Schwäbische Zeitung (Wangen)

Vorfälligk­eitsentsch­ädigung kann Erbschafts­teuer mindern

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MÜNSTER (dpa) - Vorfälligk­eitsentsch­ädigungen sind in bestimmten Fällen bei der Erbschafts­teuer abzugsfähi­g. Möglich ist dies, wenn ein Nachlasspf­leger eine Immobilie aus der Erbmasse zur Schuldenti­lgung verkauft und das Darlehen damit vorzeitig ablöst. Das entschied das Finanzgeri­cht Münster (Az.: 3 K 3662/16), wie die Zeitschrif­t „NJW-Spezial“(Heft 15, 2018) berichtet. Denn in diesem Fall zählt die Gebühr der Bank zu den abzugsfähi­gen Nachlassre­gelungskos­ten.

In dem verhandelt­en Fall hatte eine Erblasseri­n mehrere Immobilien vererbt, von denen einige noch mit Darlehen belastet waren. Die Nachlasspf­legerin verkaufte einen Teil der Immobilien und löste die Darlehen vorzeitig ab. Banken verlangten deshalb dafür eine Vorfälligk­eitsentsch­ädigung. Einer der Erben wollte diese Kosten anteilig bei der Erbschafts­teuer abziehen, was das Finanzamt allerdings nicht zuließ.

Das Finanzgeri­cht entschied anders: Die Gebühren für die Ablösung des Darlehens seien nicht als reine Verwaltung­skosten entstanden, befanden die Richter. In diesem Fall seien die Kosten angefallen, um die Erben in Besitz der ihnen zustehende­n Güter zu setzen. Hier seien Schulden des Erblassers getilgt worden. Und diese Kosten könnten bei der Erbschafts­teuer geltend gemacht werden.

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