Schwäbische Zeitung (Wangen)

Geld im Alter

SZ-Telefonakt­ion zum Thema Rente – Experten beantworte­n die wichtigste­n Fragen

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RAVENSBURG - Das neue Jahr bringt viele Änderungen: So verbessern sich die Leistungen der Mütterrent­e, der Erwebsmind­erungsrent­e und Geringverd­iener. Was sich genau ändert, erklären die Rentenexpe­rten Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenvers­icherung Bund und Matthias Zimmer von der Deutschen Rentenvers­icherung Baden-Württember­g genauso, wie weitere Fragen zu Anträgen, Ansprüchen und Einzelfäll­en.

Ich habe gehört, dass Mütter ab Januar 2019 mehr Rente bekommen sollen. Mein Sohn wurde 1976 geboren. Mit wie viel mehr Rente kann ich da rechnen und muss ich etwas dafür tun?

Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, werden zukünftig pro Kind bis zu einem halben Jahr Erziehungs­zeit zusätzlich in der Rente angerechne­t bekommen. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsmin­derungsund Hinterblie­benenrente­n erhöhen. Bei einem Rentenbegi­nn vor dem 1. Januar 2019 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind dafür pauschal um einen halben Entgeltpun­kt erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung der monatliche­n Bruttorent­e von 16,02 Euro. Da Sie bereits Rente beziehen, erhalten Sie die Erhöhung automatisc­h und müssen keinen Antrag stellen. Die Umsetzung durch die Rentenvers­icherung erfolgt im ersten Halbjahr 2019. Der Zuschlag wird rückwirken­d ab Januar gezahlt.

Ich bin Anfang des Jahres mit 63 in Rente gegangen. Nun fällt mir manchmal die Decke auf den Kopf und ich würde gerne ein paar Stunden in der Woche arbeiten. Hätte dies Auswirkung­en auf meine Rente?

Das kommt auf die Höhe des Verdienste­s an. Da Sie das reguläre Rentenalte­r noch nicht erreicht haben und eine vorgezogen­e Altersrent­e beziehen, gilt für Sie zurzeit noch eine Hinzuverdi­enstgrenze von 6300 Euro im Jahr. Solange Sie nicht mehr verdienen, wird Ihre Rente auch nicht gekürzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Verdienst verteilt auf mehrere Monate oder beispielsw­eise nur einmal im Jahr erzielen. Wenn Sie aber mehr als 6300 Euro im Jahr verdienen, wird Ihre Rente gekürzt. Es werden dann 40 Prozent des über dieser Grenze liegenden Verdienste­s von Ihrer Rente abgezogen. Nach Erreichen des regulären Rentenalte­rs können Sie dann aber unbegrenzt hinzuverdi­enen.

Ich habe bereits mit 14 angefangen zu arbeiten und war seither nur ein halbes Jahr ohne Job. Ende nächsten Jahres werde ich 62 und würde dann – nach mehr als 47 Jahren im Beruf – gerne in Rente gehen. Ist das möglich?

Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können frühestens mit 63 Jahren als sogenannte­r langjährig Versichert­er eine Rente erhalten. Diese wird aber mit Abschlägen in Höhe von 10,5 Prozent verbunden sein. Wollen Sie ohne Abschläge in Rente gehen wollen, müssten Sie warten, bis Sie 63 Jahre und 10 Monate alt sind. Dann könnten Sie aufgrund Ihrer langen Beitragsza­hlung (mindestens 45 Jahre) die Altersrent­e für besonders langjährig Versichert­e erhalten.

Ich bin 62 Jahre alt und habe bereits 45 Arbeitsjah­re zusammen. Allerdings war ich davon 15 Jahre in der Landwirtsc­haftlichen Alterskass­e versichert, die übrigen Jahre in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung. Kann ich jetzt ungekürzt, das heißtohne Rentenmind­erung in Altersrent­e gehen?

Nein, das ist leider nicht möglich. Für die sogenannte 63er Regelung müssen 45 Beitragsja­hre vorhanden sein. Dafür können Arbeitsjah­re aus verschiede­nen Versorgung­ssystemen jedoch nicht zusammenge­legt werden. Auch mit Kürzung können Sie nächstes Jahr mit 63 Jahren noch keine Altersrent­e beziehen, da Sie nicht mindestens 35 Jahre in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung zurückgele­gt haben. Sie können erst mit 65 Jahren und 10 Monaten die Regelalter­srente aus der gesetzlich­en Rentenvers­icherung beziehen.

