„Ein Veto wäre eine schlechte Option“
BERLIN - Alexander Graf Lambsdorff, stellvertretender Vorsitzender der FDP-Bundestagsfraktion für Internationale
Politik, sieht die Bundesregierung in einem Dilemma. Für die Menschen in Katalonien, sagt Graf Lambsdorff im Gespräch mit Andreas Herholz, sei Deutschland jetzt Partei, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein den katalanischen Separatistenführer Carles Puigdemont ausliefern will.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein will Carles Puigdemont an Spanien ausliefern. Ist damit für Sie in dem Fall eine klare Vorentscheidung gefallen?
Die Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls sind erfüllt, die Verhaftung war daher rechtlich einwandfrei. Ob das aber auch für die Auslieferung gilt, muss jetzt das Gericht entscheiden. Die Staatsanwaltschaft jedenfalls ist dieser Auffassung. Es spricht also einiges dafür.
Bringt das die Bundesregierung nicht in ein politisches Dilemma?
Doch, denn für die Menschen in Katalonien ist Deutschland jetzt Partei. Sie nehmen die Lage so wahr, dass Deutschland in ihrem Kampf um die Unabhängigkeit nicht auf ihrer Seite steht. Direkt nach der Inhaftierung Puigdemonts in Deutschland sind dort ja Zehntausende auf die Straße gegangen und haben demonstriert, auch vor dem deutschen Generalkonsulat in Barcelona.
In Spanien drohen Puigdemont 30 Jahre Haft. Könnte die Bundesregierung nicht doch mit einem Veto eingreifen und die Auslieferung verhindern?
Das ist ja genau das Dilemma: Ein Veto der Bundesregierung würde die spanische Regierung in Madrid massiv vor den Kopf stoßen. Das wäre eine direkte Konfrontation mit einem ganz besonders eng befreundeten Land, einem Freund und Partner. Ein Veto wäre also eine ganz schlechte Option, noch schlechter als eine Auslieferung.
Es gibt aber Zweifel daran, dass die Straftatbestände wie Rebellion und Veruntreuung öffentlicher Gelder hier erfüllt sind …
Das Wesen des Europäischen Haftbefehls ist ja, dass er auf dem Vertrauen der EU-Mitglieder zueinander beruht. Das hat sich in vielen Tausend Fällen normaler Strafverfolgung auch bestens bewährt. Die Lage ist in diesem Fall durch die politische Dimension allerdings ganz anders. Ob Hochverrat nach Paragraph 81 unseres Strafgesetzbuches dem Straftatbestand der Rebellion in Spanien ähnelt, muss das Oberlandesgericht beurteilen.