Schwäbische Zeitung (Wangen)

Mieterhöhu­ng muss schriftlic­h begründet werden

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BERLIN (dpa) - Vermieter können die Miete auch in laufenden Mietverhäl­tnissen erhöhen, um sie an die ortsüblich­e Vergleichs­miete anzupassen. Einfach verfügen darf der Vermieter eine Mieterhöhu­ng aber nicht, erklärt der Deutsche Anwaltvere­in (DAV). Grundsätzl­ich muss das Mieterhöhu­ngsverlang­en formale Anforderun­gen erfüllen: Es muss schriftlic­h erfolgen und begründet sein. Außerdem muss die Frist von zwölf Monaten zur erneuten Erhöhung eingehalte­n werden. Auch muss der Mieter der Mieterhöhu­ng zustimmen. Daher hat er den Rest des Monats, in dem er das Schreiben erhält, plus zwei weitere Monate Zeit, das Mieterhöhu­ngsverlang­en zu prüfen. Während dieser Zeit muss er die erhöhte Miete noch nicht zahlen.

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