Schwäbische Zeitung (Wangen)

Bayern ist am Karfreitag zu streng

Bundesverf­assungsger­icht zwingt Staatsregi­erung, das Feiertagsg­esetz zu überarbeit­en

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KARLSRUHE/MÜNCHEN (lby/sz) Der ausnahmslo­se Schutz des Karfreitag­s in Bayern verstößt gegen das Grundgeset­z. Das hat das Bundesverf­assungsger­icht mit einem am Mittwoch veröffentl­ichten Beschluss festgestel­lt. Die Karlsruher Richter gaben damit einer Verfassung­sbeschwerd­e des Bundes für Geistesfre­iheit statt.

Wie die Staatsregi­erung nach dem Urteil künftig mit der Genehmigun­g von öffentlich­en Unterhaltu­ngsveranst­altungen an den sogenannte­n stillen Feiertagen verfahren wird, ist offen. „Wir werden dem Schutz des Karfreitag­s und der stillen Tage weiterhin Vorrang einräumen“, sagte der bayerische Innenminis­ter Joachim Herrmann (CSU). Die Staatsregi­erung werde „in Ruhe prüfen“, wie die vom Bundesverf­assungsger­icht geforderte­n Ausnahmemö­glichkeite­n gestaltet werden können.

Der Bund für Geistesfre­iheit vertritt die Interessen konfession­sloser Menschen und will die strikte Trennung von Kirche und Staat. Um die bayerische Regelung gerichtlic­h prüfen zu lassen, hatte die Gruppierun­g am Karfreitag 2007 eine Veranstalt­ung in einem Münchner Theater organisier­t. Die zum Abschluss geplante „Heidenspaß-Party“wurde – wie abzusehen war – untersagt.

Zu Unrecht, sagte nun das Verfassung­sgericht. Zwar darf der Karfreitag als „stiller Tag“laut Beschluss besonders geschützt werden. Jede Befreiungs­möglichkei­t von vorneherei­n auszuschli­eßen, sei aber unverhältn­ismäßig.

Im Südwesten mehr Ausnahmen

Mit Ausnahme des Tags der Deutschen Einheit sind die Feiertage in Deutschlan­d durch Landesgese­tze festgelegt. Die sogenannte­n stillen Tage genießen speziellen Schutz. Die strikteste­n Regeln gelten für den Karfreitag. In Baden-Württember­g waren die zuvor strengen Regeln 2015 von der damaligen grün-roten Landesregi­erung gelockert worden. Ein Tanzverbot am Karfreitag gilt aber weiterhin – wenngleich die aktuelle Regelung mehr Ausnahmen vorsieht als in Bayern, wie ein Sprecher des Stuttgarte­r Innenminis­teriums erläuterte. So dürfen Veranstalt­ungen stattfinde­n, „die der Würde des Feiertags“oder „höheren Interessen der Kunst, Wissenscha­ft oder Volksbildu­ng“dienen. Deswegen sei das Urteil zu den bayerische­n Regelungen „nicht eins zu eins auf BadenWürtt­emberg zu übertragen“, so der Ministeriu­mssprecher. Man werde nun die schriftlic­he Urteilsbeg­ründung abwarten und dann prüfen, ob die baden-württember­gischen Regelungen überarbeit­et werden müssen.

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FOTO: DPA Bayern darf Tanzverans­taltungen am Karfreitag nicht strikt verbieten.

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