Rutenfestkommission und Ex-Bärengarten-Pächter zanken sich weiter
Berufungsverhandlung wegen Geldstreitigkeiten: RFK nimmt Klage zurück
RAVENSBURG - Die juristische Auseinandersetzung zwischen der Ravensburger Rutenfestkommission (RFK) und dem Ex-Pächter des Traditionslokals Bärengarten, Reinhard Klumpp, ist (vorerst) beendet. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nahm die RFK ihre Klage zurück.
Es geht um Geld. Und der Fall ist kompliziert. Die Culina OHG, eine Tochterfirma von Reinhard Klumpp, die den Bärengarten von Herbst 2015 bis Mai 2019 gepachtet hatte, soll vor dem Rutenfest 2018 eingewilligt haben, den Sicherheitsdienst der Kommission während des Fests auch auf dem Gelände des Bärengarten einzusetzen.
Als später die RFK der Culina dafür eine Rechnung über 11 000 Euro schickte, verweigerte Klumpp die Bezahlung mit dem Hinweis, er habe niemals einen Sicherheitsdienst beauftragt. Das ist – verkürzt – die Darstellung der Rutenfestkommission.
Reinhard Klumpp hingegen bleibt dabei: Er habe niemals einen Sicherheitsdienst für die Arbeit im Bärengarten beauftragt. Bereits bei der ersten Verhandlung vor dem Landgericht
Ravensburg im Mai 2019 widersprach Culina-Anwalt Henning Hillers den RFK-Aussagen. Begründung: Die Beauftragung einer Security sei überhaupt nicht im Interesse der Culina gewesen, da sie den Biergarten damals bereits an einen externen Dienstleister delegiert hatte. Dieser sei für die Bewirtung, Sicherheit und Reinigung zuständig gewesen. Also habe die Culina gar kein Interesse gehabt, sich um einen Security-Dienst zu kümmern, das sei Sache des Dienstleisters gewesen.
Konkret ging es in der ersten Verhandlung um den 5. Juli 2018. An dem Tag, so die Kommission, soll Klumpp vor Zeugen dem Einsatz des RFK-Sicherheitsdienstes im Bärengarten zugestimmt haben. Klumpps Anwalt erwiderte daraufhin, sein Mandant sei an diesem Abend gar nicht vor Ort gewesen. Auch danach habe er nie einen Auftrag an einen Sicherheitsdienst erteilt.
Letztlich folgten die Richter des Ravensburger Landgerichts in erster Instanz der Argumentation der Rutenfestkommission, worauf der Anwalt der Culina OHG vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) Berufung einlegte. In der aktuell stattgefundenen Verhandlung vor dem OLG nahm die RFK ihre Klage gegen die Culina zurück.
Für Reinhard Klumpp ist damit das Thema abgeschlossen, wie er der „Schwäbischen Zeitung“am Dienstag sagte. Er sei am Abend des 5. Juli 2018 nicht bei einer abendlichen Besprechung im Bärengarten gewesen, was auch seine Handy-Ortung beweisen könne. Einen Auftrag an einen Sicherheitsdienst habe er aus bekannten Gründen (externer Dienstleister) niemals erteilt.
Noch nicht vorbei ist die Geschichte für die Ravensburger Rutenfestkommission. Ihr Vorstand will nun über ein weiteres juristisches Vorgehen beraten. Das teilte Berthold Traub, der Rechtsanwalt der RFK, am Dienstag der „Schwäbischen Zeitung“mit.
Traub wirkte einigermaßen erstaunt über das Verfahren vor dem Oberlandesgericht: „Die Berufungsverhandlung vor dem Senat des OLG in Stuttgart begann mit einem Paukenschlag: Der Vorsitzende Richter gab bekannt, dass infolge des coronabedingten Stillstands der Rechtspflege leider vergessen wurde, die von der RFK benannten Zeugen zu laden.“ Das Urteil des Landgerichts Ravensburg sei dem OLG in der Verhandlung „keine Minute der Auseinandersetzung wert“gewesen.
Der Senat habe argumentiert, ein sogenannter Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei entgegen der Auffassung des Landgerichts Ravensburg nicht vorhanden, da die Beklagte (die Culina OHG, Anm. d. Red.), „ohne dies zu beweisen“(Zitat Traub), behaupte, die Bewirtschaftung des Bärengarten auf eine andere Person übertragen zu haben. Dem OLG-Senat sei zudem nicht bekannt gewesen, dass Reinhard Klumpp an besagtem 5. Juli 2018 bei besagter Besprechung dabei gewesen sein soll, obwohl das schriftlich vorgetragen worden sei. Anwalt Traub: „Da die Beklagte entgegen der Darstellung einer ganzen Reihe von Leuten dabei blieb, am 5. Juli 2018 weder anwesend gewesen zu sein noch einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben (...), nahm die RFK nach einem entsprechenden Hinweis des OLG die Klage zurück, um den geltend gemachten Anspruch nicht zu verlieren.“