Schwäbische Zeitung (Wangen)

Alles voller Rentiere, Plastikwei­hnachtsmän­nern und Zimtduft

Bei der Weihnachts­deko in Wohnung und Haus ist nicht alles erlaubt – vor allem auf die Nachbarn muss man Rücksicht nehmen

- Von Tom Nebe

BERLIN (dpa) - Keine Frage: Adventszei­t ist Dekoration­szeit. Allerdings gehen bei kaum einem anderen Thema die Geschmäcke­r weiter auseinande­r als beim Weihnachts­schmuck. Einer verwandelt seine Wohnung in ein Weihnachts­wunderland. Der andere möchte Weihnachte­n weder sehen noch hören oder riechen. Außerhalb der eigenen vier Wände gelten beim Dekorieren darum Grenzen.

Die grobe Richtschnu­r lautet: Es darf den Nachbarn nicht stören. Maßstab ist unter anderem der ortsüblich­e Rahmen. Was das bedeutet? Bewohner sollten sich an der Dekoration orientiere­n, die in ihrer Wohngegend hängt und steht – und nicht „krass abweichen“, wie Anna Florenske vom Verband Wohneigent­um es formuliert. Klingt schwammig? Ist es in der Tat, räumt die Expertin ein. Darum lautet ihr Credo: „Im Zweifel größere oder leuchtende Außendeko immer mit den Nachbarn abstimmen.“ Orientieru­ng bietet außerdem der folgende Überblick.

Christbaum im Treppenhau­s:

Ein bunt behangener, kleiner Nadelbaum im Topf mag den tristen Aufgang aufhübsche­n. Er kann aber zum Problem werden. Das Treppenhau­s muss frei zugänglich sein, durch Deko dürfen keine Flucht- und Transportw­ege zugestellt werden. Im Zweifel haftet der Verursache­r, wenn zum Beispiel jemand über das Bäumchen stolpert.

Kranz

Schön findet sie längst nicht jeder. Doch gegen Adventskrä­nze an der Tür können Nachbarn generell nichts sagen. Das hat das Oberlandes­gericht Düsseldorf entschiede­n (Az.: 25 T 500/89). Gegenständ­e, die Brandgefah­r bergen, also ein Adventskra­nz am Boden, haben allerdings im Treppenhau­s nichts verloren, sagt Florenske und verweist auf ein Urteil des Oberlandes­gerichts Münster (Az.: 10 B 304/09).

an der Wohnungstü­r: Neonbeleuc­htung am Fenster:

Das sanfte Licht eines traditione­llen Schwibboge­ns genügt nicht jedem Weihnachts­freund. So manchen versetzen erst blinkende LED-Lichtkette­n in grellsten Farben in die richtige Feststimmu­ng. Das ist prinzipiel­l kein Problem.

Allerdings gibt es Grenzen. Fenster von Nachbarn sollten nicht mit Lichtern angestrahl­t oder ausgeleuch­tet werden. Insbesonde­re gilt das für fremde Schlafzimm­er. Nachbarn können in dem Fall verlangen, dass die Deko spätestens ab 22.00 Uhr ausgeschal­tet wird.

Weihnachts­duft für die Nachbarn:

Nelke, Orange, Zimt. Gerüche wecken Gefühle – oder lösen Streit aus, wenn man das Treppenhau­s im Mietshaus mit einer Duftwolke vernebelt. So untersagte etwas das Oberlandes­gericht Düsseldorf einem Mieter, im Hausflur „Stoffe zur Geruchsver­besserung“zu versprühen (Az.: 3 WX 98/03). Es ging dabei um Parfüm und Geruchsspr­ay.

Vom Balkon hängender Weihnachts­mann:

an sich kein Problem. Aber: „Wenn die Fassade beschädigt werden könnte, kann der Vermieter sein Veto einlegen“, sagt Ropertz. Die Deko dürfe auch niemanden stören. Zweiter, wichtiger Punkt: Egal, ob es heftig schneit oder starker Wind weht – abstürzen darf der am Seil hängende Weihnachts­mann nicht.

Rentiere im Vorgarten:

Bewohner von Einfamilie­nhäusern können sich theoretisc­h einen Weihnachts­mann samt Schlitten und einer Entourage an Rentieren als Figuren auf das Grundstück stellen. „Sind sie nicht zu groß, ist das auch völlig in Ordnung“, sagt Florenske. Anders Mieter und Mitglieder einer Eigentümer­gemeinscha­ft: Sie müssten sich mit dem Vermieter oder den anderen Eigentümer­n darüber abstimmen, ob der Vorgarten oder Balkon zum Festplatz werden kann. Wenn es Einsprüche gibt, darf man seinen Dekowunsch nicht verwirklic­hen.

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FOTO: DPA Schön oder geschmackl­os: Nicht immer trifft der weihnachtl­iche Schmuck der Nachbarn den eigenen Geschmack.

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