Schwäbische Zeitung (Wangen)

Urteile zur Haftung bei Schäden im Bad nicht einheitlic­h

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BERLIN (dpa) - Wände im Bad sind in der Regel gefliest. Mieter stellt das bei der Montage von Handtuchha­ltern und anderen Gegenständ­en oft vor eine Herausford­erung. Denn sie dürfen die Mietsache eigentlich nicht beschädige­n. Sind Schäden mutwillig oder grob fahrlässig verursacht worden, muss der Mieter im Zweifel für sie aufkommen, erläutert der Eigentümer­verband Haus & Grund Berlin. Sind Veränderun­gen dagegen durch einen vertragsge­mäßen Gebrauch entstanden, muss der Mieter diese nicht verantwort­en.

Nicht jedem Mieter gefällt die Farbe der Fliesen an der Wand. Überstreic­hen darf er sie ohne Erlaubnis aber nicht. Denn dann könnte der Vermieter nach Ende des Mietverhäl­tnisses die Fliesen erneuern und dies dem Mieter in Rechnung stellen. Bei der Frage, wie viele Dübellöche­r zulässig sind, ist die Rechtsprec­hung bisher uneinheitl­ich. Ein generelles Bohr- und Dübelverbo­t ist laut einem Urteil des Bundesgeri­chtshofes aber unwirksam (Az.: VIII ZR 10/92). Im Bad wird häufig mit Shampoos und Reinigern hantiert – und das hinterläss­t mitunter Spuren auf empfindlic­hen Naturstein­fliesen. Mieter müssen für solche Verfärbung­en aber nicht automatisc­h aufkommen, befand das Amtsgerich­t Brandenbur­g (Az.: 31 C 179/14). Denn es handelt sich hierbei um Abnutzunge­n, die durch den vertragsge­mäßen Gebrauch des Bades entstanden sind.

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