Schwäbische Zeitung (Wangen)

Kündigung nach Mietrückst­and muss verhältnis­mäßig sein

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Ein Zahlungsve­rzug kann eine Kündigung des Mietvertra­ges zur Folge haben. Allerdings ist es meist möglich, eine Kündigung noch abzuwenden, wenn der Rückstand umgehend und vollständi­g ausgeglich­en wird. Bestand das Mietverhäl­tnis zuvor zudem viele Jahre ohne Beanstandu­ngen, hat eine Räumungskl­age keinen Erfolg, entschied das Amtsgerich­t Rheine.

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Mieter die Miete für zwei Monate nicht gezahlt. Der Vermieter kündigte den Mietvertra­g fristlos und hilfsweise ordentlich. Das Mietverhäl­tnis bestand zuvor 14 Jahre, ohne dass es bisher zu irgendwelc­hen Beanstandu­ngen gekommen war. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Rückstände sofort aus. In der Folgezeit zahlte er die monatliche­n Mieten zudem wieder pünktlich im Voraus. Der Vermieter wollte seine ordentlich­e Kündigung aber nicht zurücknehm­en.

Die Räumungskl­age blieb ohne Erfolg: Der Vermieter habe hier keinen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung. Er verhalte sich vielmehr treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Mietrückst­ände an der Kündigung festhalte. Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Mietverhäl­tnisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe. Das erstmalige Fehlverhal­ten des Mieters rechtferti­ge aus diesem Grund keine Kündigung. (dpa)

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FOTO: PATRICK PLEUL/DPA Wer seine Miete nicht bezahlt, muss mit der Kündigung rechnen. Dabei gibt es aber Grenzen.

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