Erbrecht bietet eine Fülle unterschiedlicher Fällen
Rechtsanwältin Claudia Rudolph spricht über das Regeln des eigenen Nachlasses
WANGEN - Wie verfasse ich ein Testament? Was sieht das Erbrecht hinsichtlich des Pflichtteils vor? Gibt es unberechtigte Ansprüche? Oder worin besteht der Unterschied zu einer Erbengemeinschaft? Fragen über Fragen, die beantwortet werden wollen. Dies geschah unlängst bei einem Vortrag der Wangener Rechtsanwältin Claudia Rudolph auf Einladung der CDU-Senioren-Union.
Anhand von Beispielen aus ihrer täglichen Arbeit zeigte Claudia Rudolph auf, welche Fülle von unterschiedlichen Fällen das Erbrecht bietet. Und dass man sich immer gut überlegen sollte, ob das Prinzip „Nach mir die Sintflut“wirklich richtig oder es doch sinnvoller ist, ein Testament aufzusetzen. Sonst kann es nämlich passieren, dass es so geht wie bei einem Ehepaar, das zu Rudolph in die Kanzlei kam. „Sie hatte geerbt, aber nicht allein“, sagte die Rechtsanwältin und hielt vor Augen: „Am Ende waren es 122 Erben, die alle berücksichtigt werden mussten.“
Doch wie schreibt man ein solches Papier und sorgt dafür, dass es „keine Füße bekommt“? Ein Testament, so Rudolph, müsse immer original handgeschrieben, unterzeichnet sowie mit Ort und Datum versehen sein. Auch solle aus der Überschrift hervorgehen, dass es sich um ein Testament beziehungsweise um einen letzten Willen handelt. Den sichersten Ort der Aufbewahrung wurde mit dem Nachlassgericht benannt. Nur dort sei zweifelsfrei sichergestellt, dass das Testament nach dem Ableben auch tatsächlich eröffnet würde.
Im weiteren Verlauf des Vortrags zeigte sich die Rednerin überzeugt: „Die wenigsten Menschen wissen, wer im Todesfall gesetzlicher Erbe wird.
Vor allem Ehepartner unterliegen oft dem Irrtum, sie würden alleiniger Erbe des Verstorbenen und die Kinder würden erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils bedacht.“Schwierig könne es vor allem für ältere Menschen mit eigenem Haus, aber mit nur geringer Rente werden, „wenn der Ehepartner stirbt und der Überlebende mit den gemeinsamen Kindern zusammen erbt“. Es komme immer wieder vor, dass wegen der Auszahlung der Kinder das Eigenheim verkauft werden müsse.
Existiert also kein Testament oder das vorhandene ist ungültig, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Kinder, Enkel, Urenkel erben demnach zuerst. Sie sind Erben erster Ordnung. Gibt es diese nicht, so erben Eltern und Geschwister als Erben zweiter Ordnung. Sind auch sie nicht vorhanden, geht das Erbe an Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen über. Zusammengefasst heißt das: Der nähere Verwandte schließt den entfernteren aus. Lebt also beispielsweise ein Kind, sind damit alle anderen Verwandten ausgeschlossen.
Die Anwältin zeigte Möglichkeiten auf, durch Testament festzulegen, wer Erbe wird und wer nicht, um den überlebenden Ehegatten nach Möglichkeit zu schützen. Wobei sie erklärte, welche vielfältigen Möglichkeiten ein Testament durch die Aufnahme von Vermächtnissen und Anordnungen bieten können. Wichtig war ihr auch der Blick auf die geänderte Gesellschaft: Patchwork-Familien sind heute fast die Regel. In vielen Fällen soll nach dem Tod die „alte Familie“des Erblassers nichts mehr oder nur das gesetzliche Minimum bekommen und der Nachlass im Wesentlichen der „neuen Familie“zugutekommen.
Gleichzeitig riet Claudia Rudolph grundsätzlich zur Vorsicht, wenn die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen nicht oder kaum bekannt seien. Denn man könne nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden erben. Im ungünstigsten Fall müsse der Erbe mit seinem eigenen Vermögen einstehen. Schwierig wird es laut Rechtsanwältin auch, wenn man einzelne Kinder unterschiedlich bedenken will. Hilfreich sei da ein erklärender Brief, den man den Testament beilegen könne.
Vermögen beliebig verfügbar
Auf die Frage, ob man überhaupt alle Familienmitglieder gerecht bedenken müsse, kam die Antwort: „Egal, wie ungerecht die Erben das empfinden mögen, Sie können beliebig über Ihr Vermögen verfügen. Um Streit zu vermeiden, sollten sie aber darauf achten, dass alle pflichtteilsberechtigten Erben mindestens ihren Pflichtteil bekommen. Ansonsten müssen wertvolle Erbstücke eventuell verkauft werden, um die Pflichtteile auszuzahlen.“In einem weiteren Schritt ging die Rednerin auf das „Geben mit warmen Händen“ein und erläuterte, welche – auch steuerrechtlichen Vorteile – ausgeschöpft werden können und was es bei der Zuwendung zu beachten gilt. Um dann noch mit der nicht ganz ernst gemeinten Frage „Versteht Ihr Euch in der Familie noch oder habt Ihr schon geerbt?“den Finger auf die Wunde zu legen: Aus Sicht von Claudia Rudolph kann eine gute Rechtsberatung viel Streit nach dem Erbfall verhindern und für klare Verhältnisse sorgen.