Schwäbische Zeitung (Wangen)

Haustür muss nicht abgeschlos­sen werden

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Es gibt keine gesetzlich­e Regelung, dass die Haustür eines Mehrfamili­enhauses nachts abzuschlie­ßen ist. Viele Mietverträ­ge oder Hausordnun­gen enthalten dennoch nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) Klauseln, die Mieter verpflicht­en, beispielsw­eise ab 22.00 Uhr die Haustür zu verschließ­en. Streit darüber, ob eine solche Vereinbaru­ng wirksam ist, entsteht nicht nur zwischen Mietern und Vermieter, sondern auch unter Nachbarn.

Die Gerichte urteilen unterschie­dlich: Das Landgerich­t Köln hielt die Regelung, wonach die Erdgeschos­smieter die Haustür im Winter ab 21.00 Uhr und im Sommer ab 22.00 Uhr zusperren müssen, für wirksam (Az.: 1 S 201/12). Das Amtsgerich­t Hannover erklärte, dass Mietvertra­g und Hausordnun­g vorgeben dürften, dass die Haustür aus Sicherheit­sgründen nachts verschloss­en werden muss (Az.: 144 C 8633/06).

Schnapp- oder Panikschlo­ss

Dagegen erklärte das Amtsgerich­t Köln, es könne keine Pflicht zum Verschließ­en eines Fluchtwege­s geben (Az.: 203 C 319/16). Das Landgerich­t Frankfurt hob den Beschluss einer Wohnungsei­gentümerve­rsammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22.00 und 6.00 Uhr abzuschlie­ßen sei (Az.: 2-13 S 127/17). Durch das Abschließe­n der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituati­on nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dies schränke die Fluchtmögl­ichkeit erheblich ein, weil gerade in Paniksitua­tionen nicht sichergest­ellt sei, dass jeder Bewohner bei der Flucht einen Schlüssel griffberei­t mit sich führe.

Der Deutsche Mieterbund empfiehlt ein Haustürsch­ließsystem mit einem Schnapp- oder Panikschlo­ss, das ein Verschließ­en der Haustür zulässt, auf der Innenseite aber ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel ermöglicht. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflicht­et, nachträgli­ch ein derartiges Haustürsch­ließsystem zu installier­en. (dpa)

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