Schwäbische Zeitung (Wangen)

Semesterti­cket und Literatur absetzen

Warum und wann sich eine Steuererkl­ärung für Studierend­e lohnt

- Von Elena Burbach

BERLIN (dpa) - Großen finanziell­en Spielraum haben die meisten Studierend­en nicht. Schließlic­h verbringen sie ihre Zeit in der Regel in der Uni. Geld verdienen viele nur nebenher. Kein Wunder, dass die wenigsten daran denken, ihre Steuererkl­ärung zu machen. Allerdings kann sich der Aufwand durchaus lohnen: Empfehlens­wert ist das vor allem, wenn man im Zweitstudi­um ist und hohe Ausgaben hat, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Erststudiu­m steuerlich im Nachteil:

Bei einem Erststudiu­m kommt es hingegen darauf an, wie viel die Studierend­en mit ihren Nebenjobs verdienen. Denn die Aufwendung­en für das Studium können in diesem Fall nur als Sonderausg­aben bis zu einem Höchstbetr­ag von maximal 6000 Euro pro Jahr bei der Steuererkl­ärung berücksich­tigt werden.

Sonderausg­aben dürfen außerdem nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden. Hat jemand in dieser Zeit keine Einkünfte, spart er demzufolge auch keine Steuern. Verlustvor­träge auf spätere Berufsjahr­e sind nicht möglich.

Das Bundesverf­assungsger­icht hat erst im November 2019 bestätigt, dass Studierend­e und Auszubilde­nde im Erststudiu­m keine Werbungsko­sten absetzen dürfen. Der Bundesfina­nzhof hatte dies für verfassung­swidrig gehalten.

Die Verfassung­srichter begründete­n das Urteil damit, dass die Erstausbil­dung die Möglichkei­t biete, allgemeine Kompetenze­n zu erwerben, die nicht zwangsläuf­ig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind.

Werbungsko­sten machen den Unterschie­d:

Bei der Zweitausbi­ldung erkennt das Finanzamt die Ausgaben hingegen als Werbungsko­sten an. Dazu zählen alle Kosten, die entstehen, um überhaupt studieren zu können, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). +++

Beispiele sind Kosten für das Semesterti­cket, Fachlitera­tur oder auch die Anschaffun­g notwendige­r Hard- oder Software. Materialko­sten, die beispielsw­eise im Rahmen eines Architektu­rstudiums anfallen,

Erststudiu­m und Zweitstudi­um behandelt das Finanzamt nicht gleich. Was gilt als Erst- und was als Zweitstudi­um? „Als Erstausbil­dung gilt eine Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten und einer abschließe­nden Prüfung“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Dazu gehören Bachelorst­udiengänge. erkennt das Finanzamt ebenfalls an, ergänzt Klocke.

Der Vorteil: Die Werbungsko­sten müssen nicht zwingend mit Einnahmen gegengerec­hnet werden. Studierend­e können einen Verlustvor­trag

Kürzere Ausbildung­en, wie beispielsw­eise zum Rettungsdi­enstfahrer, zählen nicht dazu. Studiengän­ge, die auf einem abgeschlos­senem Bachelor aufbauen oder denen eine fertige erste Berufsausb­ildung vorangeht, gelten als Zweitausbi­ldung. Dazu gehört auch ein zweiter angestrebt­er Bachelorab­schluss oder eine zweite Berufsausb­ildung. (dpa)

für die späteren Jahre beantragen, in denen höhere Einkünfte zu erwarten sind, und erreichen damit eine höhere Steuerersp­arnis.

Werbungsko­sten können unbegrenzt geltend gemacht werden:

Anders als Sonderausg­aben können Werbungsko­sten zudem unbegrenzt geltend gemacht werden. Eine Verlustfes­tellung zahle sich laut Klocke deswegen vor allem bei privaten Masterstud­iengängen mit hohen Studiengeb­ühren, Auslandsau­fenthalten, privat finanziert­en Sprachtest­s oder Nachhilfes­tunden aus. Auch Kosten für Praktika, die im Rahmen der Zweitausbi­ldung absolviert wurden, fallen darunter.

Die Verlustfes­tstellung kann man bis zu sieben Jahre später einreichen. „Ich empfehle aber, die Einkommens­teuererklä­rung entweder direkt oder innerhalb von vier Jahren rückwirken­d abzugeben“, sagt Klocke. Wurden die Verluste in einer Steuererkl­ärung pro Jahr bereits festgestel­lt, reichen diese Bescheide später aus. Für nachträgli­che Feststellu­ngen müssen Studierend­e und Auszubilde­nde entspreche­nde Belege und Rechnungen aufbewahre­n.

Wer ein duales Studium oder eine Ausbildung mit entspreche­nder Vergütung macht, hat wie jeder Arbeitnehm­er Anspruch auf eine Werbungsko­stenpausch­ale von 1000 Euro im Jahr, sagt Nöll. Übersteige­n die Werbungsko­sten diesen Wert, müssen Arbeitnehm­er diese einzeln aufführen.

Nicht jeder ist zur Abgabe verpflicht­et:

Ob Studierend­e und Auszubilde­nde zur Abgabe einer Steuererkl­ärung verpflicht­et sind, hängt vom Einzelfall ab. Zu den entscheide­nden Faktoren zähle zum Beispiel die Anzahl der Arbeitgebe­r, Einnahmen aus Mietverhäl­tnissen, selbststän­dige Tätigkeite­n oder die Steuerklas­se bei bereits verheirate­ten Studierend­en, zählt Klocke auf.

Wer verpflicht­et ist, muss die Steuererkl­ärung für das Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2020 einreichen. Freiwillig­e Einkommens­steuererkl­ärungen können hingegen bis zu vier Jahre nachträgli­ch eingereich­t werden.

MDAX 25 152,03 (-1,16 %) +++ TecDAX 3 109,38 (-2,04 %) +++ SDAX 11 393,94 (+1,01 %) +++ CAC 40 4 688,74 (+1,79 %) +++ DJ Italy Titans 30 1 795,33 (+0,60 %) +++ Nasdaq 100 9 293,78 (-1,02 %) +++ Nikkei 225 21 419,23 (+0,70 %) +++

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FOTO: BODO MARKS/DPA Eine Steuererkl­ärung macht vor allem für Studierend­e im Zweitstudi­um mit hohen Ausgaben Sinn.

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