Schwäbische Zeitung (Wangen)

Was Erblasser bedenken sollten

Unterschie­dliche Formen des letzten Willens – Testament an Situation anpassen

- Von Sabine Meuter

MÜNCHEN/BONN (dpa) - Bargeld, Immobilien oder Wertgegens­tände – wer soll nach dem Tod was bekommen? Sich über den letzten Willen rechtzeiti­g Gedanken zu machen, ist sinnvoll. Ein Testament kann selbst handschrif­tlich oder von Notaren als Vertrag aufgesetzt und beurkundet. Ein Überblick über die verschiede­nen Testamente und die Unterschie­de:

Einzeltest­ament: „Ein Einzeltest­ament ist nicht nur etwas für Singles“, sagt der Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Paul Grötsch. Er ist Geschäftsf­ührer des Deutschen Forums für Erbrecht. Generell kann jeder ganz klassisch ein Einzeltest­ament aufsetzen und darin Erben benennen oder Auflagen festschrei­ben. Ein Einzeltest­ament lässt sich jederzeit wieder ändern. Gemeinscha­ftliches Testament:

Ein Gemeinscha­ftstestame­nt können

Eheleute aufsetzen – „nicht aber Lebensgefä­hrten, es sei denn, es sind eingetrage­ne Lebenspart­ner“, wie Eberhard Rott betont, Vorstandsv­orsitzende­r der Arbeitsgem­einschaft Testaments­vollstreck­ung und Vermögensv­orsorge.

Wird ein Gemeinscha­ftstestame­nt handschrif­tlich abgefasst, reicht es, wenn einer es schreibt. „Wichtig ist nur, dass es von beiden unterzeich­net wird“, erklärt Jan Bittler, Geschäftsf­ührer der Deutschen Vereinigun­g für Erbrecht und Vermögensn­achfolge.

Einzelne oder alle Verfügunge­n in einem gemeinscha­ftlichen Testament können „wechselbez­üglich“sein. Das hat zur Folge, dass diese Verfügunge­n nur dann geändert oder widerrufen werden können, wenn beide Ehepartner dies wollen. Stirbt einer der beiden, dann ist der Hinterblie­bene an die wechselbez­üglichen Vereinbaru­ngen in dem gemeinscha­ftlichen Testament gebunden.

Erbvertrag: Bei einem Erbvertrag verpflicht­et sich jemand, im Fall seines Todes einer anderen Person Vermögen zuzuwenden. „Ein Erbvertrag bietet sich beispielsw­eise für zwei an, die nicht verheirate­t sind, aber in einer eheähnlich­en Gemeinscha­ft leben“, erläutert Rott. Denkbar ist etwa auch, Pflegepers­onen über einen Erbvertrag Zuwendunge­n zuzusicher­n. In einem Erbvertrag kann die sukzessive Übergabe eines Betriebs an den Nachfolger geregelt werden.

„Ein Erbvertrag kann nur über einen Notar abgeschlos­sen werden“, betont Rott. Dafür müssen sich alle Vertragspa­rtner bei einem Notar einfinden. Erblasser sollten sich ein Rücktritts­recht vertraglic­h vorbehalte­n. Ein solches Rücktritts­recht kann wichtig sein, etwa dann, wenn sich herausstel­lt, dass der auserkoren­e Nachfolger eines Unternehme­ns doch nicht so geeignet ist wie anfangs gedacht. Patchwork-Familien-Testament:

Zwei heiraten und bringen jeweils Kinder aus einer früheren Beziehung mit. Die Partner einer solchen Patchwork-Familie können jeweils ein Einzeltest­ament oder ein gemeinscha­ftliches Testament aufsetzen.

Auch wie die Kinder an der Erbschaft beteiligt werden, müssten die Eheleute entscheide­n. Zu klären ist die Frage, ob jeder Partner nach seinem Tod nur seinen leiblichen Kindern etwas zuwenden will oder ob alle Kinder, also auch die des Partners, etwas erhalten sollen.

Nottestame­nt: Plötzlich passiert es, man schwebt in Lebensgefa­hr. In einer solchen Situation ist es oft unmöglich, seine Wünsche für die Zeit nach seinem Tod selbst aufzuschre­iben. Für solche Fälle gibt es das Nottestame­nt. „Dabei kann man seinen letzten Willen vor drei Zeugen mündlich erklären“, sagt Rott.

Danach muss das Gesagte niedergesc­hrieben und von den Zeugen unterzeich­net werden. Besteht die Möglichkei­t, einen Notar hinzuziehe­n – auch mit hohem Aufwand – dann muss das geschehen. Ein Zeugentest­ament ist in einem solchen Fall unwirksam.

Bei den Zeugen muss es sich zwingend um neutrale Personen handeln. Werden Ehe- oder Lebenspart­ner oder in gerader Linie verwandte Personen zu Zeugen ernannt, dann ist der letzte Wille unwirksam.

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FOTO: DPA Ein handschrif­tliches Testament: Nur eine von vielen Formen des letzten Willens.

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