karlsruher Richter gaben damit einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit statt.
Wie die Staatsregierung nach dem Urteil künftig mit der Genehmigung von öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen an den sogenannten stillen Feiertagen verfahren wird, ist offen. „Wir werden dem Schutz des Karfreitags und der stillen Tage weiterhin Vorrang einräumen“, sagte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU). Die Staatsregierung werde „in Ruhe prüfen“, wie die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausnahmemöglichkeiten gestaltet werden können.
Der Bund für Geistesfreiheit vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und will die strikte Trennung von Kirche und Staat. Um die bayerische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung in einem Münchner Theater organisiert. Die zum Abschluss geplante „Heidenspaß-Party“wurde – wie abzusehen war – untersagt.
Zu Unrecht, sagte nun das Verfassungsgericht. Zwar darf der Karfreitag als „stiller Tag“laut Beschluss besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei aber unverhältnismäßig.
Im Südwesten mehr Ausnahmen
Mit Ausnahme des Tags der Deutschen Einheit sind die Feiertage in Deutschland durch Landesgesetze festgelegt. Die sogenannten stillen Tage genießen speziellen Schutz. Die striktesten Regeln gelten für den Karfreitag. In Baden-Württemberg waren die zuvor strengen Regeln 2015 von der damaligen grün-roten Landesregierung gelockert worden. Ein Tanzverbot am Karfreitag gilt aber weiterhin – wenngleich die aktuelle Regelung mehr Ausnahmen vorsieht als in Bayern, wie ein Sprecher des Stuttgarter Innenministeriums erläuterte. So dürfen Veranstaltungen stattfinden, „die der Würde des Feiertags“oder „höheren Interessen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung“dienen. Deswegen sei das Urteil zu den bayerischen Regelungen „nicht eins zu eins auf BadenWürttemberg zu übertragen“, so der Ministeriumssprecher. Man werde nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann prüfen, ob die baden-württembergischen Regelungen überarbeitet werden müssen.