Wann bekommen Angeklagte einen Pflichtverteidiger?
Die Entscheidung ob ein Pflichtverteidiger für den Angeklagten bestellt wird, trifft der Richter der den Vorsitz des Verfahrens inne hat. Diese Entscheidung wird im Zwischenverfahren getroffen. Das ist, wie der Name schon sagt, das Verfahren zwischen Ermittlungsund Hauptverfahren.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht abhängig von den finanziellen Möglichkeiten eines Angeklagten. Das ist eine weit verbreitete falsche Annahme. Wann ein Pflichtverteidiger bestellt wird, regelt Paragraph 140 der Strafprozessordnung. Es gibt sieben Fälle, in denen der Richter keinen Spielraum für seine Entscheidung hat und ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Zum Beispiel wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder wenn es direkt vor einem Oberland- oder Landgericht eröffnet wird. Absatz zwei des Paragraphen 140 hingegen ist eine sogenannte Generalklausel. Sie überlässt dem Richter bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum. Der Absatz besagt zum Einen, dass die Beistellung von der Schwere der Tat abhängt. Wenn das zu erwartende Strafmaß weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt, muss kein Pflichtverteidiger bestellt werden. Zum Anderen besagt der Absatz, dass sichergestellt sein muss, dass sich ein Angeklagter selbst verteidigen kann.
Dafür maßgeblich ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des Falls. Beispielsweise wäre es für einen Analphabeten aufgrund seines Defizits nicht möglich, sämtliche Unterlagen zu verstehen. Er bekäme einen Pflichtverteidiger. Die Entscheidung des Richters ist eine sogenannte Prognose-Entscheidung. Er muss eine Voreinschätzung objektiv treffen, aufgrund von gesammelten Sachlagen aus dem Ermittlungsverfahren treffen. Manche der geschilderten Kriterien können sich aber auch erst während der Hauptverhandlung klären, dann muss der Richter unterbrechen und einen Pflichtverteidiger bestellen. Ob Ausländern generell, vor allem wegen der Sprachbarriere, ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wird, ist nicht klar geregelt und