Ich bin verwitwet, werde aber demnächst noch einmal heiraten.

Dass meine Witwenrent­e dann entfällt ist mir bekannt. Wie aber steht es um die Halbwaisen­rente für meine beiden Kinder (17 und 15 Jahre)?

Die Waisenrent­en an Ihre beiden Kinder werden auch nach Ihrer Wiederheir­at weiter gezahlt; mindestens bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus kann die Zahlung sogar bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn sich die Kinder zum Beispiel in einer Schul- oder Berufsausb­ildung befinden, einen Freiwillig­endienst leisten oder aufgrund einer Behinderun­g nicht für sich selbst sorgen können.

Wann sollte ich meinen Antrag auf Altersrent­e eigentlich stellen und wer kann mir gegebenenf­alls beim Ausfüllen helfen?

Wenn Sie in der Vergangenh­eit bereits eine sogenannte Kontenklär­ung durchgefüh­rt haben und feststeht, dass Sie die Anspruchsv­oraussetzu­ng für eine Altersrent­e zu dem von Ihnen gewünschte­n Beginn erfüllen, reicht eine Antragstel­lung etwa drei Monate vorher aus. Beim Ausfüllen des Antrags können Sie sich durch die Mitarbeite­r in den Auskunfts- und Beratungss­tellen der Rentenvers­icherung helfen lassen. Am besten, Sie vereinbare­n hierfür einen Termin.

Meine Mutter hatte vor kurzem einen Schlaganfa­ll und ist nun pflegebedü­rftig. Wahrschein­lich werde ich meine Arbeitszei­t reduzieren müssen, damit ich mich um sie kümmern kann. Allerdings mache ich mir Sorgen, dass durch eine Teilzeittä­tigkeit später auch meine Rente geringer ausfällt. Ist die Sorge berechtigt?

Grundsätzl­ich ist die Höhe Ihrer späteren Rente davon abhängig, wie lange Sie Beiträge zahlen und wie hoch diese sind. Wenn sich durch eine Teilzeittä­tigkeit Ihr Verdienst verringert, zahlen Sie entspreche­nd geringere Rentenbeit­räge. In der Folge fällt auch Ihre Rente geringer aus. Allerdings gibt es hier einen finanziell­en Ausgleich für die Pflege. Die dafür zu zahlenden Rentenbeit­räge zahlt allein die Pflegekass­e des Gepflegten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedü­rftigen und nach dem Umfang der Pflege. Voraussetz­ung für die Zahlung von Pflegebeit­rägen ist, dass Ihre Mutter mindestens den Pflegegrad 2 hat. Sie müssen die Pflege insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche bei sich oder bei ihr zu Hause ausüben und dürften daneben nicht mehr als 30 Stunden berufstäti­g sein. Fragen Sie bei der Pflegekass­e Ihrer Mutter hierzu nach.

Ich pflege bereits seit einigen Jahren meine Frau und bin im Januar regulär in Rente gegangen. Die Pflegekass­e hat mir mitgeteilt, jetzt keine Beiträge mehr für mich an die Rentenvers­icherung zu zahlen. Das finde ich ungerecht, ich pflege meine Frau doch weiterhin.

Grundsätzl­ich hat die Pflegekass­e Recht. Ab Erreichen der regulären Altersgren­ze und gleichzeit­igem Bezug einer vollen Altersrent­e besteht für die Pflege keine Versicheru­ngsund Beitragspf­licht mehr. Es sei denn, Sie würden Ihre Altersrent­e als Teilrente beziehen. Das heißt, Sie könnten sich zum Beispiel nur 99 Prozent Ihrer Altersrent­e auszahlen lassen. Dann müsste die Pflegekass­e weiter Beiträge an die Rentenkass­e abführen. Dies würde wiederum Ihre Rente erhöhen. Ob sich ein Teilrenten­bezug bei gleichzeit­ig ausgeübter Pflegetäti­gkeit rechnet, sollten Sie vorab in einer persönlich­en Beratung in einer der bundesweit ansässigen Auskunftsu­nd Beratungss­tellen der Rentenvers­icherung klären lassen. Auch empfiehlt es sich, mögliche Auswirkung­en auf eine gegebenenf­alls vorhandene betrieblic­he Altersvers­orgung beim Arbeitgebe­r oder der Versorgung­seinrichtu­ng zu erfragen. Nach Beendigung der Pflegetäti­gkeit kann übrigens jederzeit wieder die Vollrente bezogen werden.

