Das sagt die Generalstaatsanwaltschaft
So begründet die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein ihren Antrag auf einen einen Auslieferungshaftbefehl für Carles Puigdemont:
„Nach intensiver Prüfung des Europäischen Haftbefehls des Tribunal Suprema in Madrid vom 23. März 2018 ist der Generalstaatsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass ein zulässiges Auslieferungsersuchen vorliegt, mit einer Durchführung des ordnungsgemäßen Auslieferungsverfahrens zu rechnen ist und der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.
Mit dem Europäischen Haftbefehl begehren die spanischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten wegen zweier Straftaten. Benannt werden die Tatbestände der Rebellion gemäß Art. 472 Abs. 5 und 7 sowie der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß Art. 432, 252 des spanischen Strafgesetzbuches. Der Vorwurf der Rebellion beinhaltet im Kern den Vorwurf der Durchführung eines verfassungswidrigen Referendums trotz zu erwartender gewaltsamer Ausschreitungen. Dies findet eine vergleichbare Entsprechung im Deutschen Strafrecht in den §§ 81, 82 Strafgesetzbuch (Hochverrat). Eine wortgleiche Übereinstimmung der deutschen und spanischen Vorschriften ist insoweit gesetzlich nicht gefordert. Soweit der Verfolgte der Veruntreuung öffentlicher Gelder und – nach dem Verständnis der spanischen Behörden – der Korruption beschuldigt wird, beinhaltet dies den Vorwurf der Verwendung öffentlicher Gelder für die Durchführung eines verfassungswidrigen Referendums, was einer Strafbarkeit nach § 266 des deutschen Strafgesetzbuches (Untreue) entspricht.
(...) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft bieten keine Gewähr dafür, dass deren Zweck auch durch sie erreicht werden könnte. (...)“(dpa)