Schwäbische Zeitung (Wangen)

Rechtzeiti­g kümmern

-

Ob Unfall, unheilbare Krankheit oder Demenz – in manchen Situatione­n können Betroffene nicht mehr selbst über medizinisc­he Maßnahmen entscheide­n. Für solche Fälle empfiehlt es sich, seine Wünsche vorab zu formuliere­n. Möglich ist das in einer Patientenv­erfügung, erklärt die Stiftung Warentest. Gibt es keine Verfügung, entscheide­n Ärzte darüber, was gemacht wird. Hat der Patient aber seinen Willen niedergesc­hriebenen, müssen die Mediziner das respektier­en – selbst wenn sie der Meinung sind, dass eine bestimmte Behandlung medizinisc­h sinnvoll wäre. Allerdings reichen ein paar vage Vorgaben in der Regel nicht aus. Denn die Angaben in der Verfügung sollten möglichst genau sein, wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) 2016 entschiede­n hat (Az.: XII 61/16). Ein allgemeine­r Wunsch, dass keine lebensverl­ängernden Maßnahmen erfolgen sollen, reicht nicht. Ihre Wünsche, etwa über Wiederbele­bung oder künstliche Beatmung oder Ernährung, sollten die Verfasser also möglichst exakt beschreibe­n.

Wer sich vor dem Schreiben beraten lassen möchte, kann sich zum Beispiel an seinen Hausarzt wenden. Allerdings kostet die Beratung unter Umständen Geld.

Die Verfügung muss schriftlic­h erstellt werden und die Unterschri­ft des Patienten tragen. Gut ist es, wenn jemand bestätigen kann, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Unterschri­ft im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. (dpa)

Newspapers in German

Newspapers from Germany