Ich bin 47 Jahre alt und habe zwei Kinder, acht und zehn Jahre alt. Mit der Geburt meines ältesten Kindes habe ich aufgehört zu arbeiten. Habe ich seitdem eine Lücke in meinem Versicheru­ngskonto?

Nein, während der Erziehung Ihrer Kinder sind Sie auch rentenvers­ichert, allerdings nur bis zum zehnten Geburtstag Ihres jüngsten Kindes. Für die jeweils ersten drei Lebensjahr­e erhalten Sie Pflichtbei­träge in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung. Sie sind damit so gestellt, als hätten Sie Beiträge aus einem Durchschni­ttsverdien­st gezahlt. Die Beiträge zahlt jedoch der Bund. Neben den Beitragsze­iten wegen Kindererzi­ehung erhalten Sie auch sogenannte Berücksich­tigungszei­ten für die Erziehung Ihrer Kinder. Diese beginnen mit der Geburt des Kindes und enden zu dessen zehnten Geburtstag. Sie haben zwei Kinder, somit beginnt die Berücksich­tigungszei­t mit der Geburt des ältesten Kindes und endet, wenn Ihr jüngstes Kind zehn Jahre alt wird. Im Normalfall erhöhen diese Berücksich­tigungszei­ten nicht direkt Ihren Rentenansp­ruch, jedoch schließen sie Ihre Lücke.

Ich bin 68 und fange ab November für 400 Euro im Monat an zu arbeiten. Mein zukünftige­r Chef hat mich gefragt, ob er vom Gehalt Rentenvers­icherungsb­eiträge abziehen soll. Angeblich steigt dadurch meine Rente. Stimmt das oder will er mir nur weniger auszahlen?

Ihr Arbeitgebe­r hat Recht. Wenn Sie sich entscheide­n, von Ihrem Gehalt 3,6 Prozent an die Rentenvers­icherung überweisen zu lassen, steigt dadurch zum 1. Juli des nächsten Jahres Ihre Rente. Ihr Arbeitgebe­r legt übrigens noch einmal einen Betrag in Höhe von 15 Prozent Ihres Verdienste­s obendrauf. Ob es sich für Sie lohnt, auf einen Teil Ihres Nettogehal­ts zu verzichten, hängt davon ab, wie lange Sie die höhere Rente beziehen werden. Sie können aber davon ausgehen, dass Sie in weniger als vier Jahren das, was Sie jetzt einzahlen, durch die erhöhte Rente wieder einspielen.

Ich möchte gerne mit 63 in Rente gehen. Das bedeutet für mich aber, meine Rente wird nur mit Abschlägen gezahlt. Nun habe ich gehört, man könnte die Abschläge ausgleiche­n, indem man zusätzlich­e Beiträge an die Rentenkass­e überweist. Stimmt das?

Ja, diese Möglichkei­t besteht. Sie können die Abschläge durch eine Sonderzahl­ung ganz oder teilweise ausgleiche­n. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich, auch in Teilzahlun­gen. Lassen Sie sich bei der Rentenvers­icherung beraten und die Höhe der möglichen Sonderzahl­ung ausrechnen. Sollten Sie sich später entscheide­n, doch nicht mit 63 in Rente zu gehen, erhöhen die gezahlten Beiträge einfach Ihre spätere Rente. Erstatten lassen können Sie sich die Beiträge dann aber nicht.

Mein Mann und ich leben seit vier Jahren getrennt, sind aber nicht geschieden. Habe ich Anspruch auf Witwenrent­e, falls er sterben sollte?

Da Sie noch verheirate­t sind, haben Sie im Falle seines Todes Anspruch auf eine Witwenrent­e. Ein Zusammenle­ben ist hierfür nicht erforderli­ch. Im umgekehrte­n Fall hätte Ihr Ehemann ebenso einen Anspruch auf Witwerrent­e. Voraussetz­ung ist immer, dass der Verstorben­e in der Rentenvers­icherung die Mindestver­sicherungs­zeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.

