Fachfremder Unterricht, mangelnde Lehrerqualifikation? Das RP beantwortet offene Fragen
Der Freien Schule Allgäu in Wangen (FSA) wird vom Regierungspräsidium (RP) und vom Verwaltungsgericht Sigmaringen „dauerhaft“fachfremder Unterricht vorgeworfen. Außerdem sagen Schulvertreter, langjährige Erfahrung müsse bei der Beurteilung der Qualifikation ebenfalls herangezogen werden – neben der formellen wissenschaftlichen Ausbildung. Das RP hat entsprechende Nachfragen der „Schwäbischen Zeitung“beantwortet.
Wie wird der Begriff „dauerhaft“in diesem Zusammenhang genauer definiert? Was heißt grundsätzlich „dauerhaft fachfremder Unterricht“und wie lange darf dieser normaler Weise erteilt werden?
„Die Aussage „dauerhaft“bezieht sich auf den Einsatz von Stammlehrkräften. Der Einsatz entspre- chend fachlich qualifizierter Lehrkräfte ist an den weiterführenden öffentlichen Schulen, insbesondere in den höheren Klassenstufen und vor allem in den Abschlussklassen und Prüfungsfächern, der Grundsatz. Nur ausnahmsweise (zum Beispiel in Vertretungsfällen oder in Mangelfächern) erfolgt fachfremder Unterricht. In diesen Fällen ist sichergestellt, dass der fachfremde Einsatz fachlich durch die an den Schulen vorhandenen Fachschaften begleitet und somit ein fachlich qualifizierter Unterricht gewährleistet ist.“
In wieweit kann eine anderweitige Qualifizierung berücksichtigt werden? Können auch durch (langjährige) Unterrichtserfahrung solche fachwissenschaftlichen Unterschiede ausgeglichen werden? Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die FSA nach ei- genen Angaben nicht die einzige (Privat-)Schule sei, an der fachfremd unterrichtet werden würde. „Das Privatschulgesetz sieht vor, dass einer Ersatzschule nur dann eine Betriebsgenehmigung erteilt werden kann, wenn diese in ihren Lehrzielen, ihren Einrichtungen und der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte als gleichwertig zu einer entsprechenden öffentlichen Schule betrachtet werden kann. Nach dem Privatschulgesetz sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nur dann erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die einer Lehramtsausbildung im Ergebnis gleichkommt (§ 5 Abs. 3 PSchG).
Möglich sind auch anderweitige Nachweise, erforderlich ist aber nach den gesetzlichen Anforderungen stets das Vorhandensein einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Ausbildung sowie einer pädagogischen Eignung. Wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bedarf es für den Einsatz in wissenschaftlichen Fächern daher auch einer wissenschaftlichen Ausbildung und deswegen grundsätzlich eines fachbezogenen Universitätsoder Fachhochschulstudiums, mindestens aber einer entsprechenden weiterführenden fachbezogenen Ausbildung. Nur für den Nachweis der pädagogischen Eignung bedarf es nicht zwingend einer entsprechenden Ausbildung. Der Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung kann deswegen nicht nur durch eine reine Unterrichtserfahrung geführt werden. Dem RP ist nicht bekannt, dass auch andere weiterführende Privatschulen, in einem wie bei der FSA festgestellten Umfang, fachfremd Unterricht erteilen.“(sz/jps)