Schwäbische Zeitung (Wangen)

Arbeitgebe­r müssen Minijobber­n den Lohn bis zu sechs Wochen fortzahlen

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BERLIN (wom) - Viele Arbeitgebe­r mit Minijobber­n im Betrieb haben wohl zu früh aufgeatmet. Sie müssen den Lohn für geringfügi­g Beschäftig­e bis zu sechs Wochen weiter bezahlen, auch wenn er auf Anweisung der Behörden geschlosse­n wird. Die häufig benutzte Formulieru­ng „wegen Corona geschlosse­n“ist nicht automatisc­h ein Grund für einen Erstattung­sanspruch gegen die Behörden. Nur wenn das Gesundheit­samt die Schließung wegen Quarantäne verfügt, erstattet es die Lohnfortza­hlung. In den anderen Fällen gilt nicht das Infektions­schutzgese­tz, sondern nach Angaben des Bundesarbe­itsministe­riums die sogenannte Betriebsri­sikolehre des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB).

Laut Minijob-Zentrale gilt diese Regelung, wenn die Arbeitnehm­er zum Beispiel durch Versorgung­sengpässe durch Covid-19-Erkrankung­en oder einem behördlich­en Beschluss keine Arbeit mehr ausführen können, aber dazu bereit sind. Immerhin können sich Arbeitgebe­r die fälligen Sozialvers­icherungsb­eiträge von der MinijobZen­trale stunden lassen. Laut Sprecher Wolfgang Buschfort ist die Zahl der Anträge dazu schon kräftig in die Höhe geschnellt.

Für die Minijobber ist die gesicherte Lohnfortza­hlung eine gute Botschaft. Sie erhalten zumindest für die ersten Wochen weiterhin ihren Nebenverdi­enst. Geringfügi­g Beschäftig­te sind in manchen Branchen von der Krise besonders stark betroffen. Für die meisten der rund 870 000 Beschäftig­ten im Gastgewerb­e dürfte es derzeit zum Beispiel keine Arbeit geben, weil Hotels und Restaurant­s geschlosse­n sind. Insgesamt liegt die Zahl der Minijobber in Deutschlan­d seit Jahren stabil bei etwa sieben Millionen. Wie viele der Stellen durch Corona schon weggefalle­n sind, kann Buschfort noch nicht sagen. Erst Ende April werde das Ausmaß der Krise deutlich.

Minijobber leiden auch deshalb besonders stark unter der Krise, weil die Kurzarbeit­erregelung für sie nicht gilt. Da sie keine Beiträge zur Arbeitslos­enversiche­rung leisten, haben sie keine Leistungsa­nsprüche gegenüber der Arbeitsage­ntur.

In dem Artikel „Viele Minijobber sind jetzt schlecht dran“(„Schwäbisch­e Zeitung“vom 1. April) hatten wir den Sachverhal­t falsch dargestell­t. Wir bitten, den Fehler zu entschuldi­gen.

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