Schwäbische Zeitung (Wangen)

Arbeit für die Konkurrenz auf jeden Fall verboten

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Ein sogenannte­s Wettbewerb­sverbot im Job gilt selbst dann, wenn es nicht ausdrückli­ch im Arbeitsver­trag steht. Das bedeutet, dass Angestellt­e während eines laufenden Arbeitsver­hältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten dürfen, heißt es in der Zeitschrif­t „Personalma­gazin“(Ausgabe 7/2017). Will der Arbeitgebe­r seinen Mitarbeite­rn verbieten, auch nach Ende des Vertrags für Wettbewerb­er zu arbeiten, muss er das schriftlic­h vereinbare­n: Das Verbot darf maximal zwei Jahre gelten, zudem muss der Arbeitgebe­r seinen ehemaligen Angestellt­en während der Laufzeit des Verbots entschädig­en – mit mindestens 50 Prozent des zuletzt gezahlten Gehalts. Umgekehrt darf er Vertragsst­rafen verhängen, wenn sich der ehemalige Mitarbeite­r nicht an das Verbot hält. (dpa)

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