Schwäbische Zeitung (Wangen)

Das sagt der Rechtsbeis­tand der Nachbarin

-

In dem Streit um die Höhe der gemeinsame­n Hecke steht mehrmals Aussage gegen Aussage. In den Gesprächen mit beiden Beteiligte­n merkt man schnell, dass die Situation sehr verfahren ist und sich beide gar nicht grün sind. Die Nachbarin selbst will sich nicht zu der Angelegenh­eit äußern. Sie verweist an ihre Anwälte. Einer von ihnen sagt, dass sich seine Mandantin seit jeher immer an die Vorschrift­en des Bebauungsp­lans gehalten habe und die Hecke jedes Jahr auf 1,20 Meter zurückgesc­hnitten habe. Der Nachbar habe das nicht getan. Seiner Mandantin gehe es nur um die Einhaltung des Bebauungsp­lans und der „nachbarsch­ützenden Norm“, also dem Grundsatz der nachbarsch­aftlichen Rücksichtn­ahme. Dieser Grundsatz verpflicht­et zur Rücksichtn­ahme auf die schutzwürd­igen Interessen des anderen sowie zu einem redlichen und sozialen Verhalten. Werde dagegen verstoßen, sei das ein Tatbestand. Ein weiteres Anwaltsbür­o war ebenfalls mit dem Fall betraut. Hier heißt es, dass von den Behörden nicht über eine Hecke entschiede­n werden dürfe, die nur teilweise im Eigentum von Nachbar A. sei. Die Hecke sei vor vielen Jahren vermessen worden, das bestätigen beide Seiten: Allerdings zitieren beide Parteien unterschie­dliche Ergebnisse, Nachbar A. sagt, dass die Hecke je zur Hälfte auf den Grundstück­en steht, Nachbarin B. sagt, dass die Hecke fast vollständi­g auf ihrem Grundstück stehe. (mek)

Newspapers in German

Newspapers from Germany