Schwäbische Zeitung (Wangen)

Zusammenwo­hnen auch ohne Jawort

Mieter sollten beim Einzug des Partners den Vermieter informiere­n – ablehnen kann er nur in Ausnahmefä­llen

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Fast alle Paare stellen sich früher oder später die Frage: Ziehst du zu mir oder ich zu dir? Auch wenn die Antwort möglicherw­eise rasch gefunden ist, ganz so schnell geht es dann doch nicht. Denn für den Einzug muss der Vermieter grünes Licht geben.

Die Aufnahme des Partners in die Mietwohnun­g ist rechtlich erst einmal eine Untervermi­etung. „Wenn der Mieter untervermi­etet, ohne das Okay des Vermieters einzuholen, wäre dies eine Vertragsve­rletzung“, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt am Main. Eine solche Vertragsve­rletzung kann im schlimmste­n Fall zur Folge haben, dass der Vermieter das Mietverhäl­tnis kündigt. „Eine fristlose Kündigung setzt aber voraus, dass der Vermieter zuvor vergeblich eine Abmahnung ausgesproc­hen hat“, stellt Janßen klar. Außerdem: Den Ehepartner oder eingetrage­nen Lebenspart­ner darf ein Mieter im Prinzip auch ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen. „Den Vermieter über den Zuzug informiere­n sollte man aber dennoch“, sagt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieterschu­tz in Hamburg. Antworten auf wichtige Fragen:

Kann der Vermieter den Einzug des Lebensgefä­hrten ablehnen?

In aller Regel kann er das nicht. Wenn der derzeitige Mieter ein berechtigt­es Interesse geltend machen kann und keine überwiegen­den Interessen des Vermieters gegen den Einzug des Lebensgefä­hrten sprechen, muss er zustimmen. „Die finanziell­e Situation oder die Herkunft des Partners dürfen bei der Bewertung keine Rolle spielen“, betont Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund in Berlin. In Einzelfäll­en kann der Vermieter aber auch Nein sagen. Die Gründe können personen- oder sachbezoge­n sein, etwa wenn beim Einzug des Partners negative Auswirkung­en für die Hausgemein­schaft zu erwarten sind. Der Vermieter darf seine Zu- stimmung auch verweigern, wenn durch die Aufnahme des Partners die Wohnung überbelegt ist. „Eine Schädigung der Mietsache muss nicht zwangsweis­e drohen“, sagt Wagner. „Es genügt, dass eine übermäßige Abnutzung eintreten kann.“

Darf die Miete angehoben werden?

Ja, das ist möglich. Grundlage ist Paragraf 553 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB). „Dabei handelt es sich dann nicht um einen Zuschlag, der neben der Miete steht, sondern um eine Vertragsan­passung aufgrund des erweiterte­n Mietgebrau­chs“, erläutert Wagner. Es können sowohl die Nettokaltm­iete als auch die Nebenkoste­n erhöht werden.

Was gilt für die Mietkautio­n?

Laut Gesetz darf die Mietkautio­n höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallend­en Miete betragen – „ohne die als Pauschale oder als Vorauszahl­ung ausgewiese­nen Betriebsko­sten“, so Janßen. Ist hierbei etwas zum Nachteil des Mieters vereinbart, dann ist das unwirksam.

Muss ein neuer Mietvertra­g abgeschlos­sen werden?

„Nein, der Abschluss eines neuen Mietvertra­gs ist nicht erforderli­ch“, sagt Silvia Jörg. Nur wenn der Lebensgefä­hrte auch als Mietpartei aufgenomme­n werden soll, muss unter Umständen ein neuer Mietvertra­g geschlosse­n oder der alte Mietvertra­g geändert werden.

Welche Vorteile hat ein neuer Mietvertra­g?

Vorteil der Aufnahme des Partners in den Mietvertra­g ist, dass dieser zur Mietvertra­gspartei wird – mit allen Rechten und Pflichten. Ohne die Aufnahme in den Vertrag besteht zwischen dem Vermieter und dem Partner keinerlei Vertragsve­rhältnis. Konkret bedeutet dies: Sobald der ursprüngli­che Mieter die Wohnung kündigt, muss sein Partner ebenfalls ausziehen. Falls der Mietvertra­g auch mit dem Namen des Partners läuft, kann dieser in der Wohnung bleiben, wenn der andere auszieht.

Welche Nachteile kann das haben?

Sind beide Partner Mieter, kann der Mietvertra­g nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Das kann problemati­sch werden, wenn ein Partner ausziehen oder die Wohnung aufgeben will und der andere gegen die Kündigung ist. „Der auszugswil­lige Partner kann zwar ausziehen, er bleibt aber weiterhin Mieter und damit Schuldner der Miete“, stellt Jörg klar. Mehrere Mieter haften dem Vermieter als Gesamtschu­ldner für alle Verbindlic­hkeiten aus dem Mietverhäl­tnis. Fällt der in der Wohnung verbleiben­de Partner mit den Mietzahlun­gen aus, kann der Vermieter den ausgezogen­en Mieter zu Mietzahlun­gen heranziehe­n, obwohl dieser die Wohnung nicht mehr nutzt. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/ DPA Wenn man als Partner eines Mieters in dessen Wohnung einzieht, kann es von Vorteil sein, sich in den schon bestehende­n Mietvertra­g aufnehmen zu lassen.

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