Ärger bei nicht gezahltem Hausgeld
Was für Mieter die Betriebskosten sind, ist für Eigentümer das Hausgeld. Dabei handelt es sich um monatliche Zahlungen, mit denen die gemeinschaftlichen Kosten aller Eigentümer beglichen werden. Dazu gehören Kosten für Hausmeister, Treppenhaus- und Gartenpflege, Hausstrom, Telekommunikationseinrichtungen, Heizung, Abfallentsorgung, Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, Wohngebäudeversicherung, Bankkontoführung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums.
„Kommt ein Miteigentümer mit der Zahlung des Hausgelds in Verzug, drohen ihm ernste Folgen“, sagt Birgitt Faust-Füllenbach, Rechtsreferentin beim Verein Wohnen im Eigentum in Bonn. „Es kann zur Abschaltung von Strom, Wasser und Heizung führen und sogar zum Verlust seiner Wohnung.“Anders sieht es aus, wenn die Wohnung des Eigentümers vermietet ist. Gegenüber dem Mieter darf die WEG keine Versorgungssperre erwirken, urteilte das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 208/05). Ein Mieter müsse nicht für den Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers einstehen.
„Normalerweise bemerkt der Verwalter der Wohnanlage zuerst, wenn Eigentümer mit dem Hausgeld in Verzug geraten“, erklärt Birgitt Faust-Füllenbach. „Gleicht der Schuldner sein Hausgeldkonto danach nicht aus, muss der Verwalter die anderen Eigentümer informieren und einen Beschluss für eine Zahlungsklage initiieren“, sagt Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Zahlt ein Eigentümer trotz Abmahnung und Zahlungsklage über längere Zeit nicht, kann die Gemeinschaft sogar auf Entziehung des Wohneigentums klagen. „In der Praxis ist die Entziehung des Wohneigentums aber die Ausnahme“, betont Heilmann. Mit einer Zahlungsklage erziele man dasselbe Ergebnis. Die WEG kann aus einem von ihr gegen den Eigentümer erlangten Zahlungstitel heraus die Zwangsversteigerung der Wohnung betreiben. (dpa)