Kleine Schramme - große Kosten
Es ist nur ein kleiner Unfall. Soll man die Polizei rufen? In der Regel werden bei sogenannten Bagatellunfällen selten die Beamten hinzugeholt. Wenn etwa ein Fahrzeug beim Ausparken das Blinkerglas eines anderen Autos beschädigt oder das Öffnen einer Tür einen Kratzer beim Nachbarauto hinterlässt, ist die Schuldfrage in der Regel eindeutig.
Verursacher und Geschädigter können dann die Adressen austauschen und sich darauf verständigen, den Schaden auf direktem Wege und ohne Versicherung zu regeln. In vielen Fällen funktioniert die Abwicklung dann allerdings nicht reibungslos. „Es reicht nicht aus, einfach nur eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen“, sagt Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. Das könne als Unfallflucht gewertet werden und sowohl eine Geldstrafe als auch den Führerscheinverlust zur Folge haben.
„Die Rechtsprechung sieht eine Wartezeit von rund 30
Minuten als erforderlich an“, erklärt Dötsch. Sollte der Geschädigte auch dann noch nicht zurückgekommen sein, sollte die Polizei noch von der Unfallstelle aus angerufen werden. „Sie kann dann zwar auch ein Bußgeld wegen Unfallverursachung aussprechen, das jedoch wird sich im niedrigen Eurobereich bewegen und ist immer noch günstiger als ein mögliches Strafverfahren wegen Unfallflucht“, meint Dötsch.
Auch im umgekehrten Fall, wenn also ein Autofahrer nach der Rückkehr zu seinem Wagen einen Schaden bemerkt, sollte in jedem Fall die Polizei verständigt werden. „Die stellt Ermittlungen an und kann gegebenenfalls den Unfallverursacher ausfindig machen“, betont Dötsch. Gerade Parkplätze von Einkaufszentren werden meist auch von Videokameras erfasst, deren Bilder ausgewertet werden können.
„Aber selbst wenn dies nicht gelingen sollte, sehen die meisten Kaskobedingungen der Versicherungen vor, dass im Fall eines fremdverursachten Unfallschadens die Polizei hinzugezogen werden muss“, sagt Dötsch. Ohne offizielle Unfallaufnahme könnte die Versicherung die Kostenübernahme verweigern. Der GDV (Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft) selbst hält bei Bagatellunfällen eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht für zwingend erforderlich: „Wenn der Unfallschaden wenige hundert Euro nicht übersteigt, können die Beteiligten auch selbst ein Unfallprotokoll aufnehmen“, sagt GDV-Sprecherin Una Großmann. Es sollte alle wichtigen Informationen wie Kennzeichen, Namen und Adressen sowie Ort und Zeitpunkt des Unfalls enthalten und sich am besten am Europäischen Unfallbericht orientieren. „Den erhält man kostenlos bei seiner Kraftfahrtversicherung“, sagt Großmann. Daneben sollten Namen und Adressen von möglichen Zeugen notiert werden.
„Hilfreich ist auch, Fotos vom eigenen und gegnerischen Schaden zu machen und die gesamte Unfallstelle von verschiedenen Perspektiven aus zu fotografieren“, erklärt Großmann. Wurden Personen verletzt oder war Alkohol im Spiel, sollte in jedem Fall die Polizei informiert werden. Generell unterscheidet sich der Versicherungsschutz bei Bagatellschäden nicht von anderen Schäden: „Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt den Schaden des Gegners. Die Vollkasko übernimmt die Kosten für die Reparatur am eigenen Auto“, erläutert Großmann.
Unterschätzt werden auch oft die Folgen von versteckten Schäden: Bei einem Blinkerglas oder einem kleinen Kratzer ist dies noch eindeutig erkennbar, versteckte Schäden jedoch sind für den Laien nicht gleich festzustellen. Um eine erste Einschätzung zu bekommen, ob ein größerer Schaden vorliegt und ein Gutachten sinnvoll ist oder ein Kostenvoranschlag ausreicht, genügt meist der Gang zur Werkstatt des Vertrauens. „Tückisch sind insbesondere Unfälle, bei denen die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen wird“, sagt Markus Schäpe vom ADAC. Denn auch wenn äußerlich nicht viel zu erkennen ist, könnten Pralldämpfer, Träger oder verdeckte Bleche beschädigt sein.
Wartezeit von mindestens 30 Minuten ist Pflicht