Vorfälligkeitsentschädigung kann Erbschaftsteuer mindern
MÜNSTER (dpa) - Vorfälligkeitsentschädigungen sind in bestimmten Fällen bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Möglich ist dies, wenn ein Nachlasspfleger eine Immobilie aus der Erbmasse zur Schuldentilgung verkauft und das Darlehen damit vorzeitig ablöst. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 3 K 3662/16), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“(Heft 15, 2018) berichtet. Denn in diesem Fall zählt die Gebühr der Bank zu den abzugsfähigen Nachlassregelungskosten.
In dem verhandelten Fall hatte eine Erblasserin mehrere Immobilien vererbt, von denen einige noch mit Darlehen belastet waren. Die Nachlasspflegerin verkaufte einen Teil der Immobilien und löste die Darlehen vorzeitig ab. Banken verlangten deshalb dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Einer der Erben wollte diese Kosten anteilig bei der Erbschaftsteuer abziehen, was das Finanzamt allerdings nicht zuließ.
Das Finanzgericht entschied anders: Die Gebühren für die Ablösung des Darlehens seien nicht als reine Verwaltungskosten entstanden, befanden die Richter. In diesem Fall seien die Kosten angefallen, um die Erben in Besitz der ihnen zustehenden Güter zu setzen. Hier seien Schulden des Erblassers getilgt worden. Und diese Kosten könnten bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden.