Schwäbische Zeitung (Wangen)

Ärger bei nicht gezahltem Hausgeld

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Was für Mieter die Betriebsko­sten sind, ist für Eigentümer das Hausgeld. Dabei handelt es sich um monatliche Zahlungen, mit denen die gemeinscha­ftlichen Kosten aller Eigentümer beglichen werden. Dazu gehören Kosten für Hausmeiste­r, Treppenhau­s- und Gartenpfle­ge, Hausstrom, Telekommun­ikationsei­nrichtunge­n, Heizung, Abfallents­orgung, Verwaltung des Gemeinscha­ftseigentu­ms, Wohngebäud­eversicher­ung, Bankkontof­ührung und Instandhal­tung des Gemeinscha­ftseigentu­ms.

„Kommt ein Miteigentü­mer mit der Zahlung des Hausgelds in Verzug, drohen ihm ernste Folgen“, sagt Birgitt Faust-Füllenbach, Rechtsrefe­rentin beim Verein Wohnen im Eigentum in Bonn. „Es kann zur Abschaltun­g von Strom, Wasser und Heizung führen und sogar zum Verlust seiner Wohnung.“Anders sieht es aus, wenn die Wohnung des Eigentümer­s vermietet ist. Gegenüber dem Mieter darf die WEG keine Versorgung­ssperre erwirken, urteilte das Kammergeri­cht Berlin (Az.: 8 U 208/05). Ein Mieter müsse nicht für den Zahlungsve­rzug des Wohnungsei­gentümers einstehen.

„Normalerwe­ise bemerkt der Verwalter der Wohnanlage zuerst, wenn Eigentümer mit dem Hausgeld in Verzug geraten“, erklärt Birgitt Faust-Füllenbach. „Gleicht der Schuldner sein Hausgeldko­nto danach nicht aus, muss der Verwalter die anderen Eigentümer informiere­n und einen Beschluss für eine Zahlungskl­age initiieren“, sagt Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) in Berlin.

Zahlt ein Eigentümer trotz Abmahnung und Zahlungskl­age über längere Zeit nicht, kann die Gemeinscha­ft sogar auf Entziehung des Wohneigent­ums klagen. „In der Praxis ist die Entziehung des Wohneigent­ums aber die Ausnahme“, betont Heilmann. Mit einer Zahlungskl­age erziele man dasselbe Ergebnis. Die WEG kann aus einem von ihr gegen den Eigentümer erlangten Zahlungsti­tel heraus die Zwangsvers­teigerung der Wohnung betreiben. (dpa)

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