Urteile zur Haftung bei Schäden im Bad nicht einheitlich
BERLIN (dpa) - Wände im Bad sind in der Regel gefliest. Mieter stellt das bei der Montage von Handtuchhaltern und anderen Gegenständen oft vor eine Herausforderung. Denn sie dürfen die Mietsache eigentlich nicht beschädigen. Sind Schäden mutwillig oder grob fahrlässig verursacht worden, muss der Mieter im Zweifel für sie aufkommen, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Berlin. Sind Veränderungen dagegen durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden, muss der Mieter diese nicht verantworten.
Nicht jedem Mieter gefällt die Farbe der Fliesen an der Wand. Überstreichen darf er sie ohne Erlaubnis aber nicht. Denn dann könnte der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Fliesen erneuern und dies dem Mieter in Rechnung stellen. Bei der Frage, wie viele Dübellöcher zulässig sind, ist die Rechtsprechung bisher uneinheitlich. Ein generelles Bohr- und Dübelverbot ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes aber unwirksam (Az.: VIII ZR 10/92). Im Bad wird häufig mit Shampoos und Reinigern hantiert – und das hinterlässt mitunter Spuren auf empfindlichen Natursteinfliesen. Mieter müssen für solche Verfärbungen aber nicht automatisch aufkommen, befand das Amtsgericht Brandenburg (Az.: 31 C 179/14). Denn es handelt sich hierbei um Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Bades entstanden sind.