Arbeit für die Konkurrenz auf jeden Fall verboten
Ein sogenanntes Wettbewerbsverbot im Job gilt selbst dann, wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Das bedeutet, dass Angestellte während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten dürfen, heißt es in der Zeitschrift „Personalmagazin“(Ausgabe 7/2017). Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, auch nach Ende des Vertrags für Wettbewerber zu arbeiten, muss er das schriftlich vereinbaren: Das Verbot darf maximal zwei Jahre gelten, zudem muss der Arbeitgeber seinen ehemaligen Angestellten während der Laufzeit des Verbots entschädigen – mit mindestens 50 Prozent des zuletzt gezahlten Gehalts. Umgekehrt darf er Vertragsstrafen verhängen, wenn sich der ehemalige Mitarbeiter nicht an das Verbot hält. (dpa)