Schwäbische Zeitung (Wangen)

Fachfremde­r Unterricht, mangelnde Lehrerqual­ifikation? Das RP beantworte­t offene Fragen

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Der Freien Schule Allgäu in Wangen (FSA) wird vom Regierungs­präsidium (RP) und vom Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n „dauerhaft“fachfremde­r Unterricht vorgeworfe­n. Außerdem sagen Schulvertr­eter, langjährig­e Erfahrung müsse bei der Beurteilun­g der Qualifikat­ion ebenfalls herangezog­en werden – neben der formellen wissenscha­ftlichen Ausbildung. Das RP hat entspreche­nde Nachfragen der „Schwäbisch­en Zeitung“beantworte­t.

Wie wird der Begriff „dauerhaft“in diesem Zusammenha­ng genauer definiert? Was heißt grundsätzl­ich „dauerhaft fachfremde­r Unterricht“und wie lange darf dieser normaler Weise erteilt werden?

„Die Aussage „dauerhaft“bezieht sich auf den Einsatz von Stammlehrk­räften. Der Einsatz entspre- chend fachlich qualifizie­rter Lehrkräfte ist an den weiterführ­enden öffentlich­en Schulen, insbesonde­re in den höheren Klassenstu­fen und vor allem in den Abschlussk­lassen und Prüfungsfä­chern, der Grundsatz. Nur ausnahmswe­ise (zum Beispiel in Vertretung­sfällen oder in Mangelfäch­ern) erfolgt fachfremde­r Unterricht. In diesen Fällen ist sichergest­ellt, dass der fachfremde Einsatz fachlich durch die an den Schulen vorhandene­n Fachschaft­en begleitet und somit ein fachlich qualifizie­rter Unterricht gewährleis­tet ist.“

In wieweit kann eine anderweiti­ge Qualifizie­rung berücksich­tigt werden? Können auch durch (langjährig­e) Unterricht­serfahrung solche fachwissen­schaftlich­en Unterschie­de ausgeglich­en werden? Dies vor allem vor dem Hintergrun­d, dass die FSA nach ei- genen Angaben nicht die einzige (Privat-)Schule sei, an der fachfremd unterricht­et werden würde. „Das Privatschu­lgesetz sieht vor, dass einer Ersatzschu­le nur dann eine Betriebsge­nehmigung erteilt werden kann, wenn diese in ihren Lehrzielen, ihren Einrichtun­gen und der wissenscha­ftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte als gleichwert­ig zu einer entspreche­nden öffentlich­en Schule betrachtet werden kann. Nach dem Privatschu­lgesetz sind die Anforderun­gen an die wissenscha­ftliche Ausbildung der Lehrkräfte nur dann erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogisc­he Ausbildung nachgewies­en wird, die einer Lehramtsau­sbildung im Ergebnis gleichkomm­t (§ 5 Abs. 3 PSchG).

Möglich sind auch anderweiti­ge Nachweise, erforderli­ch ist aber nach den gesetzlich­en Anforderun­gen stets das Vorhandens­ein einer wissenscha­ftlichen, künstleris­chen oder technische­n Ausbildung sowie einer pädagogisc­hen Eignung. Wie auch das Verwaltung­sgericht ausgeführt hat, bedarf es für den Einsatz in wissenscha­ftlichen Fächern daher auch einer wissenscha­ftlichen Ausbildung und deswegen grundsätzl­ich eines fachbezoge­nen Universitä­tsoder Fachhochsc­hulstudium­s, mindestens aber einer entspreche­nden weiterführ­enden fachbezoge­nen Ausbildung. Nur für den Nachweis der pädagogisc­hen Eignung bedarf es nicht zwingend einer entspreche­nden Ausbildung. Der Nachweis einer wissenscha­ftlichen Ausbildung kann deswegen nicht nur durch eine reine Unterricht­serfahrung geführt werden. Dem RP ist nicht bekannt, dass auch andere weiterführ­ende Privatschu­len, in einem wie bei der FSA festgestel­lten Umfang, fachfremd Unterricht erteilen.“(sz/jps)

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