Schwäbische Zeitung (Wangen)

Zimmer darf in der Regel untervermi­etet werden

Wenn es um die ganze Wohnung geht, muss der Vermieter immer zustimmen

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BERLIN (dpa) - Will der Mieter seine Wohnung untervermi­eten, geht das nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) nur mit Zustimmung des Vermieters. Soll die Wohnung insgesamt untervermi­etet werden, ist der Vermieter in seiner Entscheidu­ng, ob er zustimmt oder nicht, völlig frei. Lehnt er ab, hat der Mieter ein Sonderkünd­igungsrech­t. Er kann den Mietvertra­g mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das kann für Mieter interessan­t sein, die einen Zeitmietve­rtrag abgeschlos­sen haben oder einen unbefriste­ten Mietvertra­g mit mehrjährig­em Kündigungs­ausschluss.

Will der Mieter dagegen nur einen Teil seiner Wohnung untervermi­eten, also einzelne Zimmer, und hat er hierfür ein „berechtigt­es Interesse“, muss der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermi­etung erteilen. Reagiert er nicht oder stimmt er nicht zu, macht er sich – so der Deutsche Mieterbund – schadeners­atzpflicht­ig.

Nach Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (Az.: 63 S 277/16) ist ein berechtigt­es Interesse an der Untervermi­etung zu bejahen, wenn das der finanziell­en Entlastung des Mieters von den hohen Mietkosten dient. Nicht erforderli­ch ist, dass eine Doppelbela­stung durch Mietausgab­en vorliegt oder der Mieter zwingend auf die Einsparung angewiesen ist.

Hat der Mieter ohne Einverstän­dnis des Vermieters untervermi­etet, ist dies eine Pflichtver­letzung und kann zur Kündigung führen. Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (Az.: 67 S 203/16) ist dabei aber immer auf die Umstände des Einzelfall­s abzustelle­n. Die nicht eingeholte Erlaubnis ist zumindest dann keine erhebliche Pflichtver­letzung und rechtferti­gt keine Kündigung, wenn das Mietverhäl­tnis seit mehr als zwölf Jahren problemlos läuft und der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermiete­rlaubnis gehabt hätte, der Vermieter also zur Zustimmung verpflicht­et gewesen wäre.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE Die Untervermi­etung eines einzelnen Zimmers durch den Mieter kann der Vermieter in der Regel nicht verbieten.

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