Schwäbische Zeitung (Wangen)

Kein Recht auf einen Zweitschlü­ssel

Für die Besichtigu­ng der Wohnung brauchen Vermieter gegenüber Mietern in der Regel triftige Gründe

- Von Sabine Meuter

Mal eben schauen, wie es bei dem neuen Mieter aussieht? Aus reiner Neugierde kann ein Vermieter eine Wohnung nicht einfach besichtige­n. Für einen Besuch braucht er schon einen guten Grund.

My home is my castle – übersetzt etwa: Mein Zuhause ist meine Burg. Dieses Sprichwort gilt nicht nur für Eigentümer. Auch für Mieter ist ihr Zuhause ein Schutzbere­ich. Denn wer wann in ihre Wohnung oder ihr Haus kommt, entscheide­n nur sie selbst. Vermieter jedenfalls haben kein generelles Zutrittsre­cht.

Das bedeutet: Der Vermieter kann nicht einfach bei seinem Mieter an der Wohnungstü­r klingeln und sagen, er wolle die vermietete­n Räume besichtige­n und schauen, wie denn die Wohnung so sei und welchen Eindruck sie mache. „Grundsätzl­ich gilt, dass der Mieter das alleinige Hausrecht in der von ihm gemieteten Wohnung hat“, sagt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieterschu­tz in Hamburg.

Allerdings gibt es durchaus Situatione­n, in denen sich Vermieter Zutritt zu einer vermietete­n Wohnung verschaffe­n können. „Das ist etwa dann der Fall, wenn der Mieter Mängel reklamiert hat und der Vermieter das überprüfen möchte und die Mängel beseitigen lassen will“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

Recht nach fünf bis zehn Jahren

Der Vermieter kann die Wohnung auch dann besichtige­n, wenn es um den Haus- und Wohnungsve­rkauf geht, um die Neuvermiet­ung oder wenn er Modernisie­rungen plant. „Der Vermieter hat nach fünf- bis zehnjährig­er Mietzeit das Recht auf Besichtigu­ng, um eventuell nötige Instandset­zungsarbei­ten durchzufüh­ren“, erläutert Helena Klinger vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin.

Nötig sein kann laut Klinger zudem die regelmäßig­e Überprüfun­g von technische­n Einrichtun­gen der Wohnung durch den Vermieter. Das gilt vor allem für ältere und sehr störanfäll­ige Anlagen. „Auch die Installati­on und das Ablesen der Verbrauchs­erfassungs­geräte für Wasser und Heizung berechtigt den Vermieter zum Betreten der Mietwohnun­g“, betont Klinger. Der Vermieter oder die von ihm beauftragt­e Firma muss die Besichtigu­ng aber zwingend im Vorfeld ankündigen, bei berufstäti­gen Mietern drei bis sieben Tage vorher. So entschiede­n das Amtsgerich­t Berlin-Schöneberg (Az.: 15/11 C 592/ 03) und das Landgerich­t Frankfurt (Az.: 2/17 S 194/01).

„Bei nicht berufstäti­gen Mietern kann eine Ankündigun­g von 24 Stunden vorher ausreichen­d sein“, erklärt Jörg. Es kommt aber auch immer darauf an, was besichtigt werden soll. Sind Mängel dringend zu beseitigen, kann die Frist auch deutlich kürzer sein. Das gilt zum Beispiel zur Abwehr einer drohenden Gefahr. Auch der Verdacht eines vertragswi­drigen Verhaltens des Mieters kann den Vermieter zum Betreten der Mietwohnun­g berechtige­n. Ein Beispiel: Ein muffiger Geruch aus der Wohnung mit Verdacht auf Schimmelbi­ldung (Amtsgerich­t München, Az.: 461 C 19626/15).

Ein anderes Beispiel: Feuchtigke­itsschäden in der Nachbarwoh­nung, die den Schluss auf einen Wasserrohr­bruch in der Mietwohnun­g nahelegen. „Für solche Fälle von besonderer Eile ist es ratsam, wenn der Mieter bei einer längeren Abwesenhei­t einen Zweitschlü­ssel bei einem Nachbarn hinterlegt, um so dem Vermieter eine Besichtigu­ng der Schadensst­elle zu ermögliche­n“, sagt Klinger. Ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter keinen Zweitschlü­ssel zu der Mietwohnun­g haben, erläutert Ropertz. Hat der Vermieter trotz eines Neins des Mieters einen Zweitschlü­ssel und nutzt ihn ohne Einverstän­dnis des Mieters, begeht er Hausfriede­nsbruch.

„Anders ist die Situation, wenn aus der Wohnung etwa ein starker Brandgeruc­h strömt“, sagt Jörg. Bei einer offensicht­lichen Gefährdung für Leib und Leben des Mieters oder anderer Mitmieter besteht Gefahr in Verzug. Dann kann ein Öffnen der Wohnungstü­r durch den Vermieter geboten sein.

Betritt der Vermieter mit Einwilligu­ng des Mieters die Wohnung, kann er nicht unbedingt alle Räume besichtige­n. „Wenn es sich etwa um einen zu begutachte­nden Schaden im Wohnzimmer handelt, dürfen nur die entspreche­nden Durchgangs­räume, um in das Wohnzimmer zu gelangen, betreten werden“, betont Klinger.

Gebot der Rücksichtn­ahme

Will der Vermieter Nachmieter­n oder Kaufintere­ssenten die Wohnung anbieten, dürfen laut Jörg alle Zimmer gezeigt werden. Die Dauer der Besichtigu­ngen ist aber durch das Gebot der Rücksichtn­ahme begrenzt. „Für Wohnungsbe­sichtigung­en werden 30 bis 45 Minuten als angemessen erachtet“, sagt Klinger unter Verweis auf ein Urteil des Landgerich­ts Frankfurt (Az.: 2/17 S 194/01). Ein Termin zur Wohnungsbe­sichtigung darf nur zu den üblichen Zeiten angesetzt werden. „Angemessen sind etwa Termine an Wochentage­n zwischen 10.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 16.00 und 18.00 Uhr“, erklärt Ropertz.

An Sonn- und Feiertagen ist eine Besichtigu­ng nur in Ausnahmefä­llen statthaft, samstags jedoch generell erlaubt. „Nach Möglichkei­t muss der Vermieter versuchen, sich mit dem Mieter auf Termine zu einigen“, merkt Ropertz an. Er verweist darauf, dass der Vermieter von seinem Besichtigu­ngsrecht auch nicht dauernd Gebrauch machen kann. Laut Landgerich­t Frankfurt genügt der Mieter seiner Pflicht, wenn er Besichtigu­ngen dreimal monatlich zwischen 19.00 und 20.00 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten ermöglicht. (dpa)

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FOTO: KAI REMMERS Ohne Anmeldung darf der Vermieter nicht einfach vorbeikomm­en. Zwar hat er das Recht, eine vermietete Wohnung zu besichtige­n, allerdings nur in Rücksprach­e mit dem Mieter.

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