Schwäbische Zeitung (Wangen)

Wie Firmen und Soloselbst­ständige an die Novemberhi­lfen kommen

Nach Kritik wegen der schleppend­en Auszahlung soll es jetzt schnell gehen – Was Betroffene wissen müssen

- Von Dieter Keller

BERLIN - „Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehme­n und ihre Beschäftig­ten nicht allein“, versichert Bundeswirt­schaftsmin­ister Peter Altmaier (CDU) Betrieben, die in diesem Monat wegen Corona schließen müssen. Mit seinem Finanzkoll­egen Olaf Scholz (SPD) hat er sich auf die Details der Novemberhi­lfen geeinigt. Antworten auf die wichtigste­n Fragen.

Wer hat Anspruch auf Hilfen?

Alle Unternehme­n, Selbststän­digen, Vereine und Einrichtun­gen, die aufgrund des Beschlusse­s von Bund und Ländern am 28. Oktober im November ganz schließen müssen. Dies ist nicht auf bestimmte Branchen begrenzt. Gaststätte­n und Hotels profitiere­n ebenso wie Schaustell­er, Fitnessclu­bs oder gemeinnütz­ige Betriebe.

Was ist mit indirekt Betroffene­n?

Auch sie erhalten Hilfe, wenn sie regelmäßig mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehme­n machen, die direkt von den Schließung­en betroffen sind. Davon profitiere­n beispielsw­eise eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, oder Veranstalt­ungsagentu­ren.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Pauschal 75 Prozent des durchschni­ttlichen wöchentlic­hen Umsatzes im November 2019. Die Höhe der Kosten spielt keine Rolle. Unternehme­n, die erst später gegründet wurden, können den durchschni­ttlichen Wochenumsa­tz im Oktober 2020 oder seit der Gründung ansetzen. Angerechne­t werden andere staatliche Leistungen wie Überbrücku­ngshilfe und Kurzarbeit­ergeld. Zunächst gibt es eine Obergrenze für die Hilfe von einer Million Euro. Über höhere Beträge muss die Bundesregi­erung noch mit der EU-Kommission verhandeln.

Was ist mit Künstlern?

Sie kommen voll in den Genuss der Novemberhi­lfe, da sie als Soloselbst­ständige gelten. Diese haben generell die Wahl: Statt den Umsatz im November 2019 können sie auch den durchschni­ttlichen Wochenumsa­tz im ganzen vergangene­n Jahr ansetzen. Wer im letzten November gar kein Geld eingenomme­n hat, geht also nicht leer aus. Weiterer Vorteil: Sie können bis zu 5000 Euro selbst beantragen.

Wer muss den Antrag stellen?

Außer in diesem Ausnahmefa­ll muss das der Steuerbera­ter, Wirtschaft­sprüfer oder Rechtsanwa­lt übernehmen, also nicht der Betrieb selbst. Das soll voll elektronis­ch über die Plattform ueberbruec­kungshilfe-unternehme­n.de geschehen, die noch entspreche­nd aufgerüste­t werden muss.

Was ist mit Betrieben, die trotz der Schließung Umsätze haben?

Liegen sie unter 25 Prozent des Umsatzes im Vorjahr, werden sie nicht angerechne­t. Eine Überförder­ung soll ausgeschlo­ssen sein. Bei Restaurant­s mit Außer-Haus-Verkauf werden nur 75 Prozent des Umsatzes mit dem vollen Mehrwertst­euersatz erstattet. Es werden also Außer-HausUmsätz­e herausgere­chnet.

Wann fließt Geld?

Anträge können voraussich­tlich ab dem 25. November gestellt werden. Ab Ende November soll es Abschlagsz­ahlungen von bis zu 5000 Euro für Soloselbst­ständige und 10 000 Euro für andere Betriebe geben.

Ist die Wirtschaft zufrieden?

Für größere Betriebe reichen 10 000 Euro Abschlag nicht aus, kritisiert der Hotel- und Gaststätte­nverband. Handwerksp­räsident Hans Peter Wollseifer bemängelt, dass Bäcker und Metzger außen vor bleiben, die ein Cafe oder einen Imbiss betreiben. Sie bekommen nur Hilfe, wenn diese 80 Prozent zum Umsatz beisteuern.

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FOTO: IMAGO IMAGES Wirtschaft­sminister Peter Altmaier (re.) und Finanzmini­ster Olaf Scholz.

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