Schwäbische Zeitung (Wangen)

Der Cloud Act

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Mit dem Cloud Act haben die USA eine Rechtsgrun­dlage dafür geschaffen, auf Daten von USKonzerne­n zuzugreife­n – selbst wenn die Server im Ausland sind. Damit steht das US-Gesetz im Konflikt mit europäisch­em Recht. Die Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) der EU schließt es aus, personenbe­zogene Daten an Drittlände­r herauszuge­ben. Das ist nur möglich über Rechtshilf­eabkommen der jeweiligen Staaten. Betroffene Unternehme­n, wie im konkreten Fall Amazon, müssen sich also entscheide­n, welches Recht sie verletzen: Gibt Amazon Bodycam-Aufnahmen der Bundespoli­zei, die auf Servern in Deutschlan­d gespeicher­t sind, an US-Sicherheit­sbehörden weiter, verstößt das Unternehme­n gegen die DSGVO. Tut es das nicht, verstößt es gegen US-Recht. Das Bundesinne­nministeri­um argumentie­rt, dass die Daten verschlüss­elt seien. Das lässt der Datenschut­zbeauftrag­te von Baden-Württember­g, Stefan Brink, nicht gelten. „Selbst verschlüss­elte Daten unterliege­n der DSGVO“, sagt er. (kab)

Auch Bayern scheint sich für die lokale Speicherun­g entschiede­n zu haben. Ein Sprecher von Innenminis­ter Joachim Herrmann gibt sich zwar wortkarg. Der Minister werde voraussich­tlich am Montag den bayernweit­en Einsatz von Bodycams einläuten und erst dann alle Details dazu erklären. Ein Sprecher des Bayerische­n Landesbeau­ftragten für den Datenschut­z zieht jedoch Parallelen zum Nachbarbun­desland. „Nach unserem Kenntnisst­and finden die Speicherun­gen nur in polizeieig­enen Systemen statt, nicht bei Amazon oder ähnlichen Dienstleis­tern“, sagt der Sprecher.

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