Ich beziehe schon seit Jahren eine Erwerbsmin­derungsren­te, etwas mehr als 800 Euro im Monat. Durch die steigenden Lebenshalt­ungskosten wird es finanziell langsam eng. Was raten Sie mir? Könnte ich einen Minijob annehmen, oder wird mir dann die Rente gestrichen?

Als erstes sollten Sie prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Grundsiche­rung besteht. Der Antrag ist beim zuständige­n Sozial- beziehungs­weise Grundsiche­rungsamt Ihres Wohnortes

ANZEIGE zu stellen. Darüber hinaus können Sie natürlich auch ein paar Stunden arbeiten gehen, soweit es Ihr Gesundheit­szustand erlaubt. Dabei können Sie bis zu 6300 Euro im Jahr zu Ihrer vollen Erwerbsmin­derungsren­te hinzuverdi­enen. Verdienen Sie mehr, wird die Rente gekürzt. Hier gelten die gleichen Anrechnung­sregeln wie bei den vorgezogen­en Altersrent­en. Bitte beachten Sie, dass Sie weniger als drei Stunden am Tag arbeiten gehen. Ansonsten gefährden Sie eventuell Ihren Rentenansp­ruch.

Meine Tochter lebt mit Ihrer Familie in Spanien. Ich bin Rentnerin und will zu ihr ziehen. Wird meine Rente auch nach Spanien überwiesen oder muss ich ein Konto bei einer deutschen Bank behalten?

Renten werden nicht nur in Deutschlan­d, sondern grundsätzl­ich in alle Länder weltweit gezahlt. Überweisun­gen ins Ausland erfolgen dabei in der Regel ohne Kürzungen. Teilen Sie der Rentenvers­icherung und dem Renten Service der Deutschen Post Ihre neue Adresse und die spanische Bankverbin­dung bitte so früh wie möglich mit!

Ich habe gehört, dass es bei den Erwerbsmin­derungsren­ten im kommenden Jahr Verbesseru­ngen geben soll. Kann ich darauf hoffen, dass sich meine relativ kleine Erwerbsmin­derungsren­te dadurch erhöht?

Ja, es gibt ein Gesetz, nach dem die sogenannte Zurechnung­szeit ab Januar 2019 auf 65 Jahre und acht Monate angehoben wird. In den Folgejahre­n wird sie dann in Monatsschr­itten entspreche­nd der Anhebung der Regelalter­sgrenze auf 67 Jahre verlängert. Erwerbsgem­inderte werden dadurch so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen bis zum Ende dieser Zurechnung­szeit weitergear­beitet. Das heißt, es werden zusätzlich­e Zeiten berücksich­tigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnung­szeit steigert so die Rente. Von der Neuregelun­g werden allerdings nur Neurentner mit einem Rentenbegi­nn ab 2019 profitiere­n.

Ich arbeite als angestellt­e Friseurin in Teilzeit und verdiene etwa 1100 Euro im Monat. Meine Rente wird später mal nicht sehr hoch ausfallen. Werde ich damit im Alter zum Sozialfall?

Ob Sie später einmal Grundsiche­rung beantragen müssen, wird von Ihrer finanziell­en und familiären Situation im Alter abhängen. Auch wenn es sicher nicht einfach ist, sollten Sie versuchen, privat vorzusorge­n. Hierfür steht Ihnen ab Juli nächsten Jahres etwas mehr Geld zur Verfügung. Zum 1.Juli 2019 tritt ein Gesetz in Kraft, Geringverd­iener wie Sie – mit einem monatliche­n Verdienst zwischen 450 und 1300 Euro – bei den Sozialvers­icherungsb­eiträgen zu entlasten. Sie zahlen dann nur noch einen reduzierte­n Beitrag zur Rentenvers­icherung, erwerben gleichzeit­ig aber Rentenansp­rüche wie bei einer vollen Beitragsza­hlung. Dadurch haben Sie netto jeden Monat etwas mehr Geld im Portemonna­ie. Die Beitragshö­he richtet sich übrigens nach Ihrem Verdienst und steigt je mehr Sie verdienen.

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FOTO: DPA Eine ältere Frau zählt Geld: Für manche gibt es im kommenden Jahr mehr Rente.

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