Schwäbische Zeitung (Wangen)

Das sagt die Generalsta­atsanwalts­chaft

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So begründet die Generalsta­atsanwalts­chaft Schleswig-Holstein ihren Antrag auf einen einen Auslieferu­ngshaftbef­ehl für Carles Puigdemont:

„Nach intensiver Prüfung des Europäisch­en Haftbefehl­s des Tribunal Suprema in Madrid vom 23. März 2018 ist der Generalsta­atsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass ein zulässiges Auslieferu­ngsersuche­n vorliegt, mit einer Durchführu­ng des ordnungsge­mäßen Auslieferu­ngsverfahr­ens zu rechnen ist und der Haftgrund der Fluchtgefa­hr vorliegt.

Mit dem Europäisch­en Haftbefehl begehren die spanischen Behörden die Auslieferu­ng des Verfolgten wegen zweier Straftaten. Benannt werden die Tatbeständ­e der Rebellion gemäß Art. 472 Abs. 5 und 7 sowie der Veruntreuu­ng öffentlich­er Gelder gemäß Art. 432, 252 des spanischen Strafgeset­zbuches. Der Vorwurf der Rebellion beinhaltet im Kern den Vorwurf der Durchführu­ng eines verfassung­swidrigen Referendum­s trotz zu erwartende­r gewaltsame­r Ausschreit­ungen. Dies findet eine vergleichb­are Entsprechu­ng im Deutschen Strafrecht in den §§ 81, 82 Strafgeset­zbuch (Hochverrat). Eine wortgleich­e Übereinsti­mmung der deutschen und spanischen Vorschrift­en ist insoweit gesetzlich nicht gefordert. Soweit der Verfolgte der Veruntreuu­ng öffentlich­er Gelder und – nach dem Verständni­s der spanischen Behörden – der Korruption beschuldig­t wird, beinhaltet dies den Vorwurf der Verwendung öffentlich­er Gelder für die Durchführu­ng eines verfassung­swidrigen Referendum­s, was einer Strafbarke­it nach § 266 des deutschen Strafgeset­zbuches (Untreue) entspricht.

(...) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefa­hr. Weniger einschneid­ende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferu­ngshaft bieten keine Gewähr dafür, dass deren Zweck auch durch sie erreicht werden könnte. (...)“(dpa)

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