Eine Frage von Leben und Tod
Bundesgerichtshof in Karlsruhe klärt, ob Ärzte für sinnloses Leiden am Lebensende haften
KARLSRUHE (dpa/AFP) - Heinrich Sening ist 82 Jahre alt geworden, aber wenn man seinen Sohn Heinz fragt, hätte spätestens mit 80 Schluss sein müssen. „Er war am Ende“, sagt er über die letzten Jahre seines dementen Vaters. Im Pflegeheim bewegungsunfähig im Bett, außerstande, sich mitzuteilen, von Krankheiten gebeutelt, hält ihn bis 2011 die künstliche Ernährung per Magensonde am Leben. Eine sinnlose Quälerei, meint Sening junior. „Er durfte nicht sterben.“Mit anklagenden Worten will es der Sohn nicht bewenden lassen, und deshalb steht der Bundesgerichtshof (BGH) seit Dienstag vor der Frage: Steht einem Menschen Schmerzensgeld zu, weil ein Arzt sein Leiden unnötig verlängert hat? (Az. VI ZR 13/18)
„Das hat es in der Rechtsgeschichte noch nicht gegeben“, sagt Senings Anwalt, Wolfgang Putz. Mit dem Tod des Vaters hat der Sohn alles geerbt – auch die Ansprüche: Vom behandelnden Hausarzt will er mindestens 100 000 Euro Schmerzensgeld wegen „fortgesetzter Körperverletzung“und mehr als 52 000 Euro Schadenersatz. So viel sollen seit Anfang 2010 Behandlung und Pflege gekostet haben.
In den ärztlichen Grundsätzen zur Sterbebegleitung heißt es: „Bei Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, ist eine Änderung des Behandlungszieles geboten, wenn lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur verlängern würden oder die Änderung des Behandlungsziels dem Willen des Patienten entspricht.“
Im Fall Sening kommen die Münchner Gerichte 2017 zu dem Ergebnis, dass die Sondenernährung zumindest in den letzten knapp zwei Jahren der reinen Lebenserhaltung diente – und damit eine zweifelhafte Sache war. Weil der Sohn in den USA lebt, betreut den Demenzkranken damals ein Rechtsanwalt. Der Hausarzt sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die Behandlung selbst abzubrechen, heißt es in den Urteilen. Er hätte aber den Betreuer ansprechen und mit diesem sehr gründlich erörtern müssen, ob die 2006 gelegte Magensonde bleiben soll oder nicht.
Was Heinrich Sening gewollt hätte, weiß niemand. Eine Patientenverfügung hat er nie verfasst. So bleiben nur Mutmaßungen. „Er war ein sehr lebenslustiger Mensch, hat immer gesagt, ich will einmal sehr alt werden, 100 Jahre“, sagt Sening junior, der selbst Kranken- und Altenpfleger ist. „Aber das hätte er nicht gewollt, da bin ich mir ziemlich sicher.“
„Sehr sensibler Bereich“
Anwalt Putz geht davon aus, dass es Jahr für Jahr Tausende Fälle wie den von Heinrich Sening gibt. Mit einem Grundsatzurteil will er erzwingen, dass medizinische Standards nicht nur „blumig auf den Lippen“liegen, sondern angewandt werden. Nach einem Urteil aus Karlsruhe, das Ärzte für sinnlose Lebensverlängerung haftbar mache, müssten Staatsanwälte in Zukunft aktiv werden, glaubt Putz. Mit Sening hat er Revision eingelegt, obwohl das Oberlandesgericht München diesem 40 000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt hat.
Der Fall bewege sich in einem „sehr sensiblen Bereich“, sagte die Vorsitzende Richterin Vera von Pentz in der Verhandlung des BGH. Der Mensch habe zwar das Recht, über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu entscheiden. Die Frage sei aber, „ob im Weiterleben ein Schaden gesehen werden kann“. Die Bundesrichter ließen in der mündlichen Verhandlung Zweifel an dem Münchner Urteil erkennen.
Der Anwalt des Arztes, Siegfried Mennemeyer, zeigte sich nach der Verhandlung entsprechend optimistisch. Er hob hervor, Menschen könnten zwar frei entscheiden, ob sie leben wollten oder nicht. Wenn ein Patient diesen freien Willen nicht mehr habe, liege die Aufgabe beim Betreuer. „Der Arzt kann diese Entscheidung nicht treffen“, sagte Mennemeyer am Rande des Verfahrens.
Putz, forderte dagegen nach der Verhandlung, Ärzte sollten in solchen Fällen von sich aus an die Betreuer der Patienten herantreten und ihnen sagen, dass sich das Therapieziel ändern müsse. „Wir können nicht so tun, als wenn Medizin wertfrei sei“, sagte Putz. Irgendwann müsse überlegt werden, ob es vertretbar sei, „entsetzliche Zustände zu verlängern“.