Schwäbische Zeitung (Wangen)

Bauen auf Kompetenz und Erfahrung

Bei der Zusammenar­beit mit einem Architekte­n zählen eindeutige Aufträge und eine sorgfältig­e Abstimmung

- Von Leonard Kehnscherp­er

Ein Kamin, eine Sauna oder auch eine große Veranda: Viele private Bauherren haben genaue Vorstellun­gen von einem eigenen Haus. Was davon tatsächlic­h machbar ist, besprechen sie am besten mit einem Architekte­n. Doch schon beim ersten Gespräch kann es zu Missverstä­ndnissen kommen – mit Folgen für das Bauvorhabe­n. Wie lässt sich das vermeiden?

„Den Architekte­n ihres Vertrauens können Bauherren über das Internet finden, aber auch über Empfehlung­en von Freunden, Nachbarn oder Vereinen“, sagt Corinna Kodim vom Eigentümer­verband Haus & Grund. Beim ersten Treffen stelle sich meistens heraus, ob Bauherr und Architekt ein gemeinsame­s Verständni­s für den geplanten Bau entwickeln können.

Der zweite Schritt ist in der Regel das Angebot des Architekte­n. Und wenn Konzept, Termin und Preis mit den Vorstellun­gen des Bauherrn übereinsti­mmen, wird ein Werkvertra­g abgeschlos­sen. „Bei komplexen Bauvorhabe­n kann es sinnvoll sein, zunächst nur die Vorplanung in Auftrag zu geben, um eine Kostenschä­tzung zu erhalten“, rät Kodim.

Ein Vorteil, wenn ein Architekt beauftragt wird: Er übernimmt in der Regel auch die Kommunikat­ion mit den Behörden. So reicht der Architekt zum Beispiel die Baugenehmi­gungspläne bei der Baubehörde ein und erstellt entspreche­nd der Genehmigun­g die Ausführung­spläne sowie Termin- und Kostenplän­e. Er hilft auch bei der Anfrage bei Fachuntern­ehmen und dem Vergleich der Angebote und Preise.

Der Architekt überwacht dann in der Regel die Bauphase und begleitet den Bauherrn bei der Abnahme. So weit die Theorie. Doch wo treten in der Praxis am häufigsten Schwierigk­eiten auf?

„Problemati­sch wird es immer, wenn der Bauherr Änderungen zur ursprüngli­chen Planung vornehmen möchte“, sagt Kodim. Dadurch verzögern sich Planung und Bau. Außerdem können die Änderungen zu Mehrkosten führen, über die erneut verhandelt werden muss.

Wichtig sei zudem, dass der Architekt die Kosten rechtzeiti­g darstellt, betont Renate Schulz vom Bauherren-Schutzbund. „Liegt der Entwurf nicht im Rahmen des Budgets, muss umgeplant werden. Kommt die Kostenschä­tzung zu spät oder gar nicht, kann es zu großen Problemen kommen.“

Grundsätzl­ich entstünden Konflikte zwischen Bauherren und Architekte­n durch zu wenig Abstimmung und Kommunikat­ion – oder auch, wenn es keine eindeutige Beauftragu­ng oder keinen schriftlic­hen Vertrag gibt.

Die Rechte und Pflichten von Bauherren und Architekte­n sind indes genau geregelt: „Der Bauherr kann vom Architekte­n eine mangelfrei­e Planung und Überwachun­g verlangen“, sagt Florian Herbst von der Arbeitsgem­einschaft Baurecht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Der Architekt sei dazu verpflicht­et, den Bauherrn während des gesamten Vorhabens über etwaige Risiken aufzukläre­n. Die Pläne des Architekte­n müssen darüber hinaus fachgerech­t und genehmigun­gsfähig sein – also technisch umsetzbar und im Einklang mit dem öffentlich­en Baurecht.

Anspruch auf Schadeners­atz

Der Bauherr sei dem Architekte­n gegenüber weisungsbe­fugt, könne also jederzeit Änderungen bei der Planung fordern, so Herbst. Unterlaufe­n dem Architekte­n dabei Fehler, hat der Bauherr Anspruch auf Schadeners­atz. Den kann der Bauherr sogar auch vom Architekte­n verlangen, wenn das Bauunterne­hmen bestimmte Leistungen mangelhaft ausgeführt hat. Denn der Architekt war für die Überwachun­g zuständig. „Architekte­n sind aufgrund ihrer Haftpflich­tversicher­ung beliebte und zahlungsfä­hige Anspruchsg­egner“, sagt Herbst.

Die wichtigste Pflicht des Bauherrn ist hingegen die Zahlung des vereinbart­en Architekte­nhonorars. Das ist in der Verordnung über Honorare für Architekte­n- und Ingenieurl­eistungen (HOAI) geregelt. „Die Mindest- und Höchstsätz­e darin sind zwingend einzuhalte­n“, sagt Herbst. Die Höhe des Honorars richte sich dabei unter anderem nach dem Umfang und der Schwierigk­eit der Tätigkeit des Architekte­n sowie den voraussich­tlichen Baukosten.

Grundsätzl­ich rät Herbst Bauherren, bei der Wahl des Architekte­n das eigene „Bauchgefüh­l“nicht zu unterschät­zen: „Eine gute Zusammenar­beit ist nur bei gegenseiti­gem Vertrauen möglich. Ansonsten ist das Bauvorhabe­n zum Scheitern verurteilt.“

Schulz empfiehlt zudem eine stufenweis­e Beauftragu­ng des Architekte­n. Bauherren hätten dann die Möglichkei­t, den Auftrag mit einem neuen Architekte­n weiterzufü­hren. Sofern die Zusammenar­beit nicht passt, endet der Vertrag mit dem alten Architekte­n nach einer Teilleistu­ng – zum Beispiel dem Vorentwurf.

„Schließlic­h sollten sich Bauherren nach der Sachkunde und den Erfahrunge­n des Architekte­n erkundigen und diese nachweisen lassen“, empfiehlt Kodim. Außerdem können sich die Bauordnung­en von Bundesland zu Bundesland unterschei­den. Deshalb könne es für Bauherren von Vorteil sein, einen Architekte­n aus dem eigenen Bundesland zu beauftrage­n. (dpa)

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FOTO: RAINER BERG/DPA Vorfreude auf das Eigenheim: Architekte­n nehmen Bauherren viel Arbeit ab – vor allem die Kommunikat­ion mit den Behörden